LZAVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Landzahnarztverordnung - LZAVO) Vom 7. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
07.07.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 449
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LZAVO

Aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 411) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt1. die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt,2. das Nähere zur Angemessenheit der Vertragsstrafe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt,3. das Nähere zur Erstattung der Aufwendungen der zuständigen Stelle nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt,4. das Nähere zur Verwendung der Mittel und zur Rückzahlung der Mittel nach Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt.

§ 2

Auswahlverfahren für die Vergabe von Stipendien

§ 2 Auswahlverfahren für die Vergabe von Stipendien(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist1. das Vorliegena) einer Hochschulzugangsberechtigung mit einer ausgewiesenen Durchschnittsnote, die in entsprechender Anwendung der Anlage 2 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt ermittelt wird (Abiturdurchschnittsnote), von 2,6 oder besser oderb) für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II bei allgemeinbildenden Gymnasien oder der Sekundarstufe II bei berufsbildenden Gymnasien, die sich im letzten Kurshalbjahr befinden, jeweils eine erreichte Punktzahl von mindestens 9 Punkten in den jeweiligen drei vorhergehenden Kurshalbjahren, und2. der Nachweis über die durchgehende Belegung von mindestens zwei naturwissenschaftlichen Fächern wie Mathematik, Biologie, Chemie, Informatik und Physik der Sekundarstufe II.(2) Die zuständige Stelle gemäß § 2 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt hat einen strukturierten Studierfähigkeitstest zu erwerben. Dieser Test wird im Rahmen der Auswahlverfahren in jährlich anzupassenden Versionen verwendet. Er enthält auch Anforderungen, die die Motivation und persönliche Eignung für den Studiengang Zahnmedizin und für die spätere zahnärztliche Tätigkeit in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf prüfen. Ferner berücksichtigt er zusätzlich die Besonderheiten eines Studiums im europäischen Ausland.(3) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Stipendium richtet sich nach drei zu gewichtenden Punktwerten, wobei der Punktwert 0 das jeweils schlechteste Ergebnis und der Punktwert 100 jeweils das bestmögliche Ergebnis ist. Der Gesamtpunktwert setzt sich wie folgt zusammen, wobei bei der Berechnung von Punktwerten jeweils auf eine Dezimalstelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet wird:1. mit einem Anteil von 50 v. H.: aus dem Ergebnis des durchgeführten strukturierten Studierfähigkeitstests im jeweiligen Jahr;2. mit einem Anteil von 30 v. H.: aus der Art und der Dauera) einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf; der Punktwert wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Kalendermonate durch 48 geteilt und mit 100 multipliziert wird; berücksichtigt werden höchstens 48 Kalendermonate der in der Anlage genannten anerkennungsfähigen Berufe; Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt;b) einer praktischen Tätigkeit in einer zahnärztlich oder ärztlich geleiteten Zahnarzt- oder Arztpraxis, einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum, einem zugelassenen Krankenhaus oder einem nichtärztlich geleiteten zahntechnischen Labor von mindestens drei Monaten Dauer, die über die besondere Eignung für den Studiengang Zahnmedizin Aufschluss geben können; der Punktwert wird ermittelt, indem die Zahl der nachgewiesenen Kalendermonate durch 48 geteilt und mit 100 multipliziert wird; berücksichtigt werden höchstens 48 Kalendermonate; Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt; oderc) eines vorhergehenden Studiums im medizinischen oder pflegerischen Bereich von mindestens drei Monaten; der Punktwert wird ermittelt, indem die Zahl der nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit 100 multipliziert wird; berücksichtigt werden höchstens 48 Monate; 3. mit einem Anteil von 20 v. H.: aus der in den Kurshalbjahren der Sekundarstufe II durchschnittlich erreichten Punktzahl in den Fächern nach Absatz 1 Nr. 2; der zuzuordnende Punktwert wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel der ausgewiesenen Kurshalbjahresnoten durch 15 geteilt und mit 100 multipliziert wird.Sofern von einer Bewerberin oder einem Bewerber wesentliche Zeiträume nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis c nachgewiesen werden, erfolgt die Berechnung des Punktwertes durch Addition der jeweils nachgewiesenen Zeiten. Es werden höchstens 48 Monate berücksichtigt.(4) Der Gesamtpunktwert aus den drei gewichteten Punktwerten gemäß Absatz 3 wird mit einer Nachkommastelle ermittelt, die kaufmännisch gerundet wird. Der höchstens zu erreichende Gesamtpunktwert beträgt 100. Die Bewerber werden mit ihrem Gesamtpunktwert absteigend in eine Liste aufgenommen. Personen mit gleichem Gesamtpunktwert erhalten denselben Listenplatz.

