KrGebNeuRGerOrgAnpG ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Anpassung der Organisation der Gerichte an die Kreisgebietsneuregelung Vom 19. April 2007

Ausfertigungsdatum:
19.04.2007
Fundstelle:
GVBl. LSA 2007, 142
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 7 Übergangsvorschriften(1) Ehrenamtliche Richter eines von einer Änderung betroffenen Amtsgerichtes, Landgerichtes, Arbeitsgerichtes, Sozialgerichtes oder Verwaltungsgerichtes werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichtes, in dessen Bezirk sie ab In-Kraft- Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben oder als ehrenamtliche Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tätig sind. Die bei einem Amtsgericht oder Landgericht vorhandenen Schöffen und Hilfsschöffen werden dabei Hilfsschöffen des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk sie ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Schöffen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung zugleich Schöffen ihres bisherigen Gerichtes.

Artikel

Artikel 8 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Anlage KrGebNeuRGerOrgAnpG

Anlagezu Artikel 2 Nr. 4:(Änderungsanweisung, von der Darstellung der Anlage wurde deshalb abgesehen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.