Verordnung über die öffentliche Bestellung von landwirtschaftlichen Sachverständigen (LwSV VO) Vom 14. Oktober 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.1997
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1997, 886
Auf Grund des § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 3 des Teilzeit-Wohnrechtgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), wird verordnet:
Voraussetzung der Bestellung
§ 1 Voraussetzung der Bestellung(1) Als Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Fischerei werden Personen öffentlich bestellt, die 1. bei der Antragstellung über ausreichende Berufserfahrung verfügen;2. die besondere Sachkunde für das beantragte Sachgebiet (eingeschlossen die fachspezifische Ausbildung), eine zweijährige praktische Erfahrung bei der Gutachtenerstellung und die Fähigkeit zum Erstellen von Gutachten nachweisen; für Sachverständige mit Qualifikation aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a der Gewerbeordnung unmittelbar;3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;4. die Gewähr für Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige bieten;5. über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügen. (2) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie zusätzlich nachweisen, daß 1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 4 nicht entgegensteht und die Sachverständigentätigkeit persönlich ausgeübt werden kann;2. die Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und die Gutachten selbst unterschrieben und mit dem verliehenen Siegel versehen werden können;3. ihre Dienstherren, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellen.
Bestellungsbehörde
§ 2 BestellungsbehördeBestellungsbehörde für das Land Sachsen-Anhalt ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Bestellungsbehörde ist gleichzeitig Überwachungsbehörde für die Einhaltung der den Sachverständigen obliegenden Pflichten.
Antrag
§ 3 Antrag(1) Der Antrag auf erstmalige öffentliche Bestellung und Vereidigung, auf die Verlängerung der Bestellung oder die Erweiterung des Sachgebietes, ist an die Bestellungsbehörde bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu richten. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Im Antrag ist anzugeben, auf welche der in der Anlage genannten Sachgebiete sich die Bestellung erstrecken soll. (2) Dem Antrag auf Erstbestellung sind beizufügen: 1. Lebenslauf mit einer ausführlichen Darstellung der bisherigen Tätigkeit in dem unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Sachgebiete gehören;2. beglaubigte Zeugnisabschriften, die für die Tätigkeit als Sachverständige von Bedeutung sind;3. Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen agrarwissenschaftlichen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (mindestens sechssemestriges Studium) oder einer vergleichbaren Ausbildung, welche jeweils in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem beantragten Sachgebiet steht;4. je sechs Abschriften von höchstens zwei selbstgefertigten Gutachten in den nach Absatz 1 Satz 3 beantragten Sachgebieten;5. zwei Lichtbilder;6. polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde;7. im Falle von Sachverständigen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, eine schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers oder Dienstherren, daß für die Sachverständigentätigkeit eine Arbeitsfreistellung im erforderlichen Umfang erfolgt;8. Nachweis einer amts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchung über die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5. (3) Im Falle der Verlängerung einer bestehenden öffentlichen Bestellung sind dem Antrag beizufügen: 1. Eine Liste der selbst gefertigten Gutachten, die seit der ersten Bestellung oder letzten Verlängerung dieser Bestellung als landwirtschaftliche Sachverständige gefertigt wurden;2. zwei aktuelle Lichtbilder. (4) Im Fall der Erweiterung einer bestehenden öffentlichen Bestellung ist dem Antrag eine Liste der selbst gefertigten Gutachten, die in diesem Sachgebiet als nicht öffentlich bestellte landwirtschaftliche Sachverständige gefertigt wurden, beizufügen.
Sachkundenachweis
§ 4 Sachkundenachweis(1) Sieht die Bestellungsbehörde auf Grund der vorgelegten Zeugnisse, Gutachten und des beruflichen Werdeganges die fachliche Eignung der Antragsteller im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht als erwiesen an, so läßt sie das Vorliegen dieser Voraussetzung durch eine Fachkommission prüfen. Die Fachkommission besteht jeweils aus fünf sachkundigen ordentlichen Mitgliedern, von denen mindestens zwei öffentlich bestellte und vereidigte landwirtschaftliche Sachverständige sein müssen. Über die Zusammensetzung entscheidet die Bestellungsbehörde je nach dem beantragten Sachgebiet. Die Mitglieder werden von der Bestellungsbehörde auf unbestimmte Zeit berufen. Die Berufung kann jederzeit widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen. Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen keiner besonderen Berufung. Neben den jeweils fünf ordentlichen Mitgliedern können außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht beratend von der Bestellungsbehörde zu den Prüfungen der Kommission hinzugezogen werden. (2) Die Fachkommission prüft die fachliche Eignung der Antragstellerinnen und Antragsteller anhand der vorgelegten Gutachten. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 wählt die Bestellungsbehörde die vorzulegenden Gutachten aus. Die fachliche Eignung kann ergänzend durch ein Fachgespräch festgestellt werden, sofern auf Grund der vorgelegten Gutachten Zweifel an der fachlichen Eignung bestehen. Über das Fachgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Zu jedem vorgelegen Gutachten wird von mindestens einem Mitglied der Fachkommission eine Stellungnahme vorgelegt. Es steht im Ermessen der Bestellungsbehörde, ob sie dem Votum der Fachkommission folgt. Sie hat eine abweichende Entscheidung zu begründen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Fachkommission. (3) Die Bestellungsbehörde erläßt eine Geschäftsordnung für die Fachkommission, die der Zustimmung der für Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit der Fachkommission sowie den Ersatz für Aufwendungen und Verdienstausfall der Mitglieder.
