MilchGüV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung für die Durchführung der Milchgüteprüfung im Land Sachsen-Anhalt (Milch-Güteverordnung) Vom 20. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
20.07.1994
Fundstelle:
GVBl. LSA 1994, 903
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MilchGüV

Auf Grund von § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 7842-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 50 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), des § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2481), und der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 22. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 44) wird verordnet:

§ 1

Probenahme der Anlieferungsmilch

§ 1 Probenahme der Anlieferungsmilch(1) Die Probe zur Bewertung der Güte muß die zu untersuchende Anlieferungsmilch des Milcherzeugers repräsentieren und frei von einer Beeinflussung von vorher angenommener Milch sein. Sie ist ohne Ankündigung und verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. (2) Die Entnahme der Probe ist nur von Milchsammelwagen mit DIN 11868-11)geprüften Probenahmeanlagen zugelassen. Zur Repräsentativitätsprüfung ist es erforderlich, dass die bereitgestellte Milch einen Mindestaufrahmungsgrad aufweist. Als Richtzeit zur Aufrahmung sollten drei Stunden nicht unterschritten werden.

§ 2

Untersuchung der Anlieferungsmilch

§ 2 Untersuchung der Anlieferungsmilch(1) Bei einer durchschnittlichen, täglichen Anlieferungsmilchmenge eines jeden Monats 1. bis einschließlich 2 000 kg je Milcherzeuger sind im Folgemonat mindestens vier Proben,2. über 2 000 kg je Milcherzeuger sind im Folgemonat mindestens acht Proben zu entnehmen und auf den Gehalt von Fett und Eiweiß zu untersuchen. Milcherzeuger und Molkereien können in gegenseitigem Einvernehmen eine abweichende Anzahl der Untersuchungen um höchstens 50 v. H. der in Satz 1 vorgesehenen Probenanzahl je Monat vereinbaren. Eine Mindestprobenanzahl von vier Proben muß gewährleistet sein. Aus allen Ergebnissen des Monats wird der robust gewichtete Mittelwert berechnet. Er ist die Grundlage für die Berechnung des Milchauszahlungspreises. (2) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und zu untersuchen. (3) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und zu untersuchen. (3a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes sind monatlich Untersuchungen von vier Proben der Anlieferungsmilch durchzuführen. Besteht aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, ist im Erzeugerbetrieb durch die Untersuchungsstelle eine Überwachungsprobe zu ziehen und zu untersuchen. (4) Wird die Probenahme einer einzelnen Probe nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so darf das gesamte Ergebnis der Probe nicht verwendet werden. Der Untersuchungsstelle hat in diesem Fall eine weitere Probe (Nachprobe) zu verlangen. (5) Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse hat durch die Untersuchungsstelle zu erfolgen.

§ 2a

Überwachung der Probenahme

§ 2a Überwachung der Probenahme(1) Die Überwachung der ordnungsgemäßen Probenahme sowie der Probenahmeanlagen ist durch die Untersuchungsstelle wahrzunehmen. Die Schulung und Prüfung des Personals (Milchsammelwagenfahrer) ist zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme durch die Untersuchungsstelle einmal jährlich abzusichern. (2) Um eine ordnungsgemäße Probenahme zu garantieren, haben die Fahrer von Milchsammelwagen einen Befähigungsnachweis zur Entnahme von Proben für die Durchführung der Milchgüteprüfung vor Beginn ihrer Tätigkeit zu erbringen. (3) Die Überprüfung der Probenahmeanlagen der Milchsammelwagen nach den DIN-Vorschriften ist jährlich zweimal zu garantieren.

§ 3

Informationspflicht

§ 3 InformationspflichtDie Untersuchungsstelle teilt die Ergebnisse der Untersuchungen den Molkereien, diese wiederum den Milcherzeugern unverzüglich mit.

§ 4

Kosten der Güteprüfung

§ 4 Kosten der GüteprüfungDie durch die Untersuchungen der Milch entstehenden Kosten für die Milchgüteprüfung erhebt die Untersuchungsstelle von den Molkereien. Die Höhe der zu erhebenden Kosten ist nach dem für die Untersuchung der Proben erforderlichen Aufwand zu berechnen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 der Anlieferungsmilch Proben nicht oder nicht ordnungsgemäß entnimmt,2. entgegen § 2 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang untersucht oder untersuchen läßt.

§ 6

Geltungsbereich

§ 6 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt, soweit der Bundesminister von der ihm erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht.

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

§ 7 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und der männlichen Form.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.