MagdeErKonkordatG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg Vom 29. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
29.06.1994
Fundstelle:
GVBl. LSA 1994, 770
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 13. April 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg wird zugestimmt. (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Anlage MagdeErKonkordatG

AnlageVertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg Vom 13. April 1994*Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg Zwischen dem Heiligen Stuhlunddem Land Sachsen-Anhaltsowiedem Land Brandenburgunddem Freistaat Sachsen wird unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es die Länder bindet,und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 der folgende Vertrag geschlossen:

Artikel

Artikel 1(1) In Magdeburg wird ein Bistum mit einem Bischöflichen Stuhl und einem Kathedralkapitel errichtet. Bischof und Kathedralkapitel erhalten bei St. Sebastian in Magdeburg ihren Sitz.(2) Bistum, Bischöflicher Stuhl und Kathedralkapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Bistum Magdeburg ist Rechtsnachfolger des Bischöflichen Amtes Magdeburg.(Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 2Das Gebiet des Bistums Magdeburg, nach der derzeitigen pastoralen Organisation gegliedert in die Dekanate Magdeburg, Bernburg, Burg, Dessau, Egeln, Eisleben, Halberstadt, Halle, Naumburg-Zeitz, Oschersleben, Stendal, Torgau und Wittenberg, erstreckt sich auf Teile der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen. Diese Gebiete werden aus dem Erzbistum Paderborn ausgegliedert. Die im Bereich des Bistums Magdeburg gelegenen Gebietskörperschaften ergeben sich aus dem Schlußprotokoll.(Schlußprotokoll)

Artikel

Artikel 3Die Besetzung des Bischöflichen Stuhles erfolgt entsprechend Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.(Schlußprotokoll)

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Artikel 4(1) Das Kathedralkapitel wird gebildet aus dem Domprobst, vier residierenden und drei nichtresidierenden Domkapitularen.(2) Der Diözesanbischof ernennt den Domprobst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.(Schlußprotokoll)

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Artikel 5Das Bistum Magdeburg ist der Kirchenprovinz Paderborn zugeordnet.

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Artikel 6(1) Ein vom Bischof gemäß dem kirchlichen Recht errichtetes Diözesanseminar (Hochschule im Sinne des Kirchenrechts und Priesterseminar) zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen kann die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten.(2) Diese Anerkennung richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

Artikel

Artikel 7Die Regelung der Staatsleistungen an das Bistum Magdeburg bleibt weiteren Verträgen zwischen den jeweils beteiligten Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen und der Katholischen Kirche vorbehalten.

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Artikel 8Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

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Artikel 9(1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn ausgetauscht werden.(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.