Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 22. Dezember 2020 bis 12. Januar 2021 Vom 3. Mai 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 03.05.2021
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2021, 208
Artikel 1(1) Dem vom 22. Dezember 2020 bis 12. Januar 2021 unterzeichneten Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), der zugleich die Aufhebung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 111, 112), geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 1. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 52, 53), enthält, wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Gemäß seinem § 44 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juni 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 44 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2Durch Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 sowie § 37 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 22. Dezember 2020 bis 12. Januar 2021 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.