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title: "LAPrVO LSA — Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt (Lehramtsprüfungsverordnung — LAPrVO LSA) Vom 26. März 2008"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
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updated: "2026-05-13T16:15:42+00:00"
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# LAPrVO LSA — Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt (Lehramtsprüfungsverordnung — LAPrVO LSA) Vom 26. März 2008

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 26.03.2008
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2008, 76


### Eingangsformel LAPrVO

Aufgrund des § 30 Abs. 5 Satz 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 8 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 44, 45) und des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 120), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ersten Staatsprüfungen nach modularisierten Studiengängen für die Lehrämter 1. an Grundschulen,2. an Sekundarschulen,3. an Gymnasien,4. an Förderschulen, im Lande Sachsen-Anhalt und gilt für Studierende, die vom Wintersemester 2007/2008 an ein Lehramtsstudium begonnen haben.

### § 2 — Zweck der Prüfung

§ 2 Zweck der Prüfung(1) In der Ersten Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt erworben hat. (2) Die fachlichen Voraussetzungen leiten sich aus den Anforderungen des Berufsfeldes der Lehrkräfte ab. Grundlage für die im Studium zu erwerbenden bildungswissenschaftlichen sowie fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen bilden die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz „Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften“ vom 16. Dezember 2004 sowie „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ vom 16. Oktober 2008, in der jeweils geltenden Fassung. (3) Den pädagogischen und didaktischen Basisqualifikationen in den Themenbereichen Umgang mit Heterogenität und Inklusion, Interkulturelle Bildung und Erziehung sowie den Grundlagen der Förderdiagnostik kommen in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und den darauf basierenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz eine besondere Bedeutung zu. Ebenso sind Medienpädagogik und der verantwortliche und zielgerichtete Umgang mit digitalen Medien obligatorischer Bestandteil aller Bereiche des Lehramtsstudiums und insofern prüfungsrelevante Komponenten der Ersten Staatsprüfung.

### § 3 — Landesprüfungsamt, Prüfungsausschüsse

§ 3 Landesprüfungsamt, Prüfungsausschüsse(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter in Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Landesprüfungsamt) abgelegt, dem ständige und weitere Mitglieder angehören. Ständige Mitglieder sind die Leiterin oder der Leiter und die Referentinnen und Referenten des Landesprüfungsamtes.(2) Die weiteren Mitglieder des Landesprüfungsamtes werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes bestellt; sie sollen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. In besonderen Fällen können Habilitierte, Hochschulassistentinnen oder -assistenten, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, ausbildende Lehrkräfte des Vorbereitungsdienstes sowie Schulleiterinnen und Schulleiter zu weiteren Mitgliedern bestellt werden. Die weiteren Mitglieder des Landesprüfungsamtes müssen mindestens die durch die jeweilige Erste Staatsprüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die weiteren Mitglieder werden in der Regel von der Hochschule vorgeschlagen und für eine Dauer von höchstens drei Jahren bestellt.(3) Das Landesprüfungsamt kann insbesondere seine Mitglieder beauftragen, Aufgaben oder Themen für Prüfungsteile gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu formulieren, Prüfungsteile zu beaufsichtigen oder abzunehmen und Prüfungsleistungen zu bewerten.(4) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündlichen Abschlussprüfungen aus seinen Mitgliedern Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern des Landesprüfungsamtes, von denen zwei fachkundig sein müssen.(5) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Gehört dem Prüfungsausschuss ein ständiges Mitglied des Landesprüfungsamtes oder eine mit dessen Vertretung Beauftragte oder ein Beauftragter an, so hat das ständige Mitglied oder die oder der Beauftragte den Vorsitz zu übernehmen. Andernfalls soll die oder der Vorsitzende eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Faches an der Hochschule sein, an der der Prüfling die letzten beiden Semester studiert hat. Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung und ist für ihren ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.(6) Der Prüfungsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung. Beratung und Zensurenfindung unterliegen dem Amtsgeheimnis.(7) Entscheidungen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich den Prüfungsausschüssen, der oder dem Aufsichtführenden oder dem für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugewiesen sind, werden vom Landesprüfungsamt getroffen.

### § 4 — Regelstudienzeit

§ 4 Regelstudienzeit(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt für das Lehramt 1. an Grundschulen acht Semester (240 Leistungspunkte - LP -),2. an Sekundarschulen acht Semester (240 LP),3. an Gymnasien neun Semester (270 LP),4. an Förderschulen neun Semester (270 LP). (2) Die Leistungspunkte stehen für die von den Studierenden erfolgreich zu absolvierenden Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). (3) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 4 kann die Regelstudienzeit für Prüflinge, die ein künstlerisches Fach studieren für Absatz 1 Nr. 2 neun Semester (270 LP) und für Absatz 1 Nrn. 3 und 4 zehn Semester (300 LP) betragen. (4) Die Studiengänge für die Lehrämter sind grundsätzlich modularisiert. Die Studiengänge gemäß Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erfolgreiche Abschluss des ersten Studienabschnittes erfolgt mit dem Nachweis von Studienleistungen im Umfang von 120 LP. (5) Die Studienmodule werden durch Modulprüfungen abgeschlossen. Das Studium wird von den Hochschulen im Einvernehmen mit dem für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium durch eine von dieser Verordnung abgeleitete Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung und durch die Fachspezifischen Bestimmungen in den Fächern geregelt.

### § 5 — Anrechung von Studienleistungen und Studienzeiten

§ 5 Anrechung von Studienleistungen und StudienzeitenVon einem anderen Studiengang werden durch die immatrikulierende Hochschule Studienleistungen angerechnet, soweit sie fachlich gleichwertig sind. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten. Für die Anerkennung von Modulleistungen, die in die Berechnung der Zensur für das jeweilige Fach einbezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 4. Die Anrechnung setzt den Antrag des Prüflings voraus.

### § 6 — Bestandteile der Ersten Staatsprüfung

§ 6 Bestandteile der Ersten Staatsprüfung(1) Die Erste Staatsprüfung setzt sich in der Regel zusammen aus 1. der wissenschaftlichen Hausarbeit und2. den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern (zum Beispiel Pädagogik, Psychologie, Unterrichtsfach, Fachrichtung). (2) Die staatliche Abschlussprüfung in den Fächern wird als schriftliche Prüfung (Arbeit unter Aufsicht) oder mündliche Prüfung durchgeführt. (3) Die Zensuren für die Fächer werden gemäß § 9 unter Anrechnung von Noten für studienbegleitende Modulprüfungen gebildet.

### § 7 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Ersten Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Über die Zulassung anderer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium. (2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beim Landesprüfungsamt erfolgt in der Regel mit der Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen. (3) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit wird in der Regel vom Prüfling vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung beim Landesprüfungsamt nach Erfüllung der für das jeweilige Lehramt geforderten Voraussetzungen beantragt. (4) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind, dass der Prüfling 1. die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium anerkannte vergleichbare Vorbildung besitzt,2. ein ordnungsgemäßes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule absolviert hat, davon mindestens die beiden letzten Semester an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt,3. die für die Zulassung erforderlichen Studienleistungen in allen Prüfungsfächern erbracht hat,4. die erforderlichen Schulpraktika abgeleistet hat. (5) Das ordnungsgemäße Studium wird in der Regel durch die in den Anlagen 1 bis 4 für die einzelnen Fächer die festgelegten Modulleistungen nachgewiesen. (6) Fremdsprachenkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch sowie in den neueren Fremdsprachen werden in der Regel durch das Abiturzeugnis, Zertifikat einer Volkshochschule, Bescheinigungen über mindestens mit „ausreichend“ zensierte Teilnahme an Kursen der Hochschulen oder an Sprachlehrgängen ausländischer Hochschulen entsprechend der Studienordnungen der einzelnen Fächer nachgewiesen. Gleichwertige Abschlüsse können von den Hochschulen angerechnet werden. (7) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt oder eine Teilprüfung oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einem der gewählten Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder durch eine ordnungsrechtliche Maßnahme vom Studium an allen staatlichen Hochschulen Deutschlands oder an der zuletzt besuchten Hochschule ausgeschlossen ist.

### § 8 — Meldung zur Ersten Staatsprüfung, Zulassung

§ 8 Meldung zur Ersten Staatsprüfung, Zulassung(1) Der Prüfling meldet sich innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist zur Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern. (2) Das Landesprüfungsamt lässt den Prüfling zu den Prüfungsteilen gemäß Absatz 1 zu, wenn er die geforderten Voraussetzungen für den jeweiligen Prüfungsteil erfüllt, sich innerhalb der festgesetzten Fristen ordnungsgemäß gemeldet und die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht hat. (3) Dem Prüfling wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

### § 9 — Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote

§ 9 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote(1) Examensrelevante Modulprüfungen sind diejenigen studienbegleitenden Modulprüfungen, die in die Ermittlung der Zensur für das jeweilige Fach einbezogen werden. (2) Examensrelevante Modulprüfungen sind als 1. fachpraktische Prüfung,2. mündliche Prüfung oder3. schriftliche Prüfung durchzuführen. Sie müssen aufgrund von jeweils mindestens einer erbrachten individuellen Leistung des Studierenden von zwei fachkundigen Prüfern bewertet worden sein und den in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Zu den in den Anlagen 1 bis 4 für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion und Katholische Religion als Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote festgelegten mündlichen Modulprüfungen kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als Mitglied des Prüfungsausschusses entsenden, der mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mitwirkt. (3) Examensrelevante fachpraktische Modulprüfungen werden in den Fächern Kunst und Musik als künstlerisch-praktische Prüfungen sowie in den Fächern Gestalten, Hauswirtschaft und Sport als praktisch-methodische Prüfungen durchgeführt. Sie können aus Teilprüfungen bestehen. (4) In jedem Fach wird gemäß § 13 Abs. 2 aus den Noten für die examensrelevanten Modulprüfungen eine Modulfachnote rechnerisch ermittelt. In den Fächern Kunst und Musik wird gemäß §§ 35 und 44 zusätzlich aus den Noten für die examensrelevanten fachpraktischen Module eine zweite Modulfachnote gebildet.

