Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Vom 29. März 2017/02. Mai 2017*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.04.2017
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2017, 190, 191
Das Land Berlin, das Land Brandenburg,das Land Mecklenburg-Vorpommern,der Freistaat Sachsen,das Land Sachsen-Anhalt undder Freistaat Thüringen schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister[Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997, der durch Staatsvertrag vom 14. März bis 26. Juni 2006 geändert worden ist]
Artikel 2 Weitere Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister[Änderungsanweisungen]
Artikel 3 BekanntmachungserlaubnisDie für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen können den Wortlaut des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in der vom ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats an geltenden Fassung in den jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblättern bekannt machen.
Artikel 4 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt worden ist.** Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den übrigen vertragschließenden Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.