MedienOModStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland Vom 23. September 2020

Ausfertigungsdatum:
23.09.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 492
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem vom 14. April 2020 bis 28. April 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, der den Medienstaatsvertrag, die Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Oktober 2018 bis 26. Oktober 2018 (GVBl. LSA 2019 S. 45, 46), und die Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. September 2002 bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 3. Dezember 2015 bis 7. Dezember 2015 (GVBl. LSA 2016 S. 233, 239), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. LSA 2009 S. 192, 200), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 (GVBl. LSA 2018 S. 22, 26), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770, 771), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 (GVBl. LSA 2018 S. 22, 28), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Dezember 2016 bis 16. Dezember 2016 (GVBl. LSA 2017 S. 108, 114), sowie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011 S. 824, 828), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 10. Oktober 2019 bis 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA 2020 S. 81, 82), enthält, wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.* Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2(1) Durch Artikel 1 in Verbindung mit den §§ 12, 14 Abs. 12 Satz 2, §§ 16, 18 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 23, 32 Abs. 5, § 55 Abs. 1 und 4, § 86 Abs. 1 Satz 2 sowie § 104 Abs. 12 des Medienstaatsvertrages wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.(2) Durch Artikel 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 4, § 86 Abs. 1 Satz 2 und § 104 Abs. 12 des Medienstaatsvertrages wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 13 Grundgesetzes und des Artikels 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel

Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage MedienOModStVtrG

AnlageStaatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland1Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern,das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen,die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt,das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringenschließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 1 Medienstaatsvertrag (MStV)[Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14./28. April 2020 (GVBl. LSA S. 492, 493)]

Artikel

Artikel 2 Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages[Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480)]

Artikel

Artikel 3 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. September 2002 bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429)]

Artikel

Artikel 4 Änderung des ARD-Staatsvertrages[Änderungsanweisung zu § 1 Abs. 1 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 489)]

Artikel

Artikel 5 Änderung des ZDF-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490)]

Artikel

Artikel 6 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770, 771)]

Artikel

Artikel 7 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396)]

Artikel

Artikel 8 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages[Änderungsanweisung zu § 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2011 S. 824, 828)]

Artikel

Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 neu geschlossenen Staatsvertrages sowie der in den Artikeln 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.* Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in DeutschlandDer Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind sich einig, dass die Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den nachfolgenden Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet.1.Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konventionsstaaten, „geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können“. Ziel der Länder ist es daher, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den Medien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wollen die Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstrengungen beim Ausbau barrierefreier Angebote - ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen.2. JugendmedienschutzDie Länder setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor schädlichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Mediennutzung. Über die mit dem vorliegenden Staatsvertrag vorgenommene Umsetzung der AVMD-Richtlinie hinaus wollen die Länder zeitnah entschlossene Schritte für eine umfassende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland angehen. Hierzu bedarf es neuer Ansätze und Ideen, insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes. Ziel der Länder ist dabei ein kohärenter und mit der Gesetzgebung des Bundes abgestimmter Rechtsrahmen, der für Anbieter, Eltern und Kinder gleichermaßen Klarheit und Sicherheit bietet.3. Regionale VielfaltDie Länder setzen sich für eine vielfältige, lokal und regional ausdifferenzierte Medienlandschaft in Deutschland ein. Ihre Gewährleistung ist Voraussetzung für eine ausgewogene nationale, regionale und lokale Meinungsbildung und damit auch Fundament unserer pluralistischen Gesellschaft; ihr Funktionieren ermöglicht die Beteiligung am öffentlichen Leben. Mit dem Ziel, auch künftig eine differenzierte, professionelle und relevante Berichterstattung aus allen Teilen der Bundesrepublik zu erhalten, werden die Länder - über die bereits im Zusammenhang mit dem Medienstaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinaus - Maßnahmen zur Sicherung der regionalen und lokalen Medienvielfalt prüfen. Neben tradierten Medienhäusern sollen in diesen Prozess auch weitere Akteure (u. a. Medienplattformen und -intermediäre) einbezogen werden.4. RundfunkzulassungDie Länder setzen sich dafür ein, die aktive Teilnahme am medialen Diskurs ohne unnötige Hürden zu ermöglichen. Gleichzeitig betonen die Länder die Bedeutung zentraler Werte und Standards - insbesondere im Bereich des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie bei der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies schließt wesentlich auch die Benennbarkeit verantwortlicher Personen und deren Haftbarmachung ein. Mit der teilweisen Abschaffung der Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme haben die Länder mit dem Medienstaatsvertrag für eine Vielzahl von Angeboten spürbare Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen geschaffen. Ob und wie eine vollständige Abschaffung der Zulassungspflicht - beispielsweise zugunsten einer abgestuften Anzeigepflicht - sinnvoll ist, wollen die Länder im Weiteren prüfen. Bei diesen Überlegungen soll auch das Ziel möglichst gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Rundfunk und Telemedien hinreichende Berücksichtigung finden.5. MedienkonzentrationsrechtDie Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht ein. Dieses muss den real bestehenden Gefahren für die Meinungsvielfalt wirksam begegnen können. Die Medienmärkte haben in den letzten Jahren eine Öffnung erfahren, die neben dem Fernsehen auch andere Mediengattungen, die möglichen Folgen crossmedialer Zusammenschlüsse und auch solcher auf vor- und nachgelagerten Märkten verstärkt in den Fokus rückt. Ein reformiertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.