Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO) Vom 8. September 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.1993
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1993, 530
Auf Grund von § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) wird verordnet:
Grundsatz
§ 1 Grundsatz(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung1. Heilbad (§ 2),2. Kneipp-Heilbad (§ 3),3. Kneipp-Kurort (§ 4),4. Heilklimatischer Kurort (§ 5),5. Luftkurort (§ 6) oder6. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 7)staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind. Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptheilmittel.(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.(3) Die Anerkennung als Kurort oder als Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen, Kuranstalten und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden, soweit dieser Gemeindeteil räumlich abgrenzbar ist.(4) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.
Heilbad
§ 2 HeilbadDie staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad setzt voraus:1. ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Heilmittel des Bodens wie Heilquellen und Heilmoore,2. klimatische und lufthygienische Bedingungen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließen,3. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung der Heilmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,4. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,5. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und6. vom Straßenverkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel- und Liegewiesen.
Kneipp-Heilbad
§ 3 Kneipp-HeilbadDie staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad setzt voraus:1. leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima sowie eine entsprechende Luftqualität,3. eine ausreichende Anzahl von Betten im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter,5. Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren und6. ein zehnjähriges unbeanstandetes Bestehen als Kneipp-Kurort.
Kneipp-Kurort
§ 4 Kneipp-KurortDie staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort setzt voraus:1. leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima sowie eine entsprechende Luftqualität,3. eine ausreichende Anzahl von Betten im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und5. Kurpark-, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren.
Heilklimatischer Kurort
§ 5 Heilklimatischer KurortDie staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:1. ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,2. leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,3. eine angemessene Anzahl leistungsfähiger Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und5. Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren.
Luftkurort
§ 6 LuftkurortDie staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus: 1. ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,2. Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind,3. leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und5. Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen.
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
§ 7 Ort mit Heilquellen-KurbetriebDie staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb setzt voraus:1. eine Heilquelle, die nach den jeweils geltenden wasserrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannt ist,2. klimatische und lufthygienische Bedingungen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließen,3. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilwassers oder Heilgases mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter im Gebiet der Kureinrichtungen und5. Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen.
Erholungsort
§ 8 ErholungsortDie staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Erholungsort setzt voraus:1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage,2. für die Erholung geeignete Einrichtungen und einen entsprechenden Ortscharakter,3. Radwege, erschlossenes Wanderwegenetz, Möglichkeiten für Sport und Spiel und4. eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von in der Regel mindestens zweieinhalb Tagen.
Anerkennungsverfahren
§ 9 Anerkennungsverfahren(1) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die beantragte Artbezeichnung gelten soll.(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen der beantragten Artbezeichnung nachzuweisen. Sie hat durch Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes auch nachzuweisen, dass ihre Eignung als Kur- oder Erholungsort durch Hygieneschädlinge nicht gefährdet ist. Die Eignung des Bodens oder des Klimas in den Fällen des § 2 Nrn. 1 und 2, des § 3 Nr. 2, des § 4 Nr. 2, des § 5 Nr. 1, des § 6 Nr. 1 und des § 7 Nrn. 1 und 2 ist durch wissenschaftliche Gutachten nachzuweisen. Die Begriffsbestimmungen/Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilquellen und Heilbrunnenbetriebe des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. und des Deutschen Tourismusverbandes e. V., 13. Auflage vom 28. September 2018, die über den Deutschen Heilbäderverband e. V. bezogen werden können, sind zu berücksichtigen.(3) Bei Kurorten der in §§ 2 bis 5 und 7 genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt sein.(4) Die staatliche Anerkennung kann unter Auflagen ausgesprochen werden. Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen können nachträglich Auflagen erteilt werden.(5) Die Kosten für geforderte Gutachten und Nachweise trägt die Gemeinde.(6) Die staatliche Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.