### § 10 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 10 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Der Prüfling fertigt eine wissenschaftliche Hausarbeit an. Die Arbeit soll erkennen lassen, dass der Prüfling mit der dem Fach eigenen wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut ist, ein Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraumes selbständig wissenschaftlich bearbeiten kann und zu einem selbständigen Urteil fähig ist. Die Arbeit darf nicht als Gruppenarbeit angefertigt werden. In den neueren Fremdsprachen kann die Arbeit ganz oder in Teilen in der Fremdsprache angefertigt werden. (2) Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit wird in der Regel von einer Hochschullehrerin oder von einem Hochschullehrer, die oder der Mitglied des Landesprüfungsamtes ist, im Einvernehmen mit dem Prüfling formuliert und dem Landesprüfungsamt zugeleitet. Das Landesprüfungsamt genehmigt das Thema und stellt es dem Prüfling zu. Dieser kann während eines Prüfungsversuches einmal innerhalb eines Monats nach Zustellung des Themas ein anderes Thema beantragen. (3) Für die wissenschaftliche Hausarbeit ist eine Bearbeitungszeit von etwa 450 Stunden (15 LP) vorgesehen. Das Thema ist so zu begrenzen, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. Die wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu bearbeiten. (4) Auf Antrag kann die Bearbeitungsfrist aus wichtigen Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um bis zu einen Monat verlängert werden. Die Gründe sind dem Landesprüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Wird der Antrag damit begründet, dass der Prüfling arbeitsunfähig erkrankt ist, kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Bestehen die Gründe für die Fristverlängerung länger als einen Monat fort, ist ein anderes Thema zu beantragen. Der Prüfungsteil gilt in diesem Fall als nicht unternommen. (5) Hält der Prüfling die Bearbeitungsfrist nicht ein, wird dieser Prüfungsteil mit „nicht ausreichend“ bewertet. (6) Die Arbeit wird von dem Mitglied des Landesprüfungsamtes, das das Thema vorgeschlagen hat, und einem weiteren fachkundigen Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit begutachtet und jeweils mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Aus den Gutachten soll hervorgehen, welcher Wert der vom Prüfling vorgelegten Arbeit beigemessen wird und welche Aspekte die vorgenommene Bewertung positiv befördert oder negativ beeinträchtigt haben. Weichen die Zensuren voneinander ab, setzt das Landesprüfungsamt die Zensur rechnerisch durch das arithmetische Mittel gemäß § 13 Abs. 4 fest. (7) Wird die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als „ausreichend“ bewertet, ist der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ nicht bestanden.

### § 11 — Schriftliche Abschlussprüfungen (Arbeiten unter Aufsicht)

§ 11 Schriftliche Abschlussprüfungen (Arbeiten unter Aufsicht)(1) In den schriftlichen Abschlussprüfungen soll der Prüfling zeigen, dass er im Studium erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und gegebenenfalls Fertigkeiten in begrenzter Zeit auf eine ihm bis dahin unbekannte Aufgabe anwenden kann. Es sind mindestens zwei Aufgaben- oder Themenkomplexe zur Wahl zu stellen. Jeder Aufgaben- oder Themenkomplex ist von den Anforderungen her so zu gestalten, dass die Prüflinge sowohl Überblickswissen in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik in hinreichender Breite nachweisen als auch Verknüpfungen zwischen der Fachwissenschaft und ihrer Fachdidaktik herstellen können. Es ist auch möglich, in den schriftlichen Abschlussprüfungen eigenständige fachwissenschaftliche und fachdidaktische Fragen zu stellen. In diesen Fällen sind mindestens zwei fachwissenschaftliche und zwei fachdidaktische Themen- oder Aufgabenkomplexe zur Wahl zu stellen, von denen jeweils einer zu bearbeiten ist. Experimentelle, technische und gestalterische Aufgaben können in dafür geeigneten Prüfungsfächern einbezogen werden. Die schriftliche Abschlussprüfung wird im Fach Englisch in englischer Sprache, in allen anderen Fremdsprachenfächern in deutscher Sprache angefertigt.(2) Die schriftlichen Abschlussprüfungen sind in der Regel Arbeiten unter Aufsicht; die Anwendung hiervon abweichender Formen der schriftlichen Abschlussprüfung, über die der Prüfling spätestens während seines fünften Studiensemesters durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Institut festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach berufenen weiteren Mitglieder des Landesprüfungsamtes vom Landesprüfungsamt festgelegt.(3) Das Landesprüfungsamt setzt die Termine für die schriftlichen Abschlussprüfungen fest und gibt sie mindestens 14 Tage vorher bekannt.(4) Prüflingen mit Behinderungen werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche gewährt.(5) Das Landesprüfungsamt bestätigt die Personen, die die Aufsicht führen. Die Aufsichtsführenden weisen zu Beginn jeder Arbeit unter Aufsicht die Prüflinge auf die Vorschrift des § 19 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die schriftliche Abschlussprüfung bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Prüfling die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, wird die Arbeit mit der Zensur „nicht ausreichend“ bewertet.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Abschlussprüfungen beträgt in der Regel vier Stunden. Die Modalitäten der Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht sind vom Landesprüfungsamt im Voraus festzulegen. Zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel sind anzugeben. Über den Ablauf der schriftlichen Abschlussprüfungen sind von einer oder einem Aufsichtführenden Niederschriften anzufertigen.(7) Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden innerhalb von sechs Wochen von zwei fachkundigen Mitgliedern beurteilt und mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Aus den Beurteilungen soll hervorgehen, inwieweit der Prüfling durch gelungene Beiträge die Lösung der gestellten Aufgaben gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Grobe Verstöße gegen sprachliche oder äußere Form sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Kommt zwischen den beiden Mitgliedern ein Einvernehmen über die Zensur nicht zustande, setzt das Landesprüfungsamt die Zensur rechnerisch durch das arithmetische Mittel gemäß § 13 Abs. 4 fest. Abweichend von Satz 1 werden bei schriftlichen Abschlussprüfungen, die mehrere eigenständige Aufgabenstellungen enthalten, diese Teilleistungen durch jeweils zwei fachkundige Mitglieder gesondert beurteilt und mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Satz 4 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 5 sind bei der Festlegung der Gesamtzensur die Zensuren für die Teilleistungen anteilig zum zeitlichen Umfang der Aufgabenstellungen zu berücksichtigen.(8) Wird eine schriftliche Abschlussprüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, so ist dieser Prüfungsteil nicht bestanden.

### § 12 — Mündliche Abschlussprüfungen

§ 12 Mündliche Abschlussprüfungen(1) Der Prüfling kann für jede mündliche Abschlussprüfung bis zu drei Schwerpunkte aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten angeben. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich zusammenhängend zu einem Thema aus einem von ihm gewählten Schwerpunkt zu äußern. Die Prüfung darf sich nicht auf die Schwerpunkte beschränken; sie muss sich auch auf die Feststellung von Überblickswissen in dem jeweiligen Fach erstrecken. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. (2) Die mündliche Abschlussprüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung; sie kann auf Antrag der Prüflinge als Gruppenprüfung mit bis zu jeweils drei Prüflingen durchgeführt werden. Prüflingen mit Behinderungen werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche gewährt. (3) Der Prüfling kann für jede mündliche Abschlussprüfung ein Mitglied des Landesprüfungsamtes als Mitglied des Prüfungsausschusses vorschlagen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen. (4) Soweit die Teile einer mündlichen Abschlussprüfung auf mehrere Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen. (5) Das Landesprüfungsamt setzt die Termine der mündlichen Abschlussprüfungen fest und gibt sie spätestens 14 Tage vorher bekannt. (6) Die mündlichen Abschlussprüfungen werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer Zensur gemäß § 13 Abs. 3 bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss nicht auf eine Zensur einigen, so wird diese rechnerisch aus den Einzelzensuren der Prüfenden durch das arithmetische Mittel gemäß § 13 Abs. 4 festgesetzt. Die Zensur ist dem Prüfling mündlich mitzuteilen. (7) Wurde eine mündliche Abschlussprüfung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. (8) Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfungen sind von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, Niederschriften anzufertigen. Bei der Niederschrift ist darauf zu achten, dass die Aufzeichnungen über den Prüfungsverlauf, die leistungseinschätzenden Beurteilungen und die erteilte Bewertung übereinstimmen.

