MorsStG · Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Errichtung der staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Zukunftsfonds Morsleben“ (Morsleben Stiftungsgesetz - MorsStG) Vom 8. Juli 2020

Ausfertigungsdatum:
08.07.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 376
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung, Sitz, Aufsicht

§ 1 Errichtung, Sitz, Aufsicht(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet unter dem Namen „Stiftung Zukunftsfonds Morsleben“ eine rechtsfähige staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts.(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Haldensleben.(3) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ministeriums (Stiftungsbehörde).

§ 2

Stiftungszweck, Fördergebiet und Verbot der Förderung kommunaler Pflichtaufgaben

§ 2 Stiftungszweck, Fördergebiet und Verbot der Förderung kommunaler Pflichtaufgaben(1) Zweck der Stiftung ist es, die regionale Landesentwicklung in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zum Landkreis Börde gehörenden Gebieten und in den Gebieten der unmittelbar an den Landkreis Börde angrenzenden Gemeinden (Fördergebiet), insbesondere im Gebiet um die Schachtanlagen Morsleben und Beendorf, zu fördern, um dazu beizutragen, Belastungen durch die Einlagerung radioaktiver Abfälle in der Schachtanlage Morsleben und Belastungen durch den Weiterbetrieb bis zur Stilllegung des Endlagers für schwach- bis mittelradioaktive Abfälle in Morsleben auszugleichen. Die Förderung erfolgt auf Antrag insbesondere in den Bereichen:1. Wohnen, Infrastruktur und Siedlungsentwicklung,2. Arbeit und Wirtschaft,3. Bildung, Kinder- und Jugendarbeit, Soziales und Gesundheit,4. erneuerbare Energien, Umwelt und Klimaschutz,5. Mobilität, Freizeit und Tourismus,6. Kultur, Sport und Engagementförderung sowie7. Wissenschaft und Forschung.(2) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung.(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nicht für die Förderung von Aufgaben verwendet werden, die den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen im Fördergebiet durch Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen oder als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.

§ 3

Stiftungssatzung

§ 3 Stiftungssatzung(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, in der das Nähere über die innere Organisation der Stiftung geregelt wird.(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde und werden von dieser im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht. Kommt ein Beschluss des Stiftungsrats über die Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, so erlässt die Stiftungsbehörde die Satzung.

§ 4

Stiftungsvermögen

§ 4 Stiftungsvermögen(1) Das anfängliche Stiftungsvermögen beträgt 25000 Euro. Der Landkreis Börde erbringt 15 000 Euro, die Verbandsgemeinde Flechtingen und die Gemeinde Ingersleben erbringen jeweils 5 000 Euro. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher anzulegen.(4) Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen zu drei Fünfteln an den Landkreis Börde sowie zu jeweils einem Fünftel an die Verbandsgemeinde Flechtingen und die Gemeinde Ingersleben. Die kommunalen Gebietskörperschaften nach Satz 1 dürfen diese Mittel nur für die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke verwenden.

§ 5

Zuwendungen

§ 5 ZuwendungenDie Stiftung erhält Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des Bundeshaushalts. Die Stiftung kann auch Zuwendungen Dritter annehmen.

§ 6

Finanzierung und Mittelverwendung

§ 6 Finanzierung und Mittelverwendung(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben aus1. den Zuwendungen des Bundes nach § 5 Satz 1,2. Zuwendungen Dritter nach § 5 Satz 2, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen, und3. den Erträgen des Stiftungsvermögens.(2) Die Mittel der Stiftung nach Absatz 1 dürfen nur1. zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1,2. für den Ersatz der Auslagen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 und3. für die Erstattung der Kosten nach § 10 Abs. 1 Satz 2verwendet werden.(3) Die Mittel der Stiftung nach Absatz 1 sind zeitnah für die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden. Der bis zum Ende eines Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Mittel wird einer Rücklage zugeführt und steht der Stiftung zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Die der Rücklage zugeführten Mittel dürfen nur für die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden; § 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung findet sinngemäße Anwendung.

§ 7

Organe der Stiftung

§ 7 Organe der Stiftung(1) Organe der Stiftung sind:1. der Stiftungsrat und2. der Stiftungsvorstand.(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen Auslagen. Die Auslagen nach Satz 2 trägt die Stiftung.

