Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Zuständigkeit für Mietspiegel (Mietspiegelzuständigkeitsgesetz Sachsen-Anhalt - MietspiegelZuG LSA) Vom 5. Juli 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 364
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitDie Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach1. § 558c Abs. 1 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2. § 558d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und3. Artikel 238 § 1 Abs. 1 bis 4, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Kosten
§ 2 KostenSoweit Gemeinden aufgrund der in diesem Gesetz getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet werden, die zu einer Mehrbelastung führen, erhalten diese auf Antrag einen Ausgleich der nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.