Verordnung zur Bestimmung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 22. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.2004
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2004, 350
Aufgrund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im BGBl. III Gliederungsnummer 317-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1910), wird verordnet:
§ 1(1) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind die Organisationen, die der Hauptnutzung des Grundstücks entsprechen, und zwar für 1. Gartenbau:der Landesverband Gartenbau Sachsen-Anhalt e. V.,2. Weinbau:der Weinbauverband Saale-Unstrut e. V.,3. Fischereiwirtschaft:der Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt e. V.,4. Forstwirtschaft:der Waldbesitzerverband Sachsen-Anhalt e. V.,5. im Übrigen:der Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e. V., der Landvolkverband Sachsen-Anhalt e. V. und der Landesverband der Landwirte im Nebenberuf. (2) Soweit die Satzung eines der in Absatz 1 bezeichneten Landesverbände die Bildung rechtlich selbstständiger Regionalverbände zulässt, tritt an die Stelle des Landesverbandes der jeweilige Regionalverband mit dem Tag der Erlangung seiner rechtlichen Selbständigkeit.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.