LottWStVtrG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Vom 18. Juni 2004

Ausfertigungsdatum:
18.06.2004
Fundstelle:
GVBl. LSA 2004, 326
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland(1) Dem in der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis zum 13. Februar 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland* wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage 1).(3) Nach seinem § 18 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juli 2004 in Kraft. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Staatsvertrages tritt nach § 18 Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag nach seinem § 18 Satz 3 gegenstandslos. (4) Wird der Staatsvertrag gegenstandslos, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 2 Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen(1) Dem in der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis zum 13. Februar 2004 unterzeichneten Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage 2).(3) Nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Juli 2004 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos. (4) Wird der Staatsvertrag gegenstandslos, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel

Artikel 3 Änderung des Lotteriegesetzes(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten im Lande Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Artikel 1 und 2 treten am Tage nach der Verkündung, im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 2004 in Kraft. Mit einer Bekanntgabe nach Artikel 1 Abs. 4 treten die Artikel 1, 3 und 4, mit einer Bekanntgabe nach Artikel 2 Abs. 4 tritt Artikel 2 dieses Gesetzes außer Kraft.

Anlage 1

Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland

Anlage 1 (zu Artikel 1 Abs. 2)Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland**Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen (im Folgenden: die "Länder" genannt)schließen nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1

Ziel des Staatsvertrages

§ 1 Ziel des StaatsvertragesZiel des Staatsvertrages ist es, 1. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,2. übermäßige Spielanreize zu verhindern,3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen,4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und5. sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 AnwendungsbereichDie Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Spielbanken.

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. (2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. (3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).

§ 4

Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Allgemeine Bestimmungen(1) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen muss mit den Zielen des § 1 in Einklang stehen. (2) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. (3) Art und Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen. Die Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen. (4) Die Veranstalter, Durchführer und die gewerblichen Spielvermittler haben Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.

§ 5

Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes

§ 5 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes(1) Die Länder haben im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. (3) Den in Absatz 2 Genannten ist ein Tätigwerden als Veranstalter oder Durchführer (§ 8 Absatz 2) nur in dem Land gestattet, in dem sie ihre Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Sie dürfen Glücksspiele nur in diesem Land vertreiben oder vertreiben lassen. In einem anderen Land dürfen sie Glücksspiele nur mit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. (4) Anderen als den in Absatz 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

§ 6

Erlaubnis

§ 6 Erlaubnis(1) Wer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 Absatz 2 eine Lotterie öffentlich veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 7 entgegenstehen,2. die in § 8, § 9 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen und4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden. Satz 3 Nummer 3 gilt nicht für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens. (2) Erlaubnisse werden von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes oder einen Teil dieses Gebiets erteilt. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, darf sie nur im Einvernehmen mit den Ländern erlaubt werden, in denen die Lotterie veranstaltet werden soll. Liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Lotterie auch in einem anderen Land veranstaltet werden soll, darf sie nur im Benehmen mit diesem Land erlaubt werden. (3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren Ländern veranstaltet werden, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.

§ 7

Versagungsgründe

§ 7 Versagungsgründe(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besondere Weise fördert. (2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn 1. der Spielplan vorsieht, dassa) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oderc) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot)oder2. eine interaktive Teilnahme in Medien, insbesondere im Internet, mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.

§ 8

Veranstalter

§ 8 Veranstalter(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter 1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Bayerisches Rotes Kreuz" veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens. (2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf unbeschadet des § 5 Absatz 3 die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte 1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt,2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat,3. seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist für Dritte aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine inländische Niederlassung ausreichend.

§ 9

Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

§ 9 Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen. (2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 8 Absatz 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden. (3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt. (4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.

§ 10

Verwendung des Reinertrages

§ 10 Verwendung des Reinertrages(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden. (2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen. (3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.

