Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten Vom 27. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2006, 165
Aufgrund von § 81 Abs. 3 und § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), geändert durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508, 516), wird verordnet:
Geschäftsstellenausstattung und Geschäftsbedarf
§ 1 Geschäftsstellenausstattung und GeschäftsbedarfDas Ministerium für Bildung regelt die personelle und sächliche Ausstattung der Geschäftsstellen des Landeselternrates und des Landesschülerrates im Benehmen mit den Gremien. Der Landesschulbeirat wird mit dem notwendigen Geschäftsbedarf ausgestattet.
Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgeld
§ 2 Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgeld(1) Das Land erstattet die notwendigen Fahrtkosten, die den ehrenamtlichen Mitgliedern des Landesschulbeirates, des Landeselternrates und des Landesschülerrates im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Gremien entstehen, soweit ihnen nicht eine Erstattung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Für die Erstattung der Fahrtkosten sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.(2) Das Land gewährt den gewählten Mitgliedern des Landesschulbeirates, des Landeselternrates und des Landesschülerrates für turnusmäßige Beratungen dieser Gremien ein Sitzungsgeld, soweit ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht oder unentgeltliche Verpflegungsleistungen erfolgen. Das Sitzungsgeld beträgt ab drei Stunden 6 Euro, ab fünf Stunden 12 Euro und bei mehrtägigen Beratungen der Gremien pro Beratungstag 24 Euro. Muss den Mitgliedern des Landesschülerrates während mehrtägiger Plenartagungen Verpflegung und Unterkunft gewährt werden, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld.
In-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.