Bestellung und Vereidigung
§ 5 Bestellung und Vereidigung(1) Die Bestellung als Sachverständige erfolgt höchstens auf die Dauer von fünf Jahren; sie kann auf Antrag jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden und ist auf bestimmte Sachgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. (2) Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit diese zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit der Sachverständigen erforderlich sind. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (3) Die Bestellung der Sachverständigen wird durch ihre Vereidigung und die Aushändigung der Bestellungsurkunde vollzogen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit Vorliegen des Votums der Fachkommission nach § 4 Abs. 2 bei der Bestellungsbehörde zu laufen beginnt; Vereidigung und Aushändigung sind bei Vorliegen einer rechtmäßigen Genehmigungsfiktion innerhalb von drei Monaten nachzuholen. Ein Ausweis und ein Siegel sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Ausweis und Siegel bleiben Eigentum der Bestellungsbehörde. (4) Die Vereidigung nimmt die Bestellungsbehörde vor. An die Sachverständigen werden die Worte gerichtet: "Sie schwören, daß Sie die Aufgaben von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden." Die Sachverständigen antworten: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Die Sachverständigen sollen bei der Eidesleistung die rechte Hand heben. (5) Wird eine befristete Bestellung erneuert oder das Sachgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 geändert oder erweitert, so genügt statt der Eidesleistung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid. (6) Die Vereidigung durch die Bestellungsbehörde stellt eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 410 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung dar.(7) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Absatz 3 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Sachverständigen zu unterschreiben ist.
Bekanntmachung und Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und vereidigter ...
§ 6 Bekanntmachung und Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"(1) Die Bestellungsbehörde gibt die öffentliche Bestellung der Sachverständigen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Eine Bekanntmachung im Internet unter www.llfg.sachsen-anhalt.de kann erfolgen, wenn die Sachverständigen zugestimmt haben. (2) Werbung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss ihrer besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden. Die Sachverständigen haben bei ihrer Tätigkeit auf einem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt sind, die Bestellungsbehörde sowie das Sachgebiet anzugeben und das ihnen von der Bestellungsbehörde überlassene Siegel zu führen. (3) Die Sachverständigen haben bei ihrer gutachterlichen Tätigkeit oder sonstigen Aufgabenerfüllung auf einem Sachgebiet, für das sie öffentlich bestellt und vereidigt sind, 1. insbesondere auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen die Bezeichnung "vom Land Sachsen-Anhalt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für (Angabe der Sachgebiete gemäß der Bestellungsurkunde)" oder "vom Land Sachsen-Anhalt öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für (Angabe der Sachgebiete gemäß der Bestellungsurkunde)" zu führen,2. das ausgehändigte Siegel zu verwenden und3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger dürfen die Sachverständigen nur mit ihrer Unterschrift und mit dem ausgehändigten Siegel versehen. Andere Unterschriften, Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden. (5) Bei Sachverständigenleistungen auf Sachgebieten, für die keine Bestellung gemäß § 5 Abs. 1 besteht, oder bei Leistungen im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es den Sachverständigen untersagt, Bezeichnung, Bestellungsurkunde, Ausweis oder Siegel zu verwenden, verwenden zu lassen oder Hinweise auf ihre Eigenschaft als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu geben.
