Drittes Medienrechtsänderungsgesetz Vom 15. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 15.03.2010
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2010, 112
Artikel 1 Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag(1) Dem vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSA 2009 S. 192, 193), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 380, 381), enthält, wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Gemäß seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen zum Mediengesetz)
Artikel 3 Änderung des Landespressegesetzes(Änderungsanweisungen zum Landespressegesetz)
Artikel 4 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes(Änderungsanweisungen zum Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Änderung des Landespressegesetzes)
Artikel 5 Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-AnhaltDie Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 6 Neufassung des LandespressegesetzesDie Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Landespressegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages(Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag)
Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages(Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag)
Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.