KrebsRegÄndStVtr2G ST · Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen Vom 26. Oktober 2017

Ausfertigungsdatum:
26.10.2017
Fundstelle:
GVBl. LSA 2017, 190
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem vom 29. März 2017 bis 2. Mai 2017 unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.**

Artikel

Artikel 2 Zuständige Stelle für den MelderegisterabgleichDie Datenübermittlung an das Gemeinsame Krebsregister zum Zwecke der Aktualisierung und Berichtigung der im Gemeinsamen Krebsregister gespeicherten Daten nach Artikel 3 Abs. 5 und 6 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen erfolgt durch die Landesinformationsstelle für Meldedaten.

Artikel

Artikel 3 Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes[Änderungsanweisungen]

Artikel

Artikel 4 Einschränkung von GrundrechtenDurch Artikel 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Nrn. 2 bis 4 und 8 des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel

Artikel 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages nach seinem Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.