Allgemeine Pflichten
§ 7 Allgemeine Pflichten(1) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. (2) Die Sachverständigen sind zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber anderen Auftraggeberinnen und Auftraggebern verpflichtet. (3) Die Sachverständigen können den Gutachterauftrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Besorgnis ihrer Befangenheit haben sie die Übernahme des Gutachtens abzulehnen und sich erforderlichenfalls von der Gutachterpflicht durch die Bestellungsbehörde entbinden zu lassen. Die Ablehnung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu begründen. Von dem Vorliegen einer Befangenheit ist in der Regel insbesondere dann auszugehen, wenn: 1. die Sachverständigen zu den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern oder sonstigen Betroffenen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen;2. wenn ein sonstiges erwerbswirtschaftlich ausgerichtetes Vertragsverhältnis zu den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern besteht;3. wenn eine enge persönliche oder verwandtschaftliche Beziehung zu den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern besteht;4. eine sonstige Abhängigkeit der Sachverständigen gegenüber den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern oder sonstigen Betroffenen besteht. Gleiches gilt in der Regel, wenn der Anlaß für die Besorgnis der Befangenheit weniger als fünf Jahre zurückliegt. Die Ablehnung des Auftrages ist den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern unverzüglich zu erklären. (4) Insbesondere sind die Sachverständigen verpflichtet: 1. keine Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergebnis ihrer Sachverständigentätigkeit verfälschen können;2. kein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre Unparteilichkeit oder ihre wirtschaftliche oder fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;3. weder für sich noch für Dritte für die Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen;4. kein Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen des Dienstherrn oder der Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber zu erstatten;5. keine Gegenstände, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Sachverständigentätigkeit begutachtet haben, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Erstattung des Gutachtens zu erwerben oder zum Erwerb zu vermitteln, es sei denn, daß sie nach Gutachtenerstattung von den Auftraggeberinnen oder Auftraggebern dafür den Auftrag oder die ausdrückliche Zustimmung erhalten;6. keine Sanierung oder Regulierung des Objektes durchzuführen, zu planen oder zu leiten, wenn das Gutachten nicht zuvor abgeschlossen ist und durch die Übernahme der Durchführung, Planung oder Leitung ihre Glaubwürdigkeit und Objektivität nicht gefährdet wird.
Persönliche Erstattung
§ 8 Persönliche Erstattung(1) Die Sachverständigen haben die bei ihnen angeforderten Gutachten unter Anwendung ihrer Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). Die Sachverständigen haben ihre Aufträge unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik und ihrer Erfahrung zu erledigen, die tatsächlichen Grundlagen ihrer fachlichen Beurteilung sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Die Sachverständigenleistung wird in schriftlicher oder elektronischer Form erbracht, sofern keine andere Art mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vereinbart wurde; bei Erbringen in elektronischer Form tragen die Sachverständigen dafür Sorge, dass eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit gewahrt ist. (2) Die Sachverständigen dürfen Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und dabei nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Gutachten kenntlich zu machen. Hilfskraft ist, wer die Sachverständigen bei der Erbringung ihrer Leistungen nach deren Weisung in dem Sachgebiet unterstützt. Bei außergerichtlichen Aufträgen dürfen die Sachverständigen Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitarbeit offen gelegt werden. (3) Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam (Gemeinschaftsgutachten), muß zweifelsfrei erkennbar sein, welche Sachverständigen für welche Teile, Feststellungen oder Schlußfolgerungen verantwortlich sind. Das Gutachten muß von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben und, soweit sie öffentlich bestellt sind, mit ihrem Siegel versehen werden. (4) Übernehmen Sachverständige Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von anderen Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, müssen sie darauf in ihren Gutachten hinweisen.
Aufzeichnungspflicht
§ 9 Aufzeichnungspflicht(1) Die Sachverständigen haben über jeden von ihnen geführten Auftrag Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: 1. der Name der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber;2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist;3. der Gegenstand des Auftrages;4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet oder die Erstattung abgelehnt wurde. Im Falle der Ablehnung sind die Gründe anzugeben, aus denen das Gutachten nicht erstattet worden ist. Werden die Unterlagen gemäß Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, müssen die Sachverständigen sicherstellen, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind, jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden und nicht nachträglich geändert werden können. (2) Die Sachverständigen sind verpflichtet: 1. die Aufzeichnungen,2. ein vollständiges Expemplar der schriftlichen Gutachten,3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf ihre Tätigkeit als Sachverständige beziehen, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen waren oder die Unterlagen entstanden sind.
