MMStörZustV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über Zuständigkeiten für den Vollzug von Maßnahmen gegen Störungen des Milchmarktes Vom 11. Oktober 2016

Ausfertigungsdatum:
11.10.2016
Fundstelle:
GVBl. LSA 2016, 262
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MMStörZustV

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), wird verordnet:

§ 1

Zuständigkeiten für Maßnahmen gegen Störungen des Milchmarktes

§ 1 Zuständigkeiten für Maßnahmen gegen Störungen des MilchmarktesZuständig für den Vollzug Delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission über Maßnahmen gegen Störungen des Marktes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf der Grundlage von Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 671) ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark. Abweichend von Satz 1 ist das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen zuständig.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. September 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.