Gesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag Vom 15. Mai 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2023
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2023, 234
Artikel 1(1) Dem vom 21. Oktober 2022 bis 2. November 2022 unterzeichneten Dritten Medienänderungsstaatsvertrag, der Änderungen des Medienstaatsvertrages vom 14. April 2020 bis 28. April 2020 (GVBl. LSA S. 492, 493), geändert durch Artikel 1 des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages vom 14. Dezember 2021 bis 27. Dezember 2021 (GVBl. LSA 2022 S. 88, 89), enthält, wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Gemäß seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juli 2023 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages[Änderungsanweisungen zum Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020]
Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Medienstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.