Überprüfung
§ 10 Überprüfung(1) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 wird von der zuständigen Behörde in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle zehn Jahre, überprüft.(2) Ist das Vorliegen einer oder mehrerer Anerkennungsvoraussetzungen zweifelhaft, so kann der Gemeinde aufgegeben werden, das Vorliegen der Voraussetzung nachzuweisen. Erfolgt dies in angemessener Frist nicht, kann die zuständige Behörde das Verfahren nach § 11 einleiten.(3) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
Aufhebung der staatlichen Anerkennung
§ 11 Aufhebung der staatlichen Anerkennung(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens eine der in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn:1. eine ihrer Voraussetzungen nicht nur vorübergehend entfallen ist,2. Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die Gemeinde geforderte Gutachten oder Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist nicht vorlegt oder3. mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen nach § 9 Abs. 4 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden(3) Die Gemeinde hat Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.(4) Vor Aufhebung einer Anerkennung ist der Landesfachausschuss (§ 14) anzuhören.(5) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
Führen von Artbezeichnungen
§ 12 Führen von Artbezeichnungen(1) Eine Artbezeichnung im Sinne des § 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Bezug auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nur verwendet werden, wenn die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit der Artbezeichnung staatlich anerkannt ist. Nur wenn eine Gemeinde oder der Teil der Gemeinde mit einer Artbezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 1 staatlich anerkannt ist, dürfen auch die allgemeine Artbezeichnung Kurort oder die Artbezeichnung Erholungsort geführt werden. Nur bei einer Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad oder Kneipp-Heilbad darf auch die allgemeine Bezeichnung Bad in Bezug auf die Gemeinde oder den Teil einer Gemeinde oder als Teil eines Gemeindenamens verwendet werden. Die in dieser Verordnung verwendeten Artbezeichnungen sind keine Bezeichnungen im Sinne des § 14 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130).(2) Andere Bezeichnungen, die mit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Bezug auf eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde nicht verwendet werden.
Zuständige Behörden
§ 13 Zuständige Behörden(1) Das für Tourismus zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für:1. die Anerkennung nach § 1, deren Rücknahme oder Widerruf und2. das Verlangen eines Nachweises nach § 10 Abs. 2 Satz 1.Soweit Artbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 1 berührt sind, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium.(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:1. die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach § 9,2. die Überprüfung nach § 10 und3. für das Verlangen eines Nachweises nach § 10 Abs. 2 Satz 1, wenn sich der Anlass hierfür aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt.
Landesfachausschuß
§ 14 Landesfachausschuß(1) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer staatlichen Anerkennung einer Artbezeichnung ist die Stellungnahme des Landesfachausschusses für Kurorte, Bäder und Erholungsorte einzuholen. Der Landesfachausschuß ist bei dem für Tourismus zuständigen Ministerium einzurichten.(2) Dem Landesfachausschuss gehören neben dem für Tourismus zuständigen Ministerium und dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium die in der Anlage genannten Stellen mit je einem Mitglied an.(3) Die Mitglieder werden von dem für Tourismus zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in der Anlage bezeichneten Stellen für die Dauer von drei Jahren ernannt.(4) Die Tätigkeit im Landesfachausschuss ist ehrenamtlich. Ein Ersatz von Aufwendungen und Auslagen erfolgt nicht.(5) Der Landesfachausschuss wird von dem für Tourismus zuständigen Ministerium einberufen. Den Vorsitz führt der Vertreter dieses Ministeriums. Stellvertreter ist der Vertreter des für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministeriums.(6) Der Landesfachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die das für Tourismus zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung, Gesundheitsprävention zuständigen Ministerium genehmigt.(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. An der Abstimmung über den Inhalt der Stellungnahmen nach Absatz 1 wirken die Vertreter der Ministerien nicht mit.
(aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
Inkrafttreten
§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 14 Abs. 2, 3)Mitglieder des Landesfachausschusses1. das für Tourismus zuständige Ministerium (Vorsitz),2. das für Gesundheitsschutz, Gesundheitsförderung und, Gesundheitsprävention zuständige Ministerium (stellvertretender Vorsitz),3. das für Kommunalangelegenheiten mit Ausnahme des kommunalen Finanzausgleichs zuständige Ministerium,4. das für Raumordnung, Landesentwicklungsplanung, Grundlagen der Regionalplanung zuständige Ministerium,5. das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium,6. Heilbäder- und Kurorteverband Sachsen-Anhalt e.V.,7. Ärztekammer Sachsen-Anhalt,8. Tourismusverband Sachsen-Anhalt e.V.,9. DEHOGA Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,10. Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt,11. Deutscher Wetterdienst, Niederlassung Potsdam,12. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland - Leipzig, 13. Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V.,14. Landesverwaltungsamt,15. Landesamt für Umweltschutz.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.