Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Medizinal-Cannabisgesetz und zur Aufgabenübertragung aufgrund § 72 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (Medizinal-Cannabiszuständigkeitsverordnung - MedCanZustVO LSA) Vom 17. Dezember 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2024
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2024, 361
Aufgrund von§ 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627),§ 72 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (GVBl. LSA S. 301), im Einvernehmen mit der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt,wird verordnet:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige Behörde(1) Die Aufgaben als zuständige Behörde für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken durch Apotheken und mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Apotheken nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes, mit Ausnahme der nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf Kammern für Heilberufe vom 20. November 1997 (GVBl. LSA S. 1015), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommenen Apotheken, werden der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt übertragen.(2) Zuständige Behörde für alle übrigen Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken durch Ärztinnen und Ärzte und Apotheken und mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Ärztinnen und Ärzte und Apotheken ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit.
Oberste Landesbehörde
§ 2 Oberste LandesbehördeDas für Humanarzneimittelwesen zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem Medizinal-Cannabisgesetz. Es ist Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Behörden nach § 1.
Kostendeckung
§ 3 KostendeckungDie der Apothekerkammer bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 entstehenden Ausgaben werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes gedeckt. Bei der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehende Ausgaben werden durch die Erhebung von Geldbußen, Gebühren und Auslagen nach dem Medizinal-Cannabisgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 6), in der jeweils geltenden Fassung, gedeckt.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.