§ 3

Auswahlentscheidung für die Vergabe der Stipendien

§ 3 Auswahlentscheidung für die Vergabe der Stipendien(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich in absteigender Reihenfolge nach dem erzielten Listenplatz und der Anzahl der zu vergebenden Stipendien. Nehmen mehr Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Listenplatz ein, als Stipendien für das jeweilige Semester vergeben werden können, wählt die zuständige Stelle zwischen den Inhaberinnen und Inhabern desselben Listenplatzes durch ein Losverfahren mittels eines elektronischen Zufallsgenerators aus. Das Verfahren und das Ergebnis werden dokumentiert.(2) Die zuständige Stelle teilt das Ergebnis der Auswahlentscheidung mit Begründung den Bewerberinnen und Bewerbern mit.

§ 4

Vereinbarung der angemessenen Vertragsstrafe bei Stipendien

§ 4 Vereinbarung der angemessenen Vertragsstrafe bei Stipendien(1) Die zuständige Stelle schließt mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber für ein Stipendium den nach dem Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt notwendigen Vertrag. Darin vereinbart die zuständige Stelle mit der Stipendiatin oder dem Stipendiaten eine Vertragsstrafe in Höhe von 8 000 Euro je Studiensemester.(2) Die Vertragsstrafe ist zu zahlen bei Abbruch des Studiums, bei Nichterfüllung des Vertrages oder wenn das Studium aufgrund des endgültigen Nichtbestehens eines wesentlichen Prüfungsteils nicht erfolgreich beendet werden kann.(3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten auf die Zahlung der Vertragsstrafe ganz oder teilweise verzichten, wenn wichtige und außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die nicht vorhersehbar waren und dem Einfluss der Stipendiatin oder des Stipendiaten entzogen sind.

§ 5

Verpflichtung zur Aufnahme einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Gebieten mit besonderem ...

§ 5 Verpflichtung zur Aufnahme einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf bei Stipendien(1) Die zuständige Stelle teilt zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der Stipendiatin oder dem Stipendiaten die gemäß § 1 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt festgestellten Gebiete mit besonderem öffentlichen Bedarf mit.(2) Auf Wunsch der Stipendiatin oder des Stipendiaten unterstützt sie diese oder diesen bei der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit im Anstellungsverhältnis oder in freier Niederlassung.(3) Sofern mehrere Gebiete mit besonderem öffentlichen Bedarf zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vorliegen, kann die Stipendiatin oder der Stipendiat das Gebiet auswählen, in dem sie oder er die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufnimmt.(4) Die zuständige Stelle informiert das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium über den Zeitpunkt und über das Gebiet, in dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten ausgeübt wird.

§ 6

Erstattung der Aufwendungen der zuständigen Stelle für die Vergabe von Stipendien

§ 6 Erstattung der Aufwendungen der zuständigen Stelle für die Vergabe von Stipendien(1) Zur Erstattung der Aufwendungen legt die zuständige Stelle dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium die unterzeichneten Verträge jeder Stipendiatin und jedes Stipendiaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt vor Beginn des jeweils ersten Semesters vor und bestätigt jeweils vor Beginn der Folgesemester die fortlaufende Einschreibung in dem geförderten zahnmedizinischen Studiengang. Zudem legt sie dem Ministerium die mit der europäischen Hochschule geschlossenen Verträge vor und bestätigt die Zahlung der Studiengebühren an die Hochschule.(2) Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium erstattet der zuständigen Stelle 8 000 Euro je Stipendiatin oder Stipendiat je Semester jeweils zum 10. Januar und 10. August eines Jahres, beginnend ab dem 10. August 2025 gemäß § 3 Abs. 1 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt. Mit dieser Erstattung sind sämtliche anfallenden Verwaltungskosten abgegolten.

