LZAG LSA · Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt - LZAG LSA) Vom 26. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
26.06.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 411
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zielsetzung, Besonderer öffentlicher Bedarf

§ 1 Zielsetzung, Besonderer öffentlicher BedarfDieses Gesetz dient der Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf. Gebiete mit besonderem öffentlichen Bedarf im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen nach § 90 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine zahnärztliche Unterversorgung oder eine drohende zahnärztliche Unterversorgung im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat.

§ 2

Zuständige Stelle

§ 2 Zuständige Stelle(1) Zuständige Stelle nach diesem Gesetz ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, die im Rahmen der Förderung der vertragszahnärztlichen Versorgung die ihr mit diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.(2) Die Rechtsaufsicht über die zuständige Stelle führt das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium.

§ 3

Erstattung von Aufwendungen für Stipendien

§ 3 Erstattung von Aufwendungen für Stipendien(1) Zur Finanzierung von jährlich bis zu zehn Stipendien für den Studiengang Zahnmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule, die zu einem Abschluss führt, der in der Anlage des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1034), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen ist, erstattet das Land beginnend ab dem Wintersemester 2025/2026 der zuständigen Stelle Aufwendungen von jeweils bis zu 8 000 Euro pro Semester je Stipendium für die Dauer von bis zu fünf Jahren, wenn die Bewerberinnen und Bewerber1. ihre Motivation und persönliche Eignung zum Studiengang Zahnmedizin in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen,2. sich durch den Abschluss eines Vertrages der zuständigen Stelle gegenüber verpflichtet haben, unverzüglich nach Abschluss des Studiums der Zahnmedizin, spätestens jedoch nach Ableistung einer Vorbereitungszeit als Assistent oder Assistentin oder Vertreter oder Vertreterin eines oder mehrerer in Sachsen-Anhalt niedergelassener Vertragszahnärzte von maximal einem Jahr eine Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung aufzunehmen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren in den Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt auszuüben, für die zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 1 festgestellt wurde; die Tätigkeit kann auch in Teilzeit erfolgen; der Umfang der Tätigkeit darf dabei einen Stellenanteil von 0,5 nicht unterschreiten und3. sich vertraglich verpflichtet haben, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu zahlen, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Nummer 2 nicht nachkommen.(2) Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Einzelheiten des Auswahlverfahrens, zur Angemessenheit der Vertragsstrafe, zur Erstattung der Aufwendungen der zuständigen Stelle, zur Verwendung der Mittel und zur Rückzahlung der Mittel nach Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu regeln.

§ 4

Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen einer Vorabquote

§ 4 Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen einer Vorabquote(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg können beginnend ab dem Wintersemester 2025/2026 im Rahmen der Vorabquote in Höhe von 8,6 v. H. der zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. LSA S. 334, 337, 1004) in Verbindung mit § 8 der Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2023 (GVBl. LSA S. 381), zugelassen werden, wenn sie1. ihre Motivation und persönliche Eignung zur zahnärztlichen Tätigkeit gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen, die diese in einem strukturierten Auswahlverfahren prüft,2. sich durch den Abschluss eines Vertrages der zuständigen Stelle gegenüber verpflichten,a) unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Zahnmedizinstudiums eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit nach § 3 Abs. 2 Buchst. b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101, S. 58), in Sachsen-Anhalt abzuleisten undb) unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Vorbereitungszeit gemäß Buchstabe a eine Tätigkeit als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung aufzunehmen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren in den Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt auszuüben, für die zum Zeitpunkt der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 1 festgestellt wurde; die Tätigkeit kann auch in Teilzeit erfolgen; der Umfang der Tätigkeit darf dabei einen Stellenanteil von 0,5 nicht unterschreiten.(2) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, falls die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze aufgrund der Quote nach Absatz 1 übersteigt. Für die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren findet § 5 Abs. 2 des Land- und Amtsarztgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist von der zuständigen Stelle gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe abzusichern.(4) Das Land erstattet der zuständigen Stelle die Personal- und Sachkosten, die mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen.(5) Das für ambulante medizinische Versorgung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Einzelheiten des Auswahlverfahrens, zur Angemessenheit der Vertragsstrafe, zur Erstattung der Aufwendungen der zuständigen Stelle, zur Verwendung der Mittel und zur Rückzahlung der Mittel bei Abbruch des Studiums oder bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu regeln.

§ 5

Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die zuständige Stelle

§ 5 Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die zuständige StelleDie zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 darf personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um ein Stipendium gemäß § 3 oder um einen Studienplatz gemäß § 4, für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber, für den Abschluss und zur Durchsetzung des Vertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 und für die Berichtspflicht nach § 6 erforderlich und bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien unbedingt erforderlich ist.

§ 6

Berichtspflicht

§ 6 BerichtspflichtDie Landesregierung evaluiert die Umsetzung und die Wirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2040 über das Ergebnis der Evaluation. Zu diesem Zweck sind durch die zuständige Stelle Daten zu erheben, die eine Bewertung der Umsetzung und Wirksamkeit dieses Gesetzes ermöglichen und dem für ambulante medizinische Versorgung zuständigen Ministerium zum 30. Juni eines Jahres, erstmals zum 30. Juni 2039, zu übermitteln.

§ 7

Einschränkung von Grundrechten

§ 7 Einschränkung von GrundrechtenDurch § 5 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.