Verordnung über die Fortbildung von Krankenpflegepersonen in Sachsen-Anhalt Vom 17. August 2009*
- Ausfertigungsdatum:
- 17.08.2009
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2009, 460
Aufgrund von § 26 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 68), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
§ 1(1) Diese Verordnung gilt für Personen mit einem staatlich anerkannten Abschluss der Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die in ihrem Beruf in Sachsen-Anhalt tätig sind. (2) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 erfüllen die Fortbildungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes, wenn sie die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren nachweisen. Der dreijährige Zeitraum beginnt erstmals am 1. Januar 2010. Die Berufsangehörigen haben der für den Ort der Berufsausübung zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) auf deren Verlangen die Nachweise vorzulegen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.