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title: "LEntwArbGV ST — Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung Vom 14. Juli 2010"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEntwArbGVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:03+00:00"
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# LEntwArbGV ST — Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung Vom 14. Juli 2010

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 14.07.2010
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2010, 455


### Eingangsformel LEntwArbGV

Aufgrund des § 12 des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 523), wird verordnet:

### § 1 — Errichtung von Arbeitsgemeinschaften

§ 1 Errichtung von Arbeitsgemeinschaften(1) Bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden zur Einbeziehung der Landkreise und kreisfreien Städte in die Gestaltung der ländlichen Entwicklung Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Ländlicher Raum“. (2) Ziel ist es, insbesondere 1. die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche und wettbewerbsfähige ländliche Wirtschaft im Hinblick auf eine Steigerung von Wachstum, Beschäftigung, Innovation und die Bildung von Partnerschaften mit zu gestalten,2. zur Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum beizutragen und die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft zu unterstützen,3. zur Effizienz und Nachhaltigkeit des Mitteleinsatzes beizutragen sowie4. die Umsetzung von Inhalten unter anderem der Konzepte der ländlichen Entwicklung zu unterstützen.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 AufgabenAufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, im Amtsbezirk des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten sowie im Rahmen seiner Zuständigkeiten 1. über zuwendungsfähige Anträge in sachlichen Fragen zu beraten und sie zu bewerten,2. Empfehlungen für die Durchführung von Projekten abzugeben,3. für die Reihenfolge der zu fördernden Projekte auf der Grundlage des Regionalbudgets eine Empfehlung abzugeben,4. in Fragen der Beurteilung von Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Raum und zur Umsetzung verschiedener Projekte zu beraten und5. den Erfolg von Förderprojekten und die Aktualität von Fördermaßnahmen zu beurteilen.

### § 3 — Mitglieder

§ 3 Mitglieder(1) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:1. die Landkreise und kreisfreien Städte, auf die sich der Amtsbezirk des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten erstreckt, und2. das jeweilige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.Der Landkreis und die kreisfreie Stadt werden vertreten durch1. den Landrat und den Oberbürgermeister oder den von diesen benannten ständigen Vertretern sowie2. je zwei Mitglieder des Kreistages oder Stadtrates, die vom Kreistag oder Stadtrat zu benennen sind. Für sie ist jeweils ein Vertreter zu benennen.Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wird durch den Amtsleiter oder dessen ständigen Vertreter vertreten.(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen haben jeweils eine Stimme.(3) Die Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft ist für die Landkreise und kreisfreien Städte freiwillig. Deren Vertreter erklären schriftlich oder elektronisch ihre Bereitschaft zur Mitarbeit. Die Erklärung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Mitarbeit kann auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden.(4) Eine Aufwandsentschädigung für die Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft wird nicht gewährt. Eine Erstattung von Kosten gleich welcher Art findet nicht statt.

### § 4 — Vorsitz

§ 4 Vorsitz(1) Der Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft wechselt zwischen den Landkreisen und dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (2) Die konstituierende Sitzung wird vom Amtsleiter des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten einberufen, der bis zur Wahl des ersten Vorsitzenden den Vorsitz führt. (3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.

### § 5 — Sitzungen

§ 5 Sitzungen(1) Die Arbeitsgemeinschaft tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Zu einer Sitzung muss eingeladen werden, wenn zwei Mitglieder dies beantragen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und zwei Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.

### § 6 — Beschlussfassung

§ 6 Beschlussfassung(1) Die Arbeitsgemeinschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. (2) Die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft haben empfehlenden Charakter. (3) Sofern keine rechtlichen Gründe entgegenstehen, die Auswahlkriterien und die von den Lokalen Aktionsgruppen im Sinne des Artikels 61 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 277 vom 21. 10. 2005, S. 1, ABl. L67 vom 11. 3. 2008, S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom 9. 6. 2009, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Förderprioritäten beachtet wurden, sind die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten bei der Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln zu berücksichtigen.

### § 7 — Geschäftsstelle

§ 7 Geschäftsstelle(1) Beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wird eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft eingerichtet.(2) Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Dazu gehören insbesondere1. die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Berichterstattung,2. die Einberufung und Ausrichtung der Sitzungen,3. die Fertigung der Niederschriften in schriftlicher oder elektronischer Form und4. die jährliche Berichterstattung an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

### § 8 — Einrichtung von Regionalbudgets

§ 8 Einrichtung von RegionalbudgetsDas für Landwirtschaft zuständige Ministerium gibt jährlich pro Arbeitsgemeinschaft einen Finanzierungsrahmen (Regionalbudget) vor, den die Arbeitsgemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beachten muss. Dieser umfasst die Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung. Der Finanzielle Orientierungsrahmen ist den Lokalen Aktionsgruppen vorbehalten und Bestandteil des Regionalbudgets.

### § 9 — Geschäftsordnung

§ 9 GeschäftsordnungDie Arbeitsgemeinschaft gibt sich spätestens in ihrer zweiten Sitzung eine Geschäftsordnung.

### § 10 — Sprachliche Gleichstellung

§ 10 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 11 — Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung Vom 14. Juli 2010
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-LEntwArbGVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