§ 8

Stiftungsrat

§ 8 Stiftungsrat(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern. Mitglieder sind1. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder den das für nukleare Entsorgung zuständige Bundesministerium entsendet,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder den das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium entsendet,3. zwei Personen, die der Kreistag des Landkreises Börde beruft und die im Landkreis Börde ansässige Unternehmen führen oder die in leitender Stellung in im Landkreis Börde tätigen Wohlfahrtsverbänden tätig sind,4. zwei Personen, die der Kreistag des Landkreises Börde aus dem Kreis der Mitglieder des Kreistages beruft,5. die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde Flechtingen,6. eine Person, die der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Flechtingen beruft, und7. eine Person, die der Gemeinderat der Gemeinde Ingersleben beruft.Für jedes der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 3, 4, 6 und 7 ist jeweils auch ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu berufen. Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 6 und 7 werden auf Vorschlag von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die sich bürgerschaftlich engagieren und ihren Sitz im Fördergebiet haben, berufen.(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3, 4, 6 und 7 und die stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 können von der Stelle, die sie berufen hat, jederzeit abberufen werden. Für die abberufenen Mitglieder sind neue Mitglieder zu berufen.(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese oder dieser lädt mindestens zweimal im Jahr zu den Sitzungen des Stiftungsrats ein und leitet diese. An den Sitzungen können die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teilnehmen.(4) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über1. den Erlass und die Änderung der Satzung,2. die Förder- und Tätigkeitsschwerpunkte der Stiftung,3. die Wirtschaftspläne der Stiftung,4. die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen,5. die Anlagegrundsätze für das Stiftungsvermögen,6. die Gewährung von Zuwendungen ab einer von ihm beschlossenen Höhe,7. die Jahresabschlüsse der Stiftung,8. die Entlastung des Stiftungsvorstands und9. alle Angelegenheiten, die er sich zur Entscheidung vorbehalten hat.Bei der Festlegung der Anlagegrundsätze für das Stiftungsvermögen sind ökologische und ethische Kriterien zu berücksichtigen.(5) Der Stiftungsrat veröffentlicht jährlich im Internet einen Bericht über die Tätigkeiten der Stiftung, über Zustiftungen, über die Anlagepraxis und über die Gewährung von Zuwendungen.(6) Jedes Mitglied des Stiftungsrats hat eine Stimme. Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 9

Stiftungsvorstand

§ 9 Stiftungsvorstand(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Mitglieder sind:1. die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Börde oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretungsperson,2. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Ingersleben und3. eine vom Stiftungsrat gewählte Person.Das Mitglied nach Satz 2 Nr. 3 wird vom Stiftungsrat für jeweils vier Jahre gewählt. Für dieses Mitglied ist auch ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall zu wählen. Das Mitglied nach Satz 2 Nr. 3 sowie das stellvertretende Mitglied nach Satz 4 können nur aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit vom Stiftungsrat abgewählt werden.(2) Die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Börde oder die von ihm oder ihr bestimmte Person ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsvorstands. Diese oder dieser lädt regelmäßig zu den Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet diese.(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind alleinvertretungsberechtigt, soweit durch die Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist; in diesen Fällen bedarf die Vertretungshandlung der Zustimmung eines weiteren Mitgliedes des Stiftungsvorstands. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands.(4) Der Stiftungsvorstand1. bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus,2. stellt die Wirtschaftspläne der Stiftung auf und führt sie aus,3. entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen, soweit nicht der Stiftungsrat nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 zuständig ist,4. verwaltet das Stiftungsvermögen und5. führt die nicht unter die Nummern 1 bis 4 fallenden laufenden Geschäfte der Stiftung.(5) Für die Beschlussfassung des Stiftungsvorstands gilt § 8 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.

§ 10

Verwaltung der Stiftung

§ 10 Verwaltung der Stiftung(1) Der Landkreis Börde stellt der Stiftung Personal und Sachmittel für die Verwaltung zur Verfügung. Die Stiftung erstattet dem Landkreis Börde die erforderlichen Kosten für Personalausgaben und für den sächlichen Verwaltungsaufwand.(2) Soweit Personal des Landkreises Börde für die Stiftung tätig wird, unterliegt es den Weisungen der zuständigen Stiftungsorgane.(3) Die Einzelheiten der Verwaltung der Stiftung regeln die Stiftung und der Landkreis Börde durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

§ 11

Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 11 Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung gemäß § 111 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und legt seine Ergebnisse dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat und der Stiftungsbehörde vor.(2) Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes für Zuwendungen des Bundes richtet sich nach der Bundeshaushaltsordnung.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.