### § 13 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die examensrelevanten Modulprüfungen werden nach einer fünfwertigen Notenskala bewertet. Genaueres regeln die Hochschulen durch eine Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung. (2) Die Modulfachnote wird durch das arithmetische Mittel, gegebenenfalls durch das gewogene arithmetische Mittel der Noten für die examensrelevanten Modulprüfungen ermittelt. Dabei werden die einzelnen Modulnoten nach dem für das jeweilige Modul ausgewiesenen Arbeitsaufwand (ausgedrückt in Leistungspunkten) gewichtet. Ergeben sich bei der Berechnung der Modulfachnote Dezimalstellen, ist die erste Dezimalstelle auszuweisen; es wird nicht gerundet. Dabei entspricht die Note sehr gut 1,0 bis 1,5, gut 1,6 bis 2,5, befriedigend 2,6 bis 3,5, ausreichend 3,6 bis 4,0, nicht ausreichend 4,1 bis 5,0. Für weitere rechnerische Ermittlungen ist die Dezimalzahl einschließlich der ersten Dezimalstelle zu verwenden. (3) Die wissenschaftliche Hausarbeit und die Prüfungsleistungen in den staatlichen Abschlussprüfungen sind mit einer der folgenden Zensuren zu bewerten: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung; gut (2) = eine Leistung, die voll den Anforderungen entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die weitgehend den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Der Zensur ist in Klammern die jeweils zugehörige Zahl hinzuzufügen. Durch Erhöhung oder Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7 sowie 4,3 und höher. (4) Bei der rechnerischen Ermittlung einer Zensur für die wissenschaftliche Hausarbeit, ein Fach oder die staatliche Abschlussprüfung wird diese durch das arithmetische Mittel festgestellt. Ergeben sich bei der Rechnung Dezimalstellen, ist die erste Dezimalstelle auszuweisen; es wird nicht gerundet. Dabei entspricht der Zensur sehr gut 1,0 bis 1,5, gut 1,6 bis 2,5, befriedigend 2,6 bis 3,5, ausreichend 3,6 bis 4,0, nicht ausreichend 4,1 bis 5,0. Für weitere rechnerische Ermittlungen ist die Dezimalzahl einschließlich der ersten Dezimalstelle zu verwenden. (5) Das Gesamtergebnis für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Zensurendurchschnitt von 1,0 bis 1,2: mit Auszeichnung bestanden, von 1,3 bis 1,5: sehr gut bestanden, von 1,6 bis 2,5: gut bestanden, von 2,6 bis 3,5: befriedigend bestanden, von 3,6 bis 4,0: bestanden.

### § 14 — Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsteilen

§ 14 Anrechnung von Prüfungen und Prüfungsteilen(1) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann eine Dissertation sowie eine aufgrund eines Studiums an einer Hochschule angefertigte und mit mindestens „ausreichend“1 bewertete Diplomarbeit, Masterarbeit, Magisterarbeit, wissenschaftliche Hausarbeit für ein anderes Lehramt oder theologische Abschlussarbeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrem Gegenstand und in ihrer Abfassung als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit anzusehen ist. Ist die Arbeit als Teil einer Gruppenarbeit angefertigt worden, kann sie als wissenschaftliche Hausarbeit angerechnet werden, wenn die individuelle Leistung deutlich abgrenzbar und bewertbar sowie einer Einzelarbeit fachlich gleichwertig ist. (2) Auf die Prüfungen in Pädagogik und in Psychologie können Prüfungen in diesen beiden Fächern angerechnet werden, die im Rahmen einer anderen Lehramtsprüfung abgelegt wurden. (3) Eine aufgrund eines Hochschulstudiums bereits abgelegte Bachelor-, Diplom-, Master-, Magister- oder Staatsprüfung sowie theologische Prüfung kann auf eine staatliche Abschlussprüfung angerechnet werden, wenn diese nach Inhalt und Art ihrer Ablegung vergleichbar und fachlich gleichwertig ist. (4) Auf examensrelevante Modulprüfungen, die gemäß den Anlagen 1 bis 4 in die Ermittlung der Fachzensur einbezogen werden, können Modulprüfungen angerechnet werden, die im Rahmen anderer Studiengänge abgelegt wurden, wenn Sie inhaltlich vergleichbar, fachlich gleichwertig sind und nach der Art ihrer Ablegung den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen. (5) Gleichwertige Prüfungsteile aus einer endgültig nicht bestandenen Prüfung oder aus nicht abgeschlossenen Prüfungsvorgängen können angerechnet werden, wenn sie mindestens mit der Note „befriedigend“ bestanden wurden und nicht länger als fünf Jahre zurück liegen. (6) Die Anrechnung oder Anerkennung von Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 setzt den Antrag des Prüflings voraus und wird vom Landesprüfungsamt einschließlich der Festlegung der Zensur entschieden. Die Anrechnung von Modulprüfungen gemäß Absatz 4 erfolgt auf Antrag des Prüflings durch die immatrikulierende Hochschule.

### § 15 — Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Prüfungsteile in den staatlichen ...

§ 15 Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Prüfungsteile in den staatlichen Abschlussprüfungen(1) Ist der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ nicht bestanden, kann er insgesamt nur einmal wiederholt werden. Der Prüfling muss spätestens ein Jahr, nachdem er die schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen des Prüfungsteils „Wissenschaftliche Hausarbeit“ erhalten hat, beim Landesprüfungsamt ein Thema für die Wiederholung dieses Prüfungsteils beantragen. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der ersten Prüfung. Wird der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ nach Wiederholung nicht bestanden, so gilt sowohl dieser Prüfungsteil als auch die Prüfung im Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, als endgültig nicht bestanden. (2) Ist eine schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung einer staatlichen Abschlussprüfung muss spätestens zwei Jahre nach Feststellung der Zensur für die betreffende Prüfung beim Landesprüfungsamt erfolgen. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der ersten Abschlussprüfung. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als endgültig nicht bestanden. (3) Ist die Prüfung in einem Fach endgültig nicht bestanden oder lässt der Prüfling die Frist nach Absatz 1 oder 2 ohne anerkannten Grund verstreichen, so gilt die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt in der gewählten Fächerverbindung als endgültig nicht bestanden. Die Zulassung in einer anderen Fächerverbindung des jeweiligen Lehramtes ist nur einmal möglich. Sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in Prüfungen von Grundlagenfächern (zum Beispiel Pädagogik, Psychologie) des jeweiligen Lehramtes schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. (4) Wird eine Prüfung in Pädagogik, Rehabilitationspädagogik, Psychologie oder rehabilitationspädagogischer Psychologie endgültig nicht bestanden oder lässt der Prüfling für diese Fächer die Frist nach Absatz 2 Satz 2 ohne anerkannten Grund verstreichen, so gilt die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt als endgültig nicht bestanden, eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt ist in Sachsen-Anhalt nicht mehr möglich.

### § 16 — Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung

§ 16 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung(1) Eine Erweiterungsprüfung für ein Lehramt in einem dafür zugelassenen Fach kann ablegen, wer 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Lande Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat oder2. mit einem Abschluss als Lehrerin oder Lehrer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über eine Lehrbefähigung für mindestens ein Fach des Lehramtes verfügt oder3. einen vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium oder einer beauftragten Behörde anerkannten Abschluss als Lehrerin oder Lehrer für mindestens ein Fach des Lehramtes nachweisen kann. Das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium kann weitere Fächer zulassen. Eine Erweiterungsprüfung in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion, Philosophie oder Ethik kann nur abgelegt werden, wenn in keinem dieser Fächer bereits eine Erste Staatsprüfung erworben wurde. (2) Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung eines Faches der gewählten Fächerverbindung durchgeführt. (3) In Fächern, deren Studienumfang und Studiendauer geringer sind als die für ein Fach einer zulässigen Fächerverbindung, werden Ergänzungsprüfungen abgelegt. Für die Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Prüfungen nach Absatz 1. (4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung müssen alle für das jeweilige Fach als zweites Unterrichtsfach erforderlichen Leistungspunkte vollständig nachgewiesen werden; der Nachweis gesonderter Schulpraktika ist nicht erforderlich.

### § 16a — Teilprüfung

§ 16a TeilprüfungEine Teilprüfung für ein Lehramt in einem dafür zugelassenen Fach kann ablegen, wer als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule im Land Sachsen-Anhalt als Lehrkraft tätig ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen kann.

### § 17 — Prüfung im Ergänzungsfach Deutsch als Zweitsprache

§ 17 Prüfung im Ergänzungsfach Deutsch als Zweitsprache(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann eine Ergänzungsprüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ ablegen. (2) Das Studium hat einen Umfang von 35 LP, davon entfallen 5 LP auf die mündliche Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Für die Zulassung zur Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ gelten die in Anlage 6 festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen. (3) Die Gesamtzensur wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten Modulsprüfungen im Umfang von insgesamt 20 LP und der Zensur für die mündliche Abschlussprüfung festgestellt. Dabei werden die Modulfachnote sechsfach und die Zensur für die mündliche Abschlussprüfung vierfach gewichtet.

### § 17a — Prüfung im Ergänzungsfach Medienbildung

§ 17a Prüfung im Ergänzungsfach Medienbildung(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Lande Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann eine Ergänzungsprüfung im Fach „Medienbildung“ ablegen.(2) Das Studium hat einen Umfang von 40 LP, davon entfallen 5 LP auf die mündliche Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Für die Zulassung zur Prüfung im Fach „Medienbildung“ gelten die in Anlage 7 festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen.(3) Die Gesamtzensur wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten Modulprüfungen im Umfang von insgesamt 25 LP und der Zensur für die mündliche Abschlussprüfung festgestellt. Dabei werden die Modulfachnote sechsfach und die Zensur für die mündliche Abschlussprüfung vierfach gewichtet.

### § 18 — Prüfung in Integrationspädagogik

§ 18 Prüfung in Integrationspädagogik(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Lande Sachsen-Anhalt oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann eine Prüfung in Integrationspädagogik als Ergänzungsprüfung ablegen. (2) Das Studium hat einen Umfang von 30 LP, davon entfallen 5 LP auf die mündliche Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer. Für die Zulassung zur Prüfung in Integrationspädagogik gelten die in Anlage 5 festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen.(3) Die Gesamtzensur wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten Modulsprüfungen im Umfang von insgesamt 15 LP und der Zensur für die mündliche Abschlussprüfung festgestellt. Dabei werden die Modulfachnote sechsfach und die Zensur für die mündliche Abschlussprüfung vierfach gewichtet.

### § 19 — Täuschungsversuche, Ordnungsverstoß

§ 19 Täuschungsversuche, Ordnungsverstoß(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis der wissenschaftlichen Hausarbeit oder einer staatlichen Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten und gegebenenfalls ist der Prüfling von der weiteren Ableistung des betreffenden Prüfungsteils durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder Aufsichtsführenden auszuschließen. In schweren Fällen ist der Prüfling von der gesamten Prüfung auszuschließen. In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen aufgegeben werden; hierüber entscheidet das Landesprüfungsamt. (2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der letzten Prüfungsleistung. Das Zeugnis ist einzuziehen.