Schweigepflicht, Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
§ 10 Schweigepflicht, Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung(1) Den Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu ihrem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 11 und 12 bleiben davon unberührt. (2) Die Sachverständigen haben auch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend Absatz 1 zum Stillschweigen zu verpflichten. (3) Die Schweigepflicht der Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung. (4) Die Sachverständigen dürfen ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken. (5) Die Sachverständigen haben eine Haftpflichtversicherung (insbesondere eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) in angemessener Höhe abzuschließen und für die Dauer ihrer öffentlichen Bestellung beizubehalten. Das Bestehen der Versicherung ist der Bestellungsbehörde bis zur Vereidigung und im übrigen unverzüglich bei Verlängerung, Neuabschluß oder anderen wesentlichen Änderungen sowie auf Verlangen der Bestellungsbehörde nachzuweisen. Ein Sachverständiger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe auch nachweisen durch eine Haftpflichtversicherung, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde, sofern die in diesem Staat abgeschlossene Haftpflichtversicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu der, die nach Satz 1 verlangt wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme und möglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.
Anzeigepflicht
§ 11 AnzeigepflichtDie Sachverständigen haben der Bestellungsbehörde unverzüglich anzuzeigen: 1. jede Änderung hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der beantragten Sachverständigentätigkeit genutzt werden;2. die Änderung ihrer oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit;3. die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige;4. den Verlust der Bestellungsurkunde, des Siegels oder des Ausweises;5. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozeßordnung und den Erlaß eines Haftbefehles zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 der Zivilprozeßordnung;6.die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter sie sind, die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse;7. in Strafverfahren den Erlaß eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung einer öffentlichen Anklage, den Termin der Hauptverhandlung, das Urteil oder den sonstigen Ausgang des Verfahrens;8. Zusammenschlüsse mit anderen Personen.
Auskunftspflicht
§ 12 Auskunftspflicht(1) Die Sachverständigen haben auf Verlangen der Bestellungsbehörde die zur Überwachung ihrer Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. (2) Die Sachverständigen haben auf Verlangen die nach dieser Verordnung aufbewahrungspflichtigen Unterlagen der Bestellungsbehörde in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.
Fortbildungspflicht
§ 13 FortbildungspflichtDie Sachverständigen haben sich auf den Sachgebieten, für die sie gemäß § 5 Abs. 1 bestellt und vereidigt sind, hinreichend fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Bei Verlängerungs- oder Erweiterungsanträgen zur bestehenden Bestellung sind der Bestellungsbehörde entsprechende Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorzulegen.
Zusammenschlüsse von Sachverständigen
§ 14 Zusammenschlüsse von Sachverständigen(1) Die Sachverständigen dürfen sich zur Ausübung ihrer Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei haben sie darauf zu achten, dass ihre Glaubwürdigkeit, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung gewährleistet sind. (2) Die Sachverständigen haben sicherzustellen, daß bei einem Zusammenschluß nach Absatz 1, an dem sie beteiligt sind, § 6 Abs. 3 bis 5 beachtet werden und alle Angehörigen eines Zusammenschlusses auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt werden. (3) Ist auf Grund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche Haftung der einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt, so haben die Sachverständigen sicherzustellen, daß eine angemessene Haftpflichtversicherung für Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder den Zusammenschluß als solchen abgeschlossen und aufrechterhalten wird.
Erlöschung der Bestellung
§ 15 Erlöschung der Bestellung(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, außer im Falle des Todes, durch 1. Verzichtserklärung der Sachverständigen gegenüber der Bestellungsbehörde;2. Ablauf der Zeit, für die die Sachverständigen bestellt wurden;3. Widerruf oder Rücknahme der Bestellung. (2) Nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung sind die Bestellungsurkunde, das Siegel und der Ausweis der Bestellungsbehörde zurückzugeben. (3) Die Bestellungsbehörde macht das Erlöschen der Bestellung öffentlich bekannt.
Gebühren, Auslagen
§ 16 Gebühren, AuslagenDie Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen nach dieser Verordnung erfolgen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 388), in den jeweils geltenden Fassungen.
