Kulturförd-ZustVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt (Kulturförd-ZustVO) Vom 5. November 2024

Ausfertigungsdatum:
05.11.2024
Fundstelle:
GVBl. LSA 2024, 318
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Kulturförd-ZustVO

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 598) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 1 und 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt wird, mit Ausnahme von Nummer 2.2 Buchst. c der Kulturförderrichtlinie Sachsen-Anhalt, bis zum 30. Juni 2025 auf das Landesverwaltungsamt übertragen.(2) Die beim Landesverwaltungsamt bis zum 30. Juni 2025 eingegangenen Anträge sind vom Landesverwaltungsamt abschließend zu bearbeiten.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.