### § 20 — Rücktritt

§ 20 Rücktritt(1) Tritt der Prüfling ohne wichtigen Grund von der wissenschaftlichen Hausarbeit oder einer staatlichen Abschlussprüfung zurück, erhält er für diesen Prüfungsteil die Zensur „nicht ausreichend“; tritt er ohne wichtigen Grund von der gesamten Prüfung zurück, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; in diesem Fall kann vom Landesprüfungsamt die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (3) Ist der Prüfling aus einem wichtigen Grund zurückgetreten, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht unternommen.

### § 21 — Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 21 Zuhörerinnen und ZuhörerZu den mündlichen Abschlussprüfungen können Lehramtsstudierende desselben Teilstudienganges, die derselben Hochschule angehören und innerhalb der nächsten zwei Prüfungsperioden eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ablegen, auf Antrag als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Mitglieder des Landesprüfungsamtes und sonstige Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, sind ohne Antrag zugelassen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Zahl der Zuhörerinnen und Zuhörer begrenzen oder Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung durch die Zuhörerinnen und Zuhörer behindert wird. Auf Verlangen des Prüflings sind die in Satz 1 genannten Zuhörerinnen und Zuhörer auszuschließen. Der Antrag auf Zuhörerschaft ist spätestens drei Werktage vor der Prüfung bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden einzureichen.

### § 22 — Zeugnis, Unterrichtung des Prüflings

§ 22 Zeugnis, Unterrichtung des Prüflings(1) Nach erfolgreichem Absolvieren aller erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen wird vom Landesprüfungsamt über die bestandene Erste Staatsprüfung sowie über die Prüfungen gemäß den §§ 16, 17 und 18 ein Zeugnis und im Falle des Nichtbestehens eine Bescheinigung ausgestellt (Anlage 8).(2) Über die Zensuren der wissenschaftlichen Hausarbeit und der Arbeit unter Aufsicht wird der Prüfling nach Festsetzung der Zensuren auf Antrag unterrichtet; für die mündliche Prüfung gilt § 12 Abs. 6.(3) Erweist sich, dass die Durchführung eines Prüfungsteils mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann das Landesprüfungsamt auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prüfling oder von allen Prüflingen der betreffende Prüfungsteil zu wiederholen ist. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, spätestens einen Monat nach Ableistung des betreffenden Prüfungsteils.(4) Hat der Prüfling die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Prüfling erhält eine Bescheinigung.

### § 23 — Einsicht in die Prüfungsakte

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakte(1) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Landesprüfungsamt einzusehen. (2) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakte einzusehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat. (3) Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Landesprüfungsamt bestimmt. (4) Die Prüfungsakten werden beim Landesprüfungsamt mit Ausnahme der Zeugniskopie für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopie beträgt 30 Jahre.

### § 24 — Prüfungsfächer, Fächerverbindungen

§ 24 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt: 1. Pädagogik,2. Psychologie,3. Unterrichtsfach I,4. Unterrichtsfach II,5. Unterrichtsfach III. (2) Für die Wahl der Fächerverbindung gilt: 1. Die Fächer Deutsch und Mathematik sind als Unterrichtsfächer I und II zu belegen. Das als Unterrichtsfach I gewählte Fach wird vertieft studiert.2. Das Unterrichtsfach III ist entsprechend den an der Hochschule angebotenen Studiengängen aus den Unterrichtsfächern Englisch, Ethik, Evangelische Religion, Gestalten, Katholische Religion, Musik, Sachunterricht, Sport zu wählen.3. Andere Fächerverbindungen bedürfen der Genehmigung durch das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium.

### § 25 — Gliederung der Ersten Staatsprüfung

§ 25 Gliederung der Ersten Staatsprüfung(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen: 1. der wissenschaftlichen Hausarbeit,2. je einer schriftlichen Abschlussprüfung in den drei studierten Unterrichtsfächern,3. je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Pädagogik und Psychologie. (2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.

### § 26 — Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen ...

§ 26 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen(1) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Grundschulen insgesamt 150 LP erworben wurden. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen sind: 1. der Nachweis eines dreiwöchigen außerunterrichtlichen pädagogischen Praktikums mit einem Studienumfang von 5 LP,2. der Nachweis von zwei Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer sowie der schulpraktischen Übungen in den drei studierten Unterrichtsfächern mit einem Studienumfang von insgesamt 15 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,3. der Nachweis von Studienmodulen zu den Bereichena) Fächerübergreifende Grundschuldidaktik im Umfang von 15 LP,b) Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 LP undc) Förderpädagogische Kompetenzen im Umfang von 10 LP,4. der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,5. der Nachweis über die Ableistung der in Anlage 1 für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere fachliche Zulassungsvoraussetzungen benannten Module a) in Pädagogik in einem Umfang von 20 LP,b) in Psychologie in einem Umfang von 15 LP,c) im ersten Unterrichtsfach in einem Umfang von 50 LP,d) im zweiten Unterrichtsfach in einem Umfang von 35 LP,e) im dritten Unterrichtsfach in einem Umfang von 35 LP,6. die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit. (3) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 insgesamt mindestens 195 LP nachgewiesen werden können, vorausgesetzt, dass in keinem Fach mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in allen Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Grundschulen nicht bestanden. (4) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern Pädagogik, Psychologie, im Unterrichtsfach I oder im Unterrichtsfach II schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Das Unterrichtsfach III kann nicht erneut gewählt werden, wenn in der staatlichen Abschlussprüfung eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht wurde. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesen Fällen als Prüfungsteil des betreffenden Unterrichtsfaches.

### § 27 — Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote

§ 27 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von 1. je 10 LP in den Fächern Pädagogik und Psychologie,2. 15 LP in der Fachwissenschaft des Unterrichtsfaches I und je 10 LP in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer II und III sowie3. je 10 LP in den Fachdidaktiken der Unterrichtsfächer I, II und III repräsentieren.(2) In den Fachdidaktiken und in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer.

### § 28 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 28 Wissenschaftliche HausarbeitDie wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann im Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder auch unter beiden Aspekten gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Schwerpunkte gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum Lehramt an Grundschulen oder zum Berufsfeld des Lehrers deutlich erkennbar ist.

### § 29 — Staatliche Abschlussprüfungen

§ 29 Staatliche AbschlussprüfungenIn den studierten Unterrichtsfächern erfolgen die staatlichen Abschlussprüfungen als schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von je vier Stunden in den Unterrichtsfächern I und II sowie von zwei Stunden im Unterrichtsfach III. In den schriftlichen Abschlussprüfungen sind die Themen- und Aufgabenkomplexe vom Umfang her so zu bemessen, dass sie etwa zu gleichen Anteilen fachwissenschaftliche und fachdidaktische Aufgabenstellungen enthalten. In den Fächern Pädagogik und Psychologie werden die staatlichen Abschlussprüfungen als mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils etwa 30 Minuten durchgeführt.

### § 30 — Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung

§ 30 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung(1) Das Ergebnis der Prüfungen in Pädagogik, Psychologie und in den Unterrichtsfächern wird jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der staatlichen Abschlussprüfung festgesetzt. Dabei wird die Modulfachnote mit dem Faktor sechs und die Zensur der staatlichen Abschlussprüfung mit dem Faktor vier gewichtet. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fächern Gestalten, Musik und Sport das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module dreifach, die Note für die sonstigen Studienmodule vierfach und die Zensur für die schriftliche Prüfung dreifach gewichtet. (3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensuren in Psychologie und Pädagogik zweifach, die Zensuren der Unterrichtsfächer II und III sowie der der für die wissenschaftliche Hausarbeit dreifach und die Zensur für das Unterrichtsfach I vierfach gewichtet. (4) Das Gesamtergebnis ist auf dem Zeugnis durch eine Gesamtzensur nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.

### § 31 — Erweiterungsprüfung

§ 31 Erweiterungsprüfung(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Unterrichtsfach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 abgelegt werden. (2) Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach III durchgeführt.

### § 31a — Teilprüfung

§ 31a Teilprüfung(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Fach nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 abgelegt werden. Sofern durch den nachgewiesenen Hochschulabschluss die wissenschaftlichen Voraussetzungen weder für das Unterrichtsfach Deutsch noch für das Unterrichtsfach Mathematik erworben wurden, ist die erste Teilprüfung in einem dieser beiden Fächer abzulegen. (2) Die Teilprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach III durchgeführt. Zusätzlich sind die Module zu fächerübergreifender Grundschuldidaktik im Umfang von 15 LP und Module zum Erwerb förderpädagogischer Kompetenzen im Umfang von 10 LP nachzuweisen.

### § 32 — Prüfungsfächer, Fächerverbindungen

§ 32 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:1. Pädagogik,2. Psychologie,3. Unterrichtsfach I,4. Unterrichtsfach II.(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nrn. 3 und 4 ist in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen:Biologie,Chemie,Deutsch,Englisch,Ethik,Evangelische Religion,Französisch,Geographie,Geschichte,Katholische Religion,Kunst,Mathematik,Musik,Physik,Russisch,Sozialkunde,Sport.Mindestens eines der Fächer sollte Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Physik oder Sport sein. Ein Studium in den Fächern Russisch und Sozialkunde ist nur in Verbindung mit den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch möglich.(3) Die Fächerkombinationen Ethik/Religion und Kunsterziehung/Musik dürfen nicht gewählt werden. (4) Informatik kann als drittes Unterrichtsfach studiert werden (§ 39 Abs. 1). Die Lehrbefähigungen in den Fächern Astronomie und Hauswirtschaft werden in Ergänzungsstudiengängen erworben (§ 39 Abs. 2 und 3).(5) Die Einschränkungen hinsichtlich der Wahl der Fächerverbindungen gemäß Absatz 2 Satz 2 gelten nur für Studierende, die nach dem Wintersemester 2018/2019 entweder ein Lehramtsstudium begonnen haben oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern. Die Fächerwahl gemäß Absatz 2 Satz 3 gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/2021 ein Lehramtsstudium beginnen oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern.

