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title: "MeßAkkrStAbkÄndAbkG ST 2016 — Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 19. Februar 2016"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/st/messakkrstabkaendabkgst2016"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-MeßAkkrStAbkÄndAbkGST2016rahmen"
updated: "2026-05-13T16:32:32+00:00"
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# MeßAkkrStAbkÄndAbkG ST 2016 — Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 19. Februar 2016

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 19.02.2016
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2016, 64


### Artikel

Artikel 1(1) Dem vom 17. Juli 2015 bis zum 3. November 2015 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird zugestimmt.(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 Satz in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.*

### Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

### Anlage MeßAkkrStAbkÄndAbkG

Anlage Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für SicherheitstechnikDas Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein,der Freistaat Thüringen - nachstehend „Länder“ genannt -schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik.

### § 1

§ 1(Änderungsanweisungen)

### § 2

§ 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.

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— Gesetz zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 19. Februar 2016
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-MeßAkkrStAbkÄndAbkGST2016rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
