Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Errichtung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt Vom 18. Dezember 1990

Ausfertigungsdatum:
18.12.1990
Fundstelle:
GVBl. LSA 1990, 5
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LVAErG

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

§ 1Für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt wird als Träger der Arbeiterrentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt mit dem Sitz in Halle errichtet. Sie führt den Namen "Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt".

§ 1a

§ 1 a(1) Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt besitzt die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.(2) Abweichend von § 145 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind die Beamtinnen und Beamten der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mittelbare Landesbeamte. (3) Alle dienstrechtlichen Maßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, die die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt bis zum In-Kraft-Treten dieser Vorschrift vorgenommen hat, gelten von Anfang an als wirksam erlassen.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.