§ 7

Rückzahlung der zuständigen Stelle nach Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung des ...

§ 7 Rückzahlung der zuständigen Stelle nach Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung des Vertrages bei Stipendien(1) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium umgehend mitzuteilen, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat das Studium ohne Abschluss abbricht oder die mit dem Vertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Sie ist verpflichtet, dem Ministerium die Aufwendungen in Höhe von 8 000 Euro für das gewährte Stipendium je Semester zurück zu zahlen.(2) Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium kann auf Antrag der zuständigen Stelle auf deren Rückzahlung ganz oder teilweise gegenüber dieser verzichten, wenn wichtige und außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, die nicht vorhersehbar waren und dem Einfluss der Stipendiatin oder des Stipendiaten und der zuständigen Stelle entzogen sind.

§ 8

Auswahlverfahren für die Landzahnarztquote

§ 8 Auswahlverfahren für die Landzahnarztquote(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung.(2) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin gemäß § 4 Abs. 1 des Landzahnarztgesetzes Sachsen-Anhalt richtet sich nach drei zu gewichtenden Punktwerten, wobei der Punktwert 0 das jeweils schlechteste Ergebnis und der Punktwert 100 jeweils das bestmögliche Ergebnis ist. Der Gesamtpunktwert setzt sich wie folgt zusammen, wobei bei der Berechnung von Punktwerten jeweils auf eine Dezimalstelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet wird:1. mit einem Anteil von 50 v. H.: aus dem Ergebnis des durchgeführten strukturierten Studierfähigkeitstests nach § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 im jeweiligen Jahr;2. mit einem Anteil von 40 v. H.: aus der Art und der Dauera) einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem nichtärztlichen medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a sowieb) einer praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten Dauer entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b; 3. mit einem Anteil von 10 v. H.: aus der Abiturdurchschnittsnote entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; der der Abiturdurchschnittsnote zuzuordnende Punktwert wird wie folgt berechnet: (4 - Abiturdurchschnittsnote)/3*100.(3) Für die Ermittlung des Gesamtpunktwertes und die Vergabe des Listenplatzes ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

§ 9

Auswahlentscheidung für die Landzahnarztquote

§ 9 Auswahlentscheidung für die LandzahnarztquoteFür die Auswahlentscheidung und deren Mitteilung ist § 3 entsprechend anzuwenden.

§ 10

Vereinbarung der angemessenen Vertragsstrafe bei Studienplätzen

§ 10 Vereinbarung der angemessenen Vertragsstrafe bei Studienplätzen(1) Die zuständige Stelle schließt mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber für einen Studienplatz den nach dem Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt notwendigen Vertrag. Darin vereinbart die zuständige Stelle mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 Euro je angefangenes Studienjahr und insgesamt höchstens 250 000 Euro.(2) Die Vertragsstrafe ist zu zahlen bei Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung des Vertrages. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn das Studium aufgrund des endgültigen Nichtbestehens eines Abschnittes der zahnärztlichen Prüfung nicht erfolgreich beendet werden konnte.(3) Für den möglichen Verzicht auf die Zahlung der Vertragsstrafe ist § 4 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 11

Zuteilung der Studienplätze

§ 11 Zuteilung der StudienplätzeDie zuständige Stelle übersendet der Stiftung für Hochschulzulassung zu dem in § 11 Abs. 2 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt festgesetzten Zeitpunkt eine Liste mit den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern nach der Landzahnarztquote.

§ 12

Verpflichtung zur Aufnahme einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Gebieten mit besonderem ...

§ 12 Verpflichtung zur Aufnahme einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf bei der Landzahnarztquote§ 5 gilt entsprechend.

§ 13

Erstattung der Aufwendungen der zuständigen Stelle für die Vergabe von Studienplätzen nach ...