### § 33 — Gliederung der Ersten Staatsprüfung

§ 33 Gliederung der Ersten Staatsprüfung(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen: 1. der wissenschaftlichen Hausarbeit,2. je einer schriftlichen Abschlussprüfung in den beiden studierten Unterrichtsfächern,3. je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Pädagogik und Psychologie. (2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.

### § 34 — Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen ...

§ 34 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen(1) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Sekundarschulen insgesamt 150 LP erworben wurden. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen sind: 1. der Nachweis eines dreiwöchigen außerunterrichtlichen pädagogischen Praktikums mit einem Studienumfang von 5 LP,2. der Nachweis von zwei Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer mit einem Studienumfang von 15 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,3. der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,4. der Nachweis über die erfolgreich absolvierten Schulpraktischen Übungen in den studierten Unterrichtsfächern im Rahmen eines fachdidaktischen Studienmoduls,5. der Nachweis über die Ableistung der in Anlage 2 für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere fachliche Zulassungsvoraussetzungen benannten Module a) in Pädagogik in einem Umfang von 20 LP,b) in Psychologie in einem Umfang von 15 LP,c) im ersten Unterrichtsfach in einem Umfang von 80 LP,d) im zweiten Unterrichtsfach in einem Umfang von 75 LP,6. die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit. In den Unterrichtsfächern Kunst und Musik sind zusätzlich Modulleistungen im Umfang von jeweils 30 LP nachzuweisen. (3) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 insgesamt 195 LP, bei Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik insgesamt 225 LP, nachgewiesen werden können, vorausgesetzt, dass in keinem Fach mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in allen Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Sekundarschulen nicht bestanden. (4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 kann sich der Prüfling zur staatlichen Abschlussprüfung zunächst in nur einem Unterrichtsfach melden. Der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ und die Prüfungen nach § 32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können jeweils nach Wahl des Prüflings entweder zusammen mit der Prüfung im Unterrichtsfach I oder II abgelegt werden. Zur Prüfung in den noch nicht geprüften Fächern und gegebenenfalls zur wissenschaftlichen Hausarbeit hat sich der Prüfling spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Unterrichtsfach zu melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden. (5) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 32 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Unterrichtsfächer, in denen der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht hat, dürfen nicht erneut gewählt werden. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesem Fall als Prüfungsteil des betreffenden Faches.

### § 35 — Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote

§ 35 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von 1. je 10 LP in den Fächern Pädagogik und Psychologie,2. je 30 LP in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer I und II,3. je 10 LP in den Fachdidaktiken der Unterrichtsfächer I und II und4. zusätzlich je etwa 30 LP in den Fächern Kunst und Musik repräsentieren.(2) In den Unterrichtsfächern sind in den Fachwissenschaften mindestens je zwei Module, in den jeweiligen Fachdidaktiken ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer. Die Module gemäß Absatz 1 Nr. 4 werden mit fachpraktischen Prüfungen abgeschlossen.

### § 36 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 36 Wissenschaftliche HausarbeitDie wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann im Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder auch unter beiden Aspekten gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschafte einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Schwerpunkten gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum Lehramt an Sekundarschulen oder zum Berufsfeld des Lehrers deutlich erkennbar ist.

### § 37 — Staatliche Abschlussprüfungen

§ 37 Staatliche AbschlussprüfungenDie staatlichen Abschlussprüfungen bestehen in den Fächern Pädagogik und Psychologie aus je einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten und in den studierten Unterrichtsfächern aus je einer schriftlichen Prüfung im zeitlichen Umfang von jeweils vier Stunden. In den schriftlichen Abschlussprüfungen sind die Themen- und Aufgabenkomplexe vom Umfang her so zu bemessen, dass sie etwa zu zwei Dritteln fachwissenschaftliche und zu einem Drittel fachdidaktische Aufgabenstellungen enthalten.

### § 38 — Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung

§ 38 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung(1) Das Ergebnis der Prüfung in Pädagogik, Psychologie sowie in den Unterrichtsfächern I und II wird jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach, die Zensur der Abschlussprüfung vierfach gewichtet. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fächern Musik und Kunst das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module vierfach, die Note für die sonstigen Studienmodule siebenfach und die Zensur für die schriftliche Prüfung dreifach gewichtet. (3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensuren in Pädagogik und Psychologie zweifach, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit dreifach und die Zensuren der Unterrichtsfächer I und II vierfach gewichtet. (4) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung ist nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.

### § 39 — Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung

§ 39 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Unterrichtsfach nach § 32 Abs. 2 Satz 1, einschließlich des Unterrichtsfaches Informatik, abgelegt werden. (2) Die Lehrbefähigung in Astronomie kann nur durch ein Ergänzungsstudium zu den Fächern Physik, Mathematik oder Geographie erworben werden. Der Umfang des Studiums beträgt insgesamt 25 LP, davon sind Modulleistungen im Umfang von 15 LP examensrelevant. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung in Astronomie wird durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen Prüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach und die Zensur der mündlichen Prüfung vierfach gewichtet. Die mündliche Prüfung erfolgt in der Fachwissenschaft unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte und dauert etwa 60 Minuten. (3) Die Lehrbefähigung in Hauswirtschaft kann durch ein Ergänzungsstudium in einem Umfang von 45 LP erworben werden. In der Fachdidaktik sind Modulleistungen im Umfang von 5 LP examensrelevant, in der Fachwissenschaft im Umfang von 20 LP, von denen 5 LP auf fachpraktische Studienanteile entfallen. Mindest je ein Studienmodul der Fachdidaktik und der Fachwissenschaft sind mit einer mündlichen Einzelprüfung abzuschließen. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung wird durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung mit einer Dauer von vier Stunden festgesetzt, dabei wird die Modulzensur sechsfach und die Zensur der schriftlichen Prüfung vierfach gewichtet.

### § 39a — Teilprüfung

§ 39a Teilprüfung(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Fach nach § 32 Abs. 2 Satz 1 abgelegt werden. (2) Die Teilprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach II durchgeführt, wobei das jeweilige Fachdidaktik-Modul, das die Schulpraktischen Übungen enthält, nicht belegt werden muss.

### § 40 — Besondere Vorschriften

§ 40 Besondere Vorschriften(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, legt die Prüfung für das Lehramt an Sekundarschulen nach dieser Verordnung ab, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Prüfung wird in zwei Unterrichtsfächern abgelegt. (3) Spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung in einem Unterrichtsfach muss der Prüfling sich zur Prüfung im anderen Unterrichtsfach melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden. (4) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird abweichend von § 38 Abs. 3 aus den Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II und für die wissenschaftliche Hausarbeit durch das gewogene arithmetische Mittel festgestellt; dabei werden die Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II jeweils dreifach und die Zensur für die wissenschaftliche Hausarbeit zweifach gewichtet.

### § 41 — Prüfungsfächer, Fächerverbindungen

§ 41 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt:1. Pädagogik,2. Psychologie,3. Unterrichtsfach I,4. Unterrichtsfach II.(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nrn. 3 und 4 ist in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen:Biologie,Chemie,Deutsch,Englisch,Ethik,Evangelische Religion,Französisch,Geographie,Geschichte,Griechisch,Informatik,Italienisch,Katholische Religion,Kunst,Latein,Mathematik,Musik,Philosophie,Physik,Russisch,Sozialkunde,Spanisch,Sport.Mindestens eines der Fächer sollte Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Mathematik, Physik oder Sport sein. Ein Studium in den Fächern Russisch und Spanisch ist nur in Verbindung mit den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch möglich. Bei der Wahl des Faches Musik kann Liturgische Musik als Prüfungsfach gemäß Absatz 1 Nr. 4 gewählt werden.(3) Die Fächerkombinationen Ethik/Philosophie, Ethik/Religion, Philosophie/Religion und Kunst/Musik dürfen nicht gewählt werden.(4) Die Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Astronomie und Psychologie werden in Ergänzungsstudiengängen erworben (§ 48 Abs. 2 und 3).(5) Die Einschränkungen hinsichtlich der Wahl der Fächerverbindungen gemäß Absatz 2 Satz 2 gelten nur für Studierende, die nach dem Wintersemester 2018/2019 entweder ein Lehramtsstudium begonnen haben oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern. Die Fächerwahl gemäß Absatz 2 Satz 3 gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/2021 ein Lehramtsstudium beginnen oder während des laufenden Lehramtsstudiums die Fächerverbindung ändern.

### § 42 — Gliederung der Ersten Staatsprüfung

§ 42 Gliederung der Ersten Staatsprüfung(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen: 1. der wissenschaftlichen Hausarbeit,2. je einer schriftlichen Abschlussprüfung in beiden studierten Unterrichtsfächern,3. je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Pädagogik und Psychologie. (2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.

