Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung (Ersatzzahlungsverordnung) Vom 28. Februar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.2006
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2006, 72
Aufgrund des § 21 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird in Abstimmung mit dem für Finanzen und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Festsetzung der Ersatzzahlung, die nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) bei zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft für nicht oder nicht vollständig durchführbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vom Eingriffsverursacher zu entrichten ist. Sie regelt das Erhebungsverfahren und die Berechnung der Höhe der Ersatzzahlungen sowie die Verwendung und Verwaltung dieser Mittel. (2) Diese Verordnung ist für die Abarbeitung der Eingriffsregelung gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht anzuwenden.(3) Das in § 2 Abs. 4 zur Berechnung der Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verwendete Verfahren ist nicht anzuwenden zur Ermittlung der für die Eingriffskompensation notwendigen finanziellen Aufwendungen für durchzuführende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung
§ 2 Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung(1) Die Höhe der Ersatzzahlung bestimmt sich mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 nach den Kosten, die für die unterbliebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hätten aufgewendet werden müssen. (2) Der Eingriffsverursacher ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde alle für die Festsetzung der Ersatzzahlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Soweit vom Eingriffsverursacher für die unterbliebenen Maßnahmen Kostenberechnungen vorgelegt werden, die den Anforderungen des § 15 Abs. 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, sind diese Berechnungen bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzzahlung zu berücksichtigen. Die Kalkulation ist von der Genehmigungsbehörde auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. (4) Kann die Höhe der Ersatzzahlung für verbleibende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht nach den Bestimmungen des Absatzes 1 ermittelt werden, ist für diese Beeinträchtigungen 1. bei mastenartigen Eingriffen eine Ersatzzahlung von 500 Euro je Meter über 20 Meter Gesamtbauhöhe,2. bei der Errichtung anderer baulicher Anlagen eine Ersatzzahlung von 50 Cent je Kubikmeter die Erdoberfläche überragenden umbauten Raumes und3. bei der Errichtung von Freileitungen zusätzlich zu der gemäß Nummer 1 ermittelten Ersatzzahlung eine Ersatzzahlung von 1 Euro je laufenden Meter Seil, wobei Bündelleiter jeweils als ein Leiterseil anzusehen sind, zu erheben.(5) Für zeitlich begrenzte Vorhaben, deren Zulässigkeit auf einen Zeitraum von höchstens 30 Jahren beschränkt ist und die zurückgebaut werden können, ohne nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu hinterlassen, beträgt die Höhe der Ersatzzahlung pro Standjahr ein Dreißigstel der nach Absatz 4 ermittelten Ersatzzahlung.
Festsetzung der Ersatzzahlung, Fälligkeit
§ 3 Festsetzung der Ersatzzahlung, Fälligkeit(1) Der Eingriffsverursacher hat gegenüber der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass eine Vollkompensation der Eingriffsfolgen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erreicht werden kann. (2) Die Festsetzung der Ersatzzahlung erfolgt im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe durch die Behörde, die für die Genehmigung des Eingriffs zuständig ist. Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht gegeben, so wird die Ersatzzahlung von der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt. (3) Die Ersatzzahlung wird vom Eingriffsverursacher geschuldet. (4) Die Genehmigungsbehörde hat der oberen Naturschutzbehörde eine Durchschrift der Entscheidung, in der die Ersatzzahlung festgesetzt wird, zu übersenden. (5) Die Ersatzzahlung wird grundsätzlich mit Bestandskraft der Festsetzung fällig, spätestens jedoch mit Beginn der Maßnahme.
Verwendung und Verwaltung der Ersatzzahlungen
§ 4 Verwendung und Verwaltung der Ersatzzahlungen(1) Die Ersatzzahlung ist an die Landeshauptkasse zu entrichten. Die Mittel werden von der oberen Naturschutzbehörde bewirtschaftet. Diese weist den unteren Naturschutzbehörden, in deren Zuständigkeit die Maßnahmen nach Absatz 2 durchgeführt werden sollen, die Mittel auf Antrag zu. (2) Die Mittel aus der Ersatzzahlung sind zweckgebunden für Projekte zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu verwenden. Die Mittel dürfen nicht eingesetzt werden für Planungsleistungen einschließlich Vorplanungen, Kartierungen oder sonstigen Untersuchungen sowie für Pflegemaßnahmen, sofern die Planungen oder Pflegemaßnahmen nicht Bestandteil von durch die Ersatzzahlung zu finanzierenden Maßnahmen im Sinne von Satz 1 sind. (3) Die Prioritäten für die Auszahlung werden von der oberen Naturschutzbehörde gesetzt. Vorrangig zu finanzieren sind solche Maßnahmen, bei denen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln eine besonders hohe Aufwertung von Natur und Landschaft zu erreichen ist. (4) Die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2004 (GVBl. LSA S. 246), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechend Anwendung.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.