(aufgehoben)
§ 17(aufgehoben)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 3 Abs. 1) 1. Landwirtschaft1.1 Betrieb oder Unternehmen1.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben (schließt die Nummern 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 ein)1.1.2 Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken1.1.3 Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden1.1.4 Bewertung von lebendem und totem Inventar1.1.5 Wasserwirtschaft und Meliorationen1.1.6 Landwirtschaftliches Rechnungswesen1.1.7(aufgehoben)1.1.8 Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe1.1.9 Nebenbetriebe a) Brennerei,b) Kiesabbau,c) Torfgewinnung,d) Biogasanlagen, u. a. 1.1.10 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse1.2 Acker- und Pflanzenbau1.2.1 Bodenkunde1.2.2 Ackerbau1.2.3 Grünlandwirtschaft1.2.4 Saatgut oder Pflanzgut1.2.5 Pflanzenschutz1.2.6 Bewässerung1.2.7 Landwirtschaftliche Sonderkulturen (u. a. Gemüse, Obst, Blumen, Koniferen, Tabak, Hopfen, Heil- und Gewürzpflanzen)1.3 Tierzucht und Tierhaltung (Zucht, Haltung, Fütterung und Bewertung)1.3.1 Pferde (einschließlich Sportpferde)1.3.2 Rinder1.3.3 Schweine1.3.4 Schafe1.3.5 Geflügel1.3.6 Bienen1.3.7 Pelztiere1.3.8 Landwirtschaftliche Wildtierhaltung (Damtiere, Schwarzwild, Fasanen u. a.)1.4 Technik in der Landwirtschaft1.4.1 Bewertung und Schadensfeststellung bei Maschinen und Geräten in der Innenwirtschaft1.4.2 Bewertung und Schadensfeststellung bei Maschinen und Geräten in der Außenwirtschaft1.4.3 Klimatechnik oder Energiefragen1.4.4 Technik in der Landwirtschaft - Biogasanlagen1.5 Gebäude und bauliche Anlagen in der Landwirtschaft1.5.1 Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden und baulichen Anlagen2. Gartenbau2.1 Betrieb oder Unternehmen2.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben2.2 Spezialbereiche des Erwerbsgartenbaus Bewertungs- und Entschädigungsfragen im Sachgebiet:2.2.1 Gemüsebau2.2.2 Obstbau2.2.3 Zierpflanzenbau (einschließlich Stauden)2.2.4 Baumschulen2.2.5 Friedhofsgärtnerei2.2.6 Saatzucht- und Jungpflanzenbetriebe2.2.7 Pilzanbau2.2.8 Haus- und Kleingärten , Selbstversorgeranbau2.2.9 Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe2.2.10 Weinbau2.3 Technik und Gebäude im Gartenbau2.3.1 Gewächshäuser, Heizungsanlagen und Inneneinrichtungen2.3.2 Gebäude und bauliche Anlagen2.3.3 Maschinen und Betriebsvorrichtungen2.4 Garten- und Landschaftsbau2.4.1 Garten- und Landschaftsbau - Herstellung und Unterhaltung2.4.2 Sportplatzbau - Herstellung und Unterhaltung2.2.3 Wertermittlung von Freiflächen - Gärten, Grünanlagen, Gehölze2.4.4 Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumwertermittlung2.5 Pflanzenernährung oder Pflanzenschutz2.5.1 Düngung und Düngemittel2.5.2 Qualität von Erden und Substraten2.5.3 Pflanzenschutz2.6 Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse3. Forstwirtschaft3.1 Betrieb oder Unternehmen3.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben (schließt die Nummern 3.1.2 und 3.1.3 ein)3.1.2 Bestands- und Bodenbewertung3.1.3 Forsteinrichtung3.1.4 Nebenbetriebe3.2 Spezialgebiete3.2.1 Forstschutz und Schädlingsbekämpfung, Waldschäden3.2.2 Forstbaumschulen3.2.3 Forsttechnik (Maschinen und Wegebau)3.2.4 Jagdwesen4. Weinbau4.1 Betrieb oder Unternehmen4.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Weinbaubetrieben (schließt in der Regel die Nummer 4.2 ein)4.2 Spezialgebiete4.2.1 Außenwirtschaft4.2.2 Kellerwirtschaft4.2.3 Ökologisch wirtschaftende Weinbaubetriebe5. Fischerei5.1 Betrieb oder Unternehmen5.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben5.2 Spezialgebiete5.2.1 Seen- und Flussfischerei5.2.2 Teichwirtschaft5.2.3 Technische Aquakulturanlagen5.2.4 Vermarktungseinrichtungen und Qualitätsfragen5.2.5 Fischkrankheiten und Gewässer6. Umweltschutz in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und Weinbau, in der Fischerei6.1 Emissionen und Immissionen (Abwässer, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit u. a.)6.1.1 Pflanzenschäden durch Immission6.1.2 Emissionen und Immissionen (Tierhaltung, sonstige Bereiche)6.1.3 Schäden an fischereilich genutzten Gewässern durch Immissionen6.2 Naturschutz und Gewässerschutz6.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege6.2.2 Gewässerschutz6.3 Bodenschutz6.4 Agrikulturchemie7.(aufgehoben)7.1 Privathaushalt7.2 Großhaushalt
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.