§ 13 Erstattung der Aufwendungen der zuständigen Stelle für die Vergabe von Studienplätzen nach der Landzahnarztquote(1) Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium erstattet der zuständigen Stelle die Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung entstehen.(2) Die zuständige Stelle hat jeweils zum 30. Oktober eine Kalkulation vorzulegen, welche Personal- und Sachkosten entstehen werden. Die Kalkulation hat folgende Angaben zu umfassen:1. eine Stellenbeschreibung und die Eingruppierung je Stelle,2. die durchschnittliche Wochenstundenarbeitszeit je Stelle,3. die Sachkosten eines Arbeitsplatzes je Stelle,4. die Gemeinkosten je Stelle,5. die Kosten für die Anschaffung und Nutzung eines Studierfähigkeitstests,6. die Kosten für die Nutzung eines elektronischen Bewerbungsmanagementtools,7. die Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im Internet,8. notwendige Kosten gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung und9. sonstige Kosten.(3) Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium zahlt jeweils die Hälfte der anerkannten Kosten der Kalkulation zum 1. März und zum 10. Juli eines Jahres als Abschlagszahlung an die zuständige Stelle. Für das Jahr 2025 erfolgt eine einmalige Zahlung am 15. September 2025.(4) Erkennt die zuständige Stelle, dass die anfallenden Kosten der Leistungserbringung die kalkulierten Beträge voraussichtlich übersteigen, zeigt sie dies dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium unverzüglich an. Sie legt die Gründe für den Kostenaufwuchs dar und legt eine aktualisierte Kalkulation vor. Das Ministerium prüft die Angemessenheit der Nachkalkulation und stimmt notwendige Änderungen mit der zuständigen Stelle ab.(5) Die zuständige Stelle legt bis zum 30. April des Folgejahres dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium die jährliche Schlussrechnung vor. Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium prüft die Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung. Werden danach die ursprünglich kalkulierten Kosten unterschritten oder aufgrund einer Änderung nach Absatz 4 überschritten, hat eine Rückzahlung oder Nachzahlung innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung der Schlussrechnung zu erfolgen.

§ 14

Rückzahlung der zuständigen Stelle nach Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung des ...

§ 14 Rückzahlung der zuständigen Stelle nach Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung des Vertrages bei der Landzahnarztquote(1) Nach Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung des Vertrages hat die zuständige Stelle die Kosten eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Höhe von jährlich 50 000 Euro je angefangenes Studienjahr und insgesamt bis zu 250 000 Euro an das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium zurück zu zahlen.(2) Für die Meldepflicht der zuständigen Stelle und den möglichen Verzicht auf die Rückzahlung ist § 6 entsprechend anzuwenden.

§ 15

Aufsicht

§ 15 Aufsicht(1) Dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle.(2) Die zuständige Stelle hat dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts erforderlich sind.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage LZAVO

Anlage (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a)Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeitenAltenpflegerin/Altenpfleger/AltenpflegefachpersonAnästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer AssistentArzthelferin/ArzthelferBiologielaborantin/BiologielaborantChemielaborantin/ChemielaborantDiätassistentin/DiätassistentErgotherapeutin/ErgotherapeutGesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und KinderkrankenpflegefachpersonGesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und KrankenpflegefachpersonHebamme/EntbindungspflegerKinderkrankenschwester/KinderkrankenpflegerKrankenschwester/KrankenpflegerLogopädin/LogopädeMedizinische Fachangestellte/Medizinischer FachangestellterMedizinisch-technische Assistentin/Medizinisch-technischer Assistent - Funktionsdiagnostik/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe für FunktionsdiagnostikMedizinisch-technische Assistentin/Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe für LaboratoriumsanalytikMedizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinische Technologin für Radiologie/Medizinischer Technologe für RadiologieMedizinlaborantin/MedizinlaborantNotfallsanitäterin/NotfallsanitäterOperationstechnische Angestellte/Operationstechnischer AngestellterOperationstechnische Assistentin/Operationstechnischer AssistentOrthoptistin/OrthoptistPflegefachfrau/Pflegefachmann/PflegefachpersonPhysiotherapeutin/PhysiotherapeutRadiologisch-technische Assistentin/Radiologisch-technischer AssistentRettungsassistentin/RettungsassistentStomatologische SchwesterVeterinärmedizinisch-technische Assistentin/Veterinärmedizinisch-technischer AssistentZahnarzthelferin/ZahnarzthelferZahnärztliche Helferin/Zahnärztlicher HelferZahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer FachangestellterZahntechnikerin/Zahntechniker

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.