Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Vom 15. Mai 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2018
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2018, 52
Artikel 1(1) Dem am 1. Februar 2018 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der Änderungen des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 111, 112) enthält, wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.*
Artikel 2Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG wird hinsichtlich § 40 und der Aufhebung des § 41 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)]
Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten(1) Für die Kündigung des Artikels 1 gelten die Kündigungsvorschriften des § 44.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt zu hinterlegen. Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist in den jeweiligen Ländern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.*
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.