### § 43 — Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen ...

§ 43 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen(1) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Gymnasien insgesamt 180 LP erworben wurden. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen sind: 1. der Nachweis eines dreiwöchigen außerunterrichtlichen pädagogischen Praktikums mit einem Studienumfang von 5 LP,2. der Nachweis von zwei Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer mit einem Studienumfang von 15 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,3. der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,4. der Nachweis über die erfolgreich absolvierten Schulpraktischen Übungen in den studierten Unterrichtsfächern im Rahmen eines fachdidaktischen Studienmoduls,5. der Nachweis über die Ableistung der in Anlage 3 für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere fachliche Zulassungsvoraussetzungen benannten Module a) in Pädagogik in einem Umfang von 20 LP,b) in Psychologie in einem Umfang von 15 LP,c) im ersten Unterrichtsfach in einem Umfang von 95 LP,d) im zweiten Unterrichtsfach in einem Umfang von 90 LP,6. die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit. In den Unterrichtsfächern Kunst und Musik sind zusätzlich Modulleistungen im Umfang von jeweils 30 LP nachzuweisen. (3) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 insgesamt 225 LP, bei Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik insgesamt 255 LP, nachgewiesen werden können, vorausgesetzt, dass in keinem Fach mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Gymnasien nicht bestanden. (4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 kann sich der Prüfling zur staatlichen Abschlussprüfung zunächst in nur einem Unterrichtsfach melden. Der Prüfungsteil „Wissenschaftliche Hausarbeit“ und die Prüfungen nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 können jeweils nach Wahl des Prüflings entweder zusammen mit der Prüfung im Unterrichtsfach I oder II abgelegt werden. Zur Prüfung in den noch nicht geprüften Fächern und gegebenenfalls zur wissenschaftlichen Hausarbeit hat sich der Prüfling spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Unterrichtsfach zu melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden. (5) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 41 Abs. 1 und 2 schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Unterrichtsfächer, in denen der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht hat, dürfen nicht erneut gewählt werden. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesem Fall als Prüfungsteil des betreffenden Faches.

### § 44 — Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote

§ 44 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von 1. je 10 LP in den Fächern Pädagogik und Psychologie,2. je 40 LP in den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer I und II,3. je 10 LP in den Fachdidaktiken der Unterrichtsfächer I und II und4. zusätzlich je 30 LP in den Fächern Kunst und Musik repräsentieren.(2) In den Unterrichtsfächern sind in den Fachwissenschaften mindestens je zwei Module, in den jeweiligen Fachdidaktiken ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer. Die Module gemäß Absatz 1 Nr. 4 werden mit fachpraktischen Prüfungen abgeschlossen.

### § 45 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 45 Wissenschaftliche HausarbeitDie wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann im Unterrichtsfach oder auch unterrichtsfachübergreifend unter fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder auch unter beiden Aspekten gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit auch aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften einschließlich der unter § 2 Abs. 2 genannten Schwerpunkte gestellt werden, sofern der Bezug zu den studierten Unterrichtsfächern oder zum Lehramt an Gymnasien oder zum Berufsfeld des Lehrers deutlich erkennbar ist.

### § 46 — Staatliche Abschlussprüfungen

§ 46 Staatliche AbschlussprüfungenDie staatlichen Abschlussprüfungen bestehen in den Fächern Pädagogik und Psychologie aus je einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten und in den studierten Unterrichtsfächern aus je einer schriftlichen Prüfung im zeitlichen Umfang von jeweils vier Stunden. In den schriftlichen Abschlussprüfungen sind die Themen- und Aufgabenkomplexe vom Umfang her so zu bemessen, dass sie etwa zu zwei Dritteln fachwissenschaftliche und zu einem Drittel fachdidaktische Aufgabenstellungen enthalten.

### § 47 — Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung

§ 47 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung(1) Das Ergebnis der Prüfung in Pädagogik, Psychologie sowie in den Unterrichtsfächern I und II wird jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach, die Zensur der Abschlussprüfung vierfach gewichtet. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fächern Musik und Kunst das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module vierfach, die Note für die sonstigen Studienmodule siebenfach und die Zensur für die schriftliche Prüfung dreifach gewichtet. (3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensuren in Pädagogik und Psychologie zweifach, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit dreifach und die Zensuren der Unterrichtsfächer I und II vierfach gewichtet. (4) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung ist nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.

### § 48 — Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung

§ 48 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Unterrichtsfach nach § 41 Abs. 2 Satz 1 abgelegt werden. (2) Die Lehrbefähigung in Astronomie kann nur durch ein Ergänzungsstudium zu den Fächern Physik, Mathematik oder Geographie erworben werden. (3) Der Umfang des Ergänzungsstudiums in den Unterrichtsfächern Astronomie und Psychologie beträgt 25 LP, davon sind Modulleistungen im Umfang von 15 LP examensrelevant. Das Ergebnis der Prüfung wird durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen Prüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach und die Zensur der mündlichen Prüfung vierfach gewichtet. Die mündliche Prüfung erfolgt in der Fachwissenschaft unter Berücksichtigung fachdidaktischer Aspekte und dauert etwa 60 Minuten.

### § 48a — Teilprüfung

§ 48a Teilprüfung(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen Fach nach § 41 Abs. 2 Satz 1 abgelegt werden. (2) Die Teilprüfung wird wie eine Prüfung im Unterrichtsfach II durchgeführt, wobei das jeweilige Fachdidaktik-Modul, das die Schulpraktischen Übungen enthält, nicht belegt werden muss.

### § 49 — Besondere Vorschriften

§ 49 Besondere Vorschriften(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sekundarschulen oder vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, legt die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien nach dieser Verordnung ab, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Prüfung wird in zwei Unterrichtsfächern abgelegt. (3) Spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung in einem Unterrichtsfach muss der Prüfling sich zur Prüfung im anderen Unterrichtsfach melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung in dieser Fächerverbindung nicht bestanden. (4) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird abweichend von § 47 Abs. 3 aus den Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II und für die wissenschaftliche Hausarbeit durch das gewogene arithmetische Mittel festgestellt; dabei werden die Zensuren für die Unterrichtsfächer I und II jeweils dreifach und die Zensur für die wissenschaftliche Hausarbeit zweifach gewichtet.

### § 50 — Prüfungsfächer, Fächerverbindungen

§ 50 Prüfungsfächer, Fächerverbindungen(1) Die Erste Staatsprüfung wird in folgenden Fächern abgelegt: 1. Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik,2. Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie,3. Rehabilitationspädagogische Fachrichtung I,4. Rehabilitationspädagogische Fachrichtung II, 5. a) zwei Unterrichtsfächer der Grundschule, davon muss ein Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik sein oderb) ein Unterrichtsfach der Sekundarschule. (2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 Nrn. 3 und 4 ist in zwei der folgenden Fachrichtungen abzulegen: Geistigbehindertenpädagogik,Körperbehindertenpädagogik,Lernbehindertenpädagogik,Sprachbehindertenpädagogik,Verhaltensgestörtenpädagogik. Die Fachrichtungskombinationen Geistigbehindertenpädagogik/Lernbehindertenpädagogik und Geistigbehindertenpädagogik/Sprachbehindertenpädagogik dürfen nicht gewählt werden. Die Einschränkungen hinsichtlich der Wahl der Fächerverbindungen gemäß Satz 2 gelten nur für Studierende, die nach dem Sommersemester 2011 ein Lehramtsstudium begonnen haben. Bei Änderung einer Fächerverbindung nach dem Sommersemester 2011 während des laufenden Lehramtsstudiums können nur die in den Absätzen 2 und 3 erlaubten Fächerverbindungen gewählt werden. (3) Das Studium in den Fächern gemäß Absatz 1 Nr. 5 erfolgt nach den Anforderungen für die Unterrichtsfächer I und II oder I und III der Grundschule oder für das Unterrichtsfach I der Sekundarschule. Für das Unterrichtsfach I der Grundschule umfasst das Studium 45 LP. (4) Die Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 Nr. 5 sind in Übereinstimmung mit dem Fächerkanon der Förderschulen des Landes Sachsen-Anhalt festzulegen und bedürfen der Zustimmung durch das für Lehrerausbildung zuständige Ministerium.

### § 51 — Gliederung der Prüfung

§ 51 Gliederung der Prüfung(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen: 1. der wissenschaftlichen Hausarbeit,2. je einer schriftlichen Abschlussprüfung in beiden studierten rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen,3. je einer mündlichen Abschlussprüfung in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik und Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie,4. einer schriftlichen Abschlussprüfung im Unterrichtsfach I der Grundschule oder eine schriftliche Abschlussprüfung im Unterrichtsfach der Sekundarschule. (2) Die Zensuren für die Fächer werden unter Anrechnung von Noten aus studienbegleitenden examensrelevanten Modulprüfungen gebildet.