§ 11

Form und Inhalt der Erlaubnis

§ 11 Form und Inhalt der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen: 1. der Veranstalter sowie im Falle des § 8 Absatz 2 der Dritte,2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,4. der Spielplan und5. die Vertriebsform. (2) Die Erlaubnis ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. (3) Die Erlaubnis kann widerruflich erteilt werden; sie ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 12

Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 12 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden(1) Die zuständige Behörde hat im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere 1. die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen,2. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach §§ 6 bis 10 erforderlich sind,3. weitere Anforderungen an die Durchführung der Lotterie, insbesondere an die Überwachung der Gewinnermittlung und an die technische Ausstattung stellen. Sie kann verlangen, dass der Spielbetrieb auf Kosten des Veranstalters durch einen von ihr oder dem Veranstalter zu beauftragenden Sachverständigen geprüft wird. (2) Die zuständige Behörde kann einen Treuhänder bestellen, wenn 1. die Veranstaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird,2. die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird oder3. Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die geordnete Durchführung einer Veranstaltung oder die festgelegte Verwendung des Reinertrages gefährdet ist. (3) Der Treuhänder unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages zu sorgen. Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Veranstalter verliert mit der Bestellung des Treuhänders die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen und Personal zur Verfügung zu stellen. (4) Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Inanspruchnahme des Treuhänders entstehen; die Kosten werden von der Behörde festgesetzt.

§ 13

Kleine Lotterien

§ 13 Kleine LotterienDie Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen 1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40000 Euro nicht übersteigt,2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.

§ 14

Gewerbliche Spielvermittlung

§ 14 Gewerbliche Spielvermittlung(1) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten 1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen. (2) Für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen folgende Anforderungen: 1. Art und Umfang der Werbemaßnahmen für die Beteiligung an den vermittelten Spielen oder Spielgemeinschaften müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu § 1 stehen. Sie dürfen nicht irreführend sein und insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.2. Die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Vermittlung von Spielaufträgen Minderjähriger ist unzulässig.3. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.4. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne von Absatz 1 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.5. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen. (3) Die zuständige Behörde überwacht im öffentlichen Interesse die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen. Sie kann hierzu die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 12 Absatz 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen. Ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Spielvermittlers, so ist die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde zu unterrichten.

§ 15

Regelungen der Länder

§ 15 Regelungen der LänderDie Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße geahndet werden. Sie können darin zudem das in § 7 Absatz 1 enthaltene Verbot der Erlaubniserteilung konkretisieren.

§ 16

Weitere Regelungen

§ 16 Weitere Regelungen(1) Für eine vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages erteilte Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis gelten § 11 Absatz 3 Satz 2 und § 12 entsprechend. Abweichend von § 5 Absatz 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen. (2) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 1 Nr. 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 1 Satz 3 erlauben.(3) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mit Beginn des dritten Kalenderjahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.

§ 17

Kündigung

§ 17 KündigungDieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 30. Juni 2014 erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum selben Zeitpunkt kündigen.

§ 18

In-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-TretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. § 14 Absatz 2 Nr. 3 Satz 1 tritt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

Anlage 2

Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen ...

Anlage 2 (zu Artikel 2 Abs. 2)Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen***Das Land Baden-Württemberg,der Freistaat Bayern, das Land Berlin,das Land Brandenburg,die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg,das Land Hessen,das Land Mecklenburg-Vorpommern,das Land Niedersachsen,das Land Nordrhein-Westfalen,das Land Rheinland-Pfalz,das Saarland,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein undder Freistaat Thüringen (im Folgenden: die "Länder" genannt)schließen nachstehenden Staatsvertrag: PräambelIn den einzelnen Ländern bestehen Lotto- und Totounternehmen in unterschiedlicher Rechtsform, die auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts im Land ihrer Niederlassung Lotterien und Wetten veranstalten bzw. durchführen dürfen. Der Tätigkeitsbereich sowie der Vertrieb jeglicher Art der einzelnen Lotto- und Totounternehmen ist demgemäß auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt.

§ 1

Grundsatz

§ 1 GrundsatzDie Länder verpflichten sich, Einnahmen aus gewerblicher Spielvermittlung durch das in den §§ 4 und 5 beschriebene Verfahren denjenigen Ländern zukommen zu lassen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind (Regionalisierung).

