KontrStZulV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zulassung privater Kontrollstellen zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie garantiert traditioneller Spezialitäten im Land Sachsen-Anhalt (Kontrollstellen-Zulassungsverordnung Sachsen-Anhalt) Vom 10. Juni 2014

Ausfertigungsdatum:
10.06.2014
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 261
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KontrStZulV

Aufgrund von § 139 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830, 3833), und § 5 Satz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3167), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSA S. 403) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vorn 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Aufgaben der Kontrollbehörde

§ 1 Aufgaben der Kontrollbehörde(1) Zuständige Kontrollbehörde im Sinne von Artikel 36 in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14. 12. 2012, S. 1) ist das Landesverwaltungsamt. Die Kontrollbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und des § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation. (2) Die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird im Land Sachsen-Anhalt gemäß Artikel 39 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf private Kontrollstellen übertragen. Diese unterstehen der Aufsicht der zuständigen Kontrollbehörde. (3) Die Kosten der Kontrollen nach Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 tragen die von den Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten.

§ 2

Zulassung der Kontrollstelle

§ 2 Zulassung der Kontrollstelle(1) Die private Kontrollstelle wird auf Antrag im Wege der Zulassung durch die Kontrollbehörde bestellt. Die private Kontrollstelle hat der Kontrollbehörde eine Akkreditierung gemäß Artikel 39 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nachzuweisen. Des Weiteren ist ein Musterkontrollvertrag, der zwischen der Kontrollstelle und dem jeweiligen Erzeuger geschlossen werden soll, vorzulegen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Kontrollstelle bereits in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen wurde. Für die Zulassung werden kostendeckende Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die Zulassung erfolgt befristet auf höchstens zehn Jahre. (2) Als private Kontrollstelle kann bestellt werden, wer die in Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Betriebssitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Die zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen eingesetzten Personen dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, welche die Besorgnis mangelnder Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber jedem zu kontrollierenden Erzeuger oder Verarbeiter begründen könnten; hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten innerhalb von Unternehmen oder als Berater anderer Erzeuger oder Verwender, die mit dem zu kontrollierenden Unternehmen im Wettbewerb stehen sowie Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vorstand von Verbänden, welche die Interessen der Lebensmittelerzeugung oder des Lebensmittelhandels wahrnehmen. Eigenes Kontrollpersonal ist in ausreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation vorzuhalten. (3) Das Zulassungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(4) Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung für die Zulassung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später, kann die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen werden. Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle ihren Pflichten gemäß § 3 nicht nachkommt.

§ 3

Pflichten der Kontrollstelle

§ 3 Pflichten der Kontrollstelle(1) Die Kontrollstelle muss in einem Kontrollkonzept die Kontrollinhalte und Kontrollfrequenzen auf Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1; ABl. L 191 vom 28. 5. 2004; S. 1, ABl. L 204 vom 4. 8. 2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 1), festlegen. Sie hat mit dem Hersteller einen entsprechenden Kontrollvertrag abzuschließen. Das Kontrollkonzept und der Entwurf für einen Kontrollvertrag sind vor Vertragsabschluss der Kontrollbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Der Kontrollvertrag muss die Kosten gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung benennen. (2) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, 1. jeweils die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, soweit Aufgaben der privaten Kontrollstelle übertragen werden, zu überwachen,2. die Erzeuger, Verwender und Hersteller durch Hinweise und Aufforderungen dazu anzuhalten, die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu beachten,3. festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unverzüglich der Kontrollbehörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist,4. für eine angemessene Ausbildung, fortlaufende Weiterbildung sowie Ausstattung des für die Kontrollen eingesetzten Personals Sorge zu tragen, sowie dieses vollständig zu dokumentieren,5. jedem Erzeuger mit einer Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt die Teilnahme an den Kontrollen und den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen (Kontrollvertrag) anzubieten,6. auf allen Ebenen ihrer Organisation entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber dem zu kontrollierenden Unternehmen zu treffen. (3) Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Kontrollstelle wie insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, sind unverzüglich der Kontrollbehörde zu melden. Auf Verlangen der Kontrollbehörde sind zum einen alle geplanten Betriebskontrollen spätestens vier Wochen im Voraus und zum anderen im Nachgang sämtliche Prüfungsergebnisse zu melden. Des Weiteren sind Aufzeichnungen zur Risikobewertung des kontrollierten Betriebes zu erstellen und auf Verlangen der Kontrollbehörde zu übermitteln. (4) Die Kontrollstelle übermittelt jährlich bis zum 31. März ein aktuelles Verzeichnis über alle kontrollierten Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Kontrollbehörde in elektronischer Form mit der Möglichkeit einer Datenauswertung. Dieses Verzeichnis muss Firmennamen, Adresse, Kontaktdaten zum Ansprechpartner, hergestellte Spezialitäten und Datum der letzten Kontrolle beinhalten. Die Kontrollbehörde kann das technische Format für das Verzeichnis vorgeben.

§ 4

Sprachliche Gleichstellung

§ 4 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.