### § 52 — Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen ...

§ 52 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit und zu den staatlichen Abschlussprüfungen(1) Die Zulassung kann erfolgen 1. zur wissenschaftlichen Hausarbeit,2. zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Unterrichtsfächern nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 und3. zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4. (2) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Hausarbeit kann erfolgen, wenn innerhalb des Studiums für das Lehramt an Förderschulen insgesamt 180 LP erworben wurden. (3) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Unterrichtsfächern nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 sind: 1. der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung eines Schulpraktikums von insgesamt vier Wochen Dauer für die studierten Unterrichtsfächer nach § 50 Abs. 1 Nr. 5, welches in Verbindung mit den rehabilitationspädagogischen Schulpraktika durchgeführt werden kann; gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,2. der Nachweis über die Ableistung der in den Anlagen für die jeweiligen Lehrämter und Unterrichtsfächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere Zulassungsvoraussetzungen benannten Module in einem Umfang von insgesamt 80 LP einschließlich der in Nummer 1 erworbenen Leistungspunkte. Bei Fächerverbindungen mit dem Sekundarschulfach Kunst oder Musik sind zusätzlich Modulleistungen im Umfang von jeweils 30 LP nachzuweisen. (4) Voraussetzung für die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sind: 1. der Nachweis eines förderdiagnostischen Schulpraktikums mit einem Umfang von insgesamt 5 LP, gleichwertige Tätigkeiten können angerechnet werden,2. der Nachweis von zwei rehabilitationspädagogischen Schulpraktika von insgesamt mindestens acht Wochen Dauer mit einem Studienumfang von 10 LP,3. der Nachweis eines lehramtsspezifischen Schlüsselqualifikationsmoduls im Umfang von 5 LP,4. der Nachweis über die Ableistung der in Anlage 4 für die Fächer festgelegten Module zur Bildung der Modulfachnote und der als weitere Zulassungsvoraussetzungen benannten Module a) in Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik in einem Umfang von 35 LP,b) in Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie in einem Umfang von 30 LP,c) in den beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen I und II in einem Umfang von insgesamt 80 LP,5. die termingerechte Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit. (5) Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen kann bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 3 und Absatz 4 Nrn. 1 bis 4 insgesamt mindestens 225 LP, bei Fächerverbindungen mit dem Sekundarschulfach Kunst oder Musik 255 LP, nachgewiesen werden können. Meldet sich der Prüfling zunächst nur zu den staatlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nr. 5, kann die Zulassung bereits erfolgen, wenn gemäß Absatz 3 insgesamt mindestens 70 LP, im Sekundarschulfach Kunst oder Musik 105 LP, nachgewiesen werden. Die Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen nur in den Fächern nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 kann erfolgen, wenn gemäß Absatz 4 Nrn. 1 bis 4 insgesamt mindestens 145 LP nachgewiesen werden. Eine vorzeitige Zulassung nach den Sätzen 1 bis 3 kann nur erfolgen, wenn in keinem Fach, für das eine Zulassung beantragt wird, mehr als 5 LP fehlen. Die fehlenden Leistungspunkte sind spätestens ein Jahr nach der Zulassung für die jeweiligen Fächer nachzuweisen. Hält der Prüfling diese Frist nicht ein, werden die bestandenen staatlichen Abschlussprüfungen in allen Fächern annulliert und als nicht unternommen gewertet sowie noch nicht absolvierte Abschlussprüfungen ausgesetzt. Die Prüfung bleibt eingeleitet. Nach Nachweis aller Studienleistungen sind die Abschlussprüfungen erneut abzulegen. Werden die fehlenden Leistungspunkte nicht spätestens zwei Jahre nach der Zulassung nachgewiesen, ist die Erste Staatsprüfung in allen Fächern für das Lehramt an Förderschulen nicht bestanden. (6) Die Zulassung zur Prüfung in einer anderen Fächerverbindung ist nur einmal möglich, sie ist nicht möglich, wenn der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen nach § 50 Abs. 1 und 2 schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistungen erbracht hat. Fachrichtungen oder Unterrichtsfächer, in denen der Prüfling in den staatlichen Abschlussprüfungen eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Leistung erbracht hat, dürfen nicht erneut gewählt werden. Die wissenschaftliche Hausarbeit zählt in diesem Fall als Prüfungsteil des betreffenden Faches.

### § 53 — Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote

§ 53 Examensrelevante Modulprüfungen, Modulfachnote(1) Die Modulfachnote in den Fächern wird aus examensrelevanten Modulprüfungen gebildet, die einen Studien- und Prüfungsaufwand von 1. je 20 LP in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik und rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie,2. je 15 LP in den beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen und 3. a) 30 LP in der Fachwissenschaft und 10 LP in der Fachdidaktik des studierten Unterrichtsfaches der Sekundarschule oderb) 15 LP in der Fachwissenschaft und 10 LP in der Fachdidaktik des ersten Unterrichtsfaches der Grundschule sowie 10 LP in der Fachwissenschaft und 10 LP in der Fachdidaktik des zweiten Unterrichtsfaches der Grundschule repräsentieren.(2) In jeder rehabilitationspädagogischen Fachrichtung sind mindestens zwei Module, in den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften der Unterrichtsfächer ist mindestens je ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abzuschließen. Diese ist in der Regel als Einzelprüfung durchzuführen; Gruppenprüfungen mit jeweils bis zu drei Prüflingen sind möglich, dabei verlängert sich die Prüfungsdauer um die für jede Einzelprüfung vorgesehene Dauer.

### § 54 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 54 Wissenschaftliche HausarbeitDie wissenschaftliche Hausarbeit wird studienbegleitend erstellt und ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Themas beim Prüfungsamt vorzulegen. Fristverlängerungen sind gemäß § 10 Abs. 4 zu gewähren. Das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit kann in einer rehabilitationspädagogischen Fachrichtung oder auch fachrichtungsübergreifend oder in Verknüpfung mit einem Unterrichtsfach gestellt werden. Darüber hinaus kann das Thema auch aus dem Bereich Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik zunehmend unter dem Aspekt inklusiver Bildungsangebote oder rehabilitationspädagogischer Psychologie und unter Berücksichtigung der unter § 2 Abs. 2 genannten Bereiche gestellt werden, sofern der Bezug zum Lehramt an Förderschulen oder zum Berufsfeld des Lehrers oder zum studierten Unterrichtsfach deutlich erkennbar ist.

### § 55 — Staatliche Abschlussprüfungen

§ 55 Staatliche AbschlussprüfungenIm Fach Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik wird eine mündliche Abschlussprüfung in Allgemeiner Rehabilitations- und Integrationspädagogik und im Fach rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie eine mündliche Abschlussprüfung in rehabilitationspädagogischer Psychologie durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 30 Minuten. In den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen, im Unterrichtsfach I der Grundschule und im Unterrichtsfach der Sekundarschule erfolgen die staatlichen Abschlussprüfungen als schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Stunden. Im Unterrichtsfach II der Grundschule wird keine staatliche Abschlussprüfung durchgeführt.

### § 56 — Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung

§ 56 Zensuren in den Prüfungsfächern, Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung(1) In den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, Rehabilitationspädagogische Psychologie/Psychologie, den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen, im Unterrichtsfach I der Grundschule und im Unterrichtsfach der Sekundarschule wird das Ergebnis der Prüfung jeweils durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote und der Zensur der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung festgesetzt; dabei wird die Modulfachnote sechsfach, die Zensur der Abschlussprüfung vierfach gewichtet. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Sekundarschulfächern Kunst und Musik das Ergebnis der Prüfung durch das gewogene arithmetische Mittel aus der Modulfachnote für die examensrelevanten fachpraktischen Studienmodule, der Modulfachnote für die sonstigen examensrelevanten Studienmodule und der Zensur der schriftlichen Abschlussprüfung gebildet; dabei wird die Note für die fachpraktischen Module vierfach, die Note für die sonstigen Module siebenfach und die Zensur für die schriftliche Abschlussprüfung dreifach gewichtet. (3) Im Grundschulfach II wird die Zensur aus der Modulfachnote gebildet. (4) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit und die Zensuren in den anderen Prüfungsfächern jeweils mindestens „ausreichend“ lauten. In diesem Fall stellt das Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aufgrund der Zensuren durch das gewogene arithmetische Mittel fest; dabei werden die Zensur der wissenschaftlichen Hausarbeit sowie die Zensuren in den rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen, im Unterrichtsfach I der Grundschule und im Unterrichtsfach der Sekundarschule dreifach und die Zensuren in Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, Rehabilitationspädagogischer Psychologie/Psychologie und im zweiten Unterrichtsfach der Grundschule zweifach gewichtet. (5) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung ist nach § 13 Abs. 5 auszudrücken.

### § 57 — Erweiterungsprüfung

§ 57 Erweiterungsprüfung(1) Bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 kann auf Antrag des Prüflings eine Erweiterungsprüfung in einer vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen rehabilitationspädagogischen Fachrichtung nach § 50 Abs. 2 und eine Erweiterungsprüfung oder Ergänzungsprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 50 Abs. 3 abgelegt werden, soweit diese vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassen sind. (2) Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung in einer rehabilitationspädagogischen Fachrichtung oder wie eine Prüfung im entsprechenden Fach für das jeweilige Lehramt durchgeführt. Geforderte Praktika werden nur für den Fall durchgeführt, dass der Prüfling keine gleichwertigen Praktika oder Tätigkeiten vorweisen kann; die Entscheidung hierüber trifft das Landesprüfungsamt.

### § 57a — Teilprüfung

§ 57a TeilprüfungBei Erfüllen der Voraussetzungen nach § 16a und des Studiennachweises von mindestens 75 LP in einer sonderpädagogischen Fachrichtung sowie in rehabilitationspädagogischer Pädagogik und Psychologie kann auf Antrag des Prüflings eine Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einer vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium zugelassenen rehabilitations-pädagogischen Fachrichtung nach § 50 Abs. 2 oder in einem Unterrichtsfach der Grundschule gemäß § 31a oder in einem Unterrichtsfach der Sekundarschule gemäß § 39a absolviert werden.

### § 58 — Besondere Vorschriften

§ 58 Besondere Vorschriften(1) Wer die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Sekundarschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder eine vom für Lehrerausbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, legt die Prüfung für das Lehramt an Förderschulen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Prüfung wird in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, in Rehabilitationspädagogischer Psychologie/Psychologie und in den beiden rehabilitationspädagogischen Fachrichtungen abgelegt. (3) Nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 wird nur ein rehabilitationspädagogisches Schulpraktikum gefordert. (4) Spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Fach muss der Prüfling sich zur Prüfung im letzten Fach melden. Hält er diese Frist nicht ein, ist die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen nicht bestanden. Dies gilt nicht für Teilprüfungen nach Absatz 6. (5) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses werden aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsfächer nach § 24 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5, für das Lehramt an Sekundarschulen ein Unterrichtsfach nach § 32 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 unter Beachtung von § 14 Abs. 6 angerechnet. (6) Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für Fächer gemäß dieser Verordnung und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie unter Absatz 1 genannte Lehrkräfte können nach dieser Verordnung in einzelnen Fachrichtungen für das Lehramt an Förderschulen Teilprüfungen der Ersten Staatsprüfung ablegen. (7) Die Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung wird in den Fächern Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik/Pädagogik, in Rehabilitationspädagogischer Psychologie/Psychologie und in einer rehabilitationspädagogischen Fachrichtung abgelegt; eine wissenschaftliche Hausarbeit ist anzufertigen, die Regelungen des § 14 Abs. 1 bleiben davon unberührt.