§ 2

Gewerbliche Spielvermittlung

§ 2 Gewerbliche SpielvermittlungGewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten 1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

§ 3

Mitteilungspflichten der Länder

§ 3 Mitteilungspflichten der LänderDie Länder verpflichten sich, zum Zwecke der Regionalisierung der für die Berechnung und Mitteilung nach § 5 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. Januar für das Vorjahr mitzuteilen: 1. getrennt für jede gemeinsame Veranstaltung von Glücksspielen des Deutschen Lotto- und Totoblocks die Summe der Spieleinsätze und die vereinnahmten Bearbeitungsgebühren der Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks,2. den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an den Summen nach Nummer 1,3. die auf den Anteil nach Nummer 2 entfallende Gewinnausschüttung und Bearbeitungsgebühr.

§ 4

Regionalisierungsmasse, Regionalisierungsmaßstab

§ 4 Regionalisierungsmasse, Regionalisierungsmaßstab(1) Regionalisiert werden die von den Ländern mitgeteilten Anteile nach § 3 Nr. 2, abzüglich 1. der darauf entfallenden Gewinnausschüttung,2. der Bearbeitungsgebühr bis zu einer Höhe von maximal 3 vom Hundert der Spieleinsätze nach § 3 Nr. 2 und3. einer Pauschale von den Spieleinsätzen nach § 3 Nr. 2. Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 beträgt bei einer Gewinnausschüttung von 50 vom Hundert in den Jahren bis Ende 2006 jeweils 9 vom Hundert und ab dem Jahr 2007 8,33 vom Hundert. Wenn die Gewinnausschüttung an die Spielteilnehmer weniger als 50 vom Hundert beträgt, wird die Pauschale entsprechend dem tatsächlichen Ausspielungsergebnis erhöht. Beträgt die Gewinnausschüttung mehr als 50 vom Hundert, so mindert sich die Pauschale entsprechend. (2) Die Regionalisierung erfolgt nach dem Verhältnis der jeweiligen Summen nach § 3 Nr. 1 zur Gesamtsumme der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Spielumsätze, jeweils bereinigt um den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil.

§ 5

Regionalisierungsverfahren

§ 5 Regionalisierungsverfahren(1) Der Freistaat Bayern berechnet die nach den vorstehenden Regelungen notwendigen Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern und teilt das Ergebnis den Ländern für den von ihnen vorzunehmenden Ausgleich bis zum 30. April jeden Jahres mit. Dabei ist der Anteil der Lotteriesteuer gesondert auszuweisen. Die erforderlichen Ausgleichszahlungen sind von den Ländern bis zum 30. Juni jeden Jahres für das Vorjahr vorzunehmen, erstmals für das zweite Halbjahr 2004. Die Einzelheiten zum Zahlungsverkehr werden in der Mitteilung nach Satz 1 festgelegt. (2) Die nach Absatz 1 vorgenommene Regionalisierung ist zu ändern, sofern sich nachträglich herausstellt, dass unzutreffende Daten zugrunde gelegt worden sind. Jedes Land ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Regionalisierung vorgenommen wurde, eine Prüfung der vorgenommenen Berechnung zu verlangen. Eine Korrektur der Regionalisierung unterbleibt, wenn sich ergibt, dass die Korrektur der Daten für kein Land zu einer Änderung bei den Umsätzen von mehr als 400000 Euro jährlich führt.

§ 6

Revisionsklausel

§ 6 RevisionsklauselDie Länder verpflichten sich, im Jahre 2007 unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung 1. die Obergrenze, bis zu der die Bearbeitungsgebühr von der Regionalisierung ausgenommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), mit dem Ziel einer Absenkung und2. die Pauschale (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) für die Jahre ab 2009 mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung zu überprüfen.

§ 7

Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Kündigung

§ 7 Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2004 nicht alle Ratifizierungsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.(2) Der Vertrag kann von jedem Land erstmals zehn Jahre nach seinem In-Kraft-Treten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende des laufenden Abrechnungsjahres. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die wirksame Kündigung eines Landes bewirkt die Aufhebung des Vertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.