Verordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Vom 6. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 06.02.1995
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1995, 60
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), geändert durch Artikel 31 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird verordnet:
Ausnahme von der Anzeigepflicht
§ 1 Ausnahme von der AnzeigepflichtVon der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke, die kleiner als ein Hektar sind, ausgenommen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.