### § 59 — Übergangsvorschriften

§ 59 Übergangsvorschriften(1) Für Studierende, die ihr Studium für ein allgemein bildendes Lehramt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, sowie für Studierende für das Lehramt an berufsbildenden Schulen findet die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 35), bis zum 31. Dezember 2014 Anwendung. (2) Die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 35), findet auch Anwendung für Prüflinge, die spätestens im Februar 2014 nach dieser Verordnung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt zugelassen werden oder wurden. (3) Prüflinge, die das Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2013/2014 begonnen haben, können die in den Anlagen 1 bis 4 für das jeweilige Lehramt und Fach festgelegten Module nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 26. März 2008 (GVBl. LSA S. 76), geändert vom 6. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 588), studieren. (4) Für Prüflinge, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2017/2018 begonnen haben, finden die Regelungen der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung mit folgenden Ausnahmen: 1. Studierende, die im Wintersemester 2016/2017 erstmals für das Lehramt an Grundschulen immatrikuliert wurden, können ihr Studium und die Erste Staatsprüfung nach der ab 1. Oktober 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung absolvieren.2. Für die Lehrämter an Sekundarschulen, Gymnasien und Förderschulen erfolgt die vorzeitige Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen nur noch im Wintersemester 2017/2018 nach den bis zum 30. September 2017 geltenden Regelungen.3. Die Berechnung der Zensuren für die Ergänzungsfächer erfolgt letztmalig im Wintersemester 2017/2018 nach den bis zum 30. September 2017 geltenden Regelungen.4. Die Zulassung zu den Erweiterungsfächern Ethik und Philosophie bei einer bereits abgeschlossenen Fächerverbindung mit Philosophie oder Ethik kann nur noch erfolgen, wenn die Erstimmatrikulation im Erweiterungsfach vor dem Wintersemester 2017/2018 erfolgte.

### § 60 — Inkrafttreten

§ 60 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 488), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 35), außer Kraft.

### Anlage 1 — Lehramt an Grundschulen

Anlage 1(zu § 26 Abs. 2 Nr. 5)Lehramt an GrundschulenInhaltsübersicht Abschnitt 1 Pädagogik Abschnitt 2 Psychologie Abschnitt 3 Deutsch Abschnitt 4 Englisch Abschnitt 5 Ethik Abschnitt 6 Evangelische Religion Abschnitt 7 Gestalten Abschnitt 8 Katholische Religion Abschnitt 9 Mathematik Abschnitt 10 Musik Abschnitt 11 Sachunterricht Abschnitt 12 Sport

### Anlage 2 — Lehramt an Sekundärschulen

Anlage 2(zu § 34 Abs. 2 Nr. 5)Lehramt an SekundärschulenInhaltsübersicht Abschnitt 1 Pädagogik Abschnitt 2 Psychologie Abschnitt 3 Biologie Abschnitt 4 Chemie Abschnitt 5 Deutsch Abschnitt 6 Englisch Abschnitt 7 Ethik Abschnitt 8 Evangelische Religion Abschnitt 9 Französisch Abschnitt 10 Geographie Abschnitt 11 Geschichte Abschnitt 12 Katholische Religion Abschnitt 13 Kunst Abschnitt 14 Mathematik Abschnitt 15 Musik Abschnitt 16 Physik Abschnitt 17 Russisch Abschnitt 18 Sozialkunde Abschnitt 19 Sport Abschnitt 20 Astronomie (als Ergänzungsfach) Abschnitt 21 Hauswirtschaft (als Ergänzungsfach) Abschnitt 22 Informatik (als Erweiterungsfach)

### Anlage 3 — Lehramt an Gymnasien

Anlage 3(zu § 43 Abs. 2 Nr. 5)Lehramt an GymnasienInhaltsübersicht Abschnitt 1 Pädagogik Abschnitt 2 Psychologie Abschnitt 3 Biologie Abschnitt 4 Chemie Abschnitt 5 Deutsch Abschnitt 6 Englisch Abschnitt 7 Ethik Abschnitt 8 Evangelische Religion Abschnitt 9 Französisch Abschnitt 10 Geographie Abschnitt 11 Geschichte Abschnitt 12 Griechisch Abschnitt 13 Informatik Abschnitt 14 Italienisch Abschnitt 15 Katholische Religion Abschnitt 16 Kunst Abschnitt 17 Latein Abschnitt 18 Mathematik Abschnitt 19 Musik Abschnitt 20 Philosophie Abschnitt 21 Physik Abschnitt 22 Russisch Abschnitt 23 Sozialkunde Abschnitt 24 Spanisch Abschnitt 25 Sport Abschnitt 26 Astronomie (als Ergänzungsfach) Abschnitt 27 Psychologie (als Ergänzungsfach) Abschnitt 28 Liturgische Musik (als Zweitfach zum Fach Musik)

### Anlage 6 — Deutsch als Zweitsprache

Anlage 6(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)Deutsch als Zweitsprache 1. Modulfachnote Die Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 aus den Noten für folgende examensrelevanten Module gebildet:(A) Einführung in das Fach Deutsch als Zweitsprache und die Fremdsprachendidaktik (Studienumfang 5 LP),(B) Kompetenzentwicklung und -vermittlung im Deutsch als Zweitsprache-Unterricht (Studienumfang 10 LP),(C) Interkulturelle Kompetenz (Studienumfang 5 LP). Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass die Modulnoten durch mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer ermittelt wurden.2. Staatliche Abschlussprüfung2.1 Zulassungsvoraussetzungen Neben den in den §§ 16 und 17 genannten Zulassungs-voraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:(D) Linguistische Grundlagen für Deutsch als Zweitsprache (Studienumfang 5 LP)sowie eines der beiden folgenden Module:(E) Medien im Fremdsprachenunterricht (Studienumfang 5 LP) oder(F) Deutsch als Zweitsprache in Schule und Beruf (Studienumfang 5 LP).2.2 Durchführung der Abschlussprüfung Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Deutsch als Zweitsprache angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.

### Anlage 7 — Medienbildung

Anlage 7 (zu § 17a Abs. 2 Satz 2)Medienbildung1. ModulfachnoteDie Modulfachnote wird gemäß § 9 Abs. 4 aus den Noten für folgende examensrelevanten Module gebildet:(A) Informationsdidaktik: Lehr-Lern-Einsatz (Studienumfang 5 LP),(B) Basiskenntnisse Informatik (Studienumfang 5 LP),(C) Projektarbeit: Medienpraxis (Studienumfang 10 LP)Voraussetzung für die Bildung der Modulfachnote ist, dass die Note im Modul (C) durch mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer ermittelt wurde.2. Staatliche Abschlussprüfung2.1 ZulassungsvoraussetzungenNeben den in den §§ 16 und 17a genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie dem erfolgreichen Abschluss der unter Nummer 1 aufgeführten Module ist der erfolgreiche Abschluss folgender Studienmodule nachzuweisen:(D) eines der beiden folgenden Modulea) Medienrecht (Studienumfang 5 LP)b) Sozialisation und Erwerb (Studienumfang 5 LP) (F) Analyse und Bewertung (Studienumfang 5 LP)(G) Wirkung und Nutzung (Studienumfang 5 LP)2.2 Durchführung der AbschlussprüfungDie staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Abschlussprüfung von etwa 60 Minuten Dauer, bei der der Prüfling bis zu drei Schwerpunkten aus verschiedenen Bereichen oder Teilgebieten des Faches Medienbildung angeben kann. Die Fragestellungen beruhen auf den in den Studienmodulen ausgewiesenen Inhalten und Qualifikationszielen.

### Anlage 8 — Zeugnisse und Bescheinigungen über Lehramtsprüfungen

Anlage 8 (zu § 22 Abs. 1)Zeugnisse und Bescheinigungen über Lehramtsprüfungen1. Es werden Zeugnisse über folgende Prüfungen ausgestellt: a) Erste Staatsprüfungen,b) Erweiterungsprüfungen,c) Ergänzungsprüfungen,d) Teilprüfungen zur Ersten Staatsprüfung.2. Die Zeugnisse gemäß Nummer 1 enthalten Angaben über: a) das jeweilige Lehramt,b) die persönlichen Daten des Prüflings,c) die Rechtsgrundlagen,d) das Gesamtergebnis der Prüfung,e) die Zensuren in den Fächern,f) die Zensur des wissenschaftlichen Hausarbeit (Nummer 1 Buchst. a, gegebenenfalls Buchst. d)g) gegebenenfalls weitere erbrachte Ausbildungsleistungen oder bereits erworbene Abschlüsse.3. Eine vom Landesprüfungsamt auszustellende Bescheinigung über das Nichtbestehen einer in Nummer 1 genannten Prüfung enthält Angaben über: a) das jeweilige Lehramt,b) die persönlichen Daten des Prüflings,c) die Zensuren in den Fächern, deren Prüfung erfolgreich bestanden wurde,d) gegebenenfalls das Ergebnis der wissenschaftlichen Hausarbeit,e) den Grund des Nichtbestehens.4. Zeugnisse und Bescheinigungen werden gesiegelt und von der Leiterin oder dem Leiter des Landesprüfungsamtes oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Landesprüfungsamtes unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der letzten erbrachten Studienoder Prüfungsleistung einzusetzen. Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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— Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt (Lehramtsprüfungsverordnung — LAPrVO LSA) Vom 26. März 2008
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Lehr1StPrVST2008rahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
