Gesetz über die Errichtung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt Vom 18. Dezember 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1990
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1990, 5
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1Für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt wird als Träger der Arbeiterrentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt mit dem Sitz in Halle errichtet. Sie führt den Namen "Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt".
§ 1 a(1) Die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt besitzt die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.(2) Abweichend von § 145 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind die Beamtinnen und Beamten der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mittelbare Landesbeamte. (3) Alle dienstrechtlichen Maßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, die die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt bis zum In-Kraft-Treten dieser Vorschrift vorgenommen hat, gelten von Anfang an als wirksam erlassen.
§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.