Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt Vom 31. März 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 31.03.1998
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1998, 160
Artikel 1(1) Dem am 15. Januar 1998 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt samt Schlußprotokoll wird zugestimmt. (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
AnlageVertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-AnhaltDer Heilige Stuhl, vertreten durchden Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana,unddas Land Sachsen-Anhalt, vertreten durchden Ministerpräsidenten, Dr. Reinhard Höppner,verbunden in dem Bewußtsein, daß durch die Wiedervereinigung Deutschlands im Land Sachsen-Anhalt unter Beachtung des Grundrechts der Religionsfreiheit und des Grundsatzes der gegenseitigen Unabhängigkeit von Kirche und Staat die Voraussetzungen für ein partnerschaftliches Verhältnis geschaffen wurden, in dem Wunsche einig, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Land Sachsen-Anhalt in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern, unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es das Land bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, mit dem Ziel, die Grundlagen für gemeinsame Anliegen den gegenwärtigen Erfordernissen anzupassen, fortzubilden und auf Dauer zu regeln, sind über folgende Artikel übereingekommen:
Artikel 1 Glaubensfreiheit(1) Das Land Sachsen-Anhalt gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben, den gesetzlichen Schutz. (2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. (3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Das Land wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.
Artikel 2 Zusammenwirken(1) Die Landesregierung und die Diözesanbischöfe werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu gemeinsamen Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind. (Schlußprotokoll)(2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar betreffen, wird die Landesregierung die Katholische Kirche angemessen beteiligen. (Schlußprotokoll)(3) Zur Wahrnehmung solcher Aufgaben gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Diözesanbischöfe einen Beauftragten und richten am Sitz der Landesregierung ein Katholisches Büro als Kommissariat der Bischöfe im Land Sachsen-Anhalt ein.
Artikel 3 FeiertageDer Schutz der Sonntage und kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
Artikel 4 Religionsunterricht(1) Das Land gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen. (2) Lerninhalte und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit den Diözesanbischöfen festzulegen. (3) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Lehrbefähigung (missio canonica) durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Darüber ist bei der ersten Anstellung eine Bescheinigung des zuständigen Diözesanbischofs vorzulegen. Handelt es sich um einen Priester, so gilt die kirchliche Lehrbefähigung als erteilt. Die kirchliche Lehrbefähigung kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. (Schlußprotokoll)(4) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat der zuständige Diözesanbischof das Recht, sich nach einem mit der Landesregierung vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichts der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen. (5) Die vertragliche Gestellung von haupt- und nebenberuflichen Lehrkräften für den Religionsunterricht, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst dazu abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. (6) Die Beteiligung der Katholischen Kirche an der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrkräften wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
Artikel 5 Theologische Studiengänge(1) Das Land gewährleistet in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen die Ausbildung im Fach Katholische Religion für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Ausbildung in diesen Studiengängen entspricht der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche. (Schlußprotokoll)(2) Professoren und Professorinnen und sonstige Personen, die selbständig Lehraufgaben wahrnehmen und deren Beauftragung mit Lehraufgaben der staatlichen Zustimmung bedarf, werden erst berufen oder beauftragt, wenn sich die Landesregierung in einem vertraulichen Verfahren bei dem Diözesanbischof vergewissert hat, daß im Hinblick auf Lehre und Lebenswandel keine Bedenken bestehen. Werden Einwendungen erhoben, sind diese vom Diözesanbischof gemäß den Umständen des Einzelfalles angemessen darzulegen. (Schlußprotokoll)(3) Verstößt eine solche Lehrperson gegen die Lehre der Katholischen Kirche oder ist ihr Lebenswandel mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche nicht mehr vereinbar und ist dies von seiten der Kirche festgestellt, wird der Diözesanbischof dies der Landesregierung anzeigen. In diesem Falle kann die Person ihre Lehrtätigkeit nicht weiter ausüben. Das Land wird für einen zur Erfüllung der Lehrbedürfnisse erforderlichen gleichwertigen Ersatz sorgen. Gleichzeitig nimmt die Landesregierung unverzüglich Verhandlungen mit dem Diözesanbischof über die Art und den Umfang der zu leistenden Abhilfe auf. (4) Prüfungsordnungen werden erst in Kraft gesetzt, wenn zuvor durch Anfrage bei dem Diözeseanbischof festgestellt worden ist, daß begründete Einwendungen nicht erhoben werden. Entsprechendes gilt bei der Aufstellung von Studienordnungen. (Schlußprotokoll)
Artikel 6 Kirchliche Schulen(1) Die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher Einrichtungen, hat das Recht, Schulen in freier Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben. (2) Nähere Regelungen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung solcher Schulen und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten; das Land wird die katholischen Schulen gleichermaßen wie andere Schulen in freier Trägerschaft fördern.
Artikel 7 Kirchliche Hochschulen(1) Von der Katholischen Kirche errichtete kirchliche Hochschulen können die Eigenschaft staatlich anerkannter Hochschulen nach näherer Bestimmung des Landesrechts erhalten. (Schlußprotokoll)(2) Das weitere bleibt jeweils einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und der Katholischen Kirche vorbehalten.
Artikel 8 Karitative und Bildungseinrichtungen(1) Die Katholische Kirche, einschließlich der zu ihr gehörenden Orden und religiösen Genossenschaften sowie anderer kirchlicher und karitativer Einrichtungen, hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. (2) Die Katholische Kirche hat das Recht, im Bildungs- und Sozialbereich sowie im Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu unterhalten. Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, ist eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse zuzusprechen. (3) Soweit Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 allgemeine Aufgaben erfüllen und ohne Rücksicht auf Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben sie Anspruch auf Förderung im Rahmen der Gesetze. (Schlußprotokoll)
Artikel 9 Jugend- und Erwachsenenbildung(1) Die kirchliche Jugendarbeit wird gewährleistet und im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Landes angemessen berücksichtigt. (2) Die Freiheit der Katholischen Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch das Land gewährleistet. Nähere Regelungen des Verfahrens zur Anerkennung von kirchlichen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ihrer Mitfinanzierung aus öffentlichen Mitteln bleiben dem Landesrecht vorbehalten.
Artikel 10 Anstaltsseelsorge(1) Das Land räumt der Katholischen Kirche die Möglichkeit ein, in staatlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen des Landes Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen abzuhalten sowie seelsorgerlich tätig zu werden. Die dafür notwendigen Räume werden vom Land zur Verfügung gestellt. (2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Seelsorger im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, geschieht für die Justizvollzugsanstalten sowie für die Polizeiausbildungsstätten und andere Polizeieinrichtungen die Berufung durch den zuständigen Diözeseanbischof im Einvernehmen, für die sonstigen Einrichtungen im Benehmen mit der Landesregierung. (3) Näheres wird durch besondere Vereinbarungen geregelt.
Artikel 11 Rundfunk(1) Das Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Katholischen Kirche angemessene Sendezeiten für ihren Verkündigungsdienst zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräte, Programmausschüsse und vergleichbare Gremien) soll die Katholische Kirche vertreten sein. (Schlußprotokoll)(2) Das Recht der Katholischen Kirche, privaten Rundfunk nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern des privaten Rechts zu beteiligen, bleibt unberührt.
Artikel 12 Besetzung kirchlicher Ämter(1) Die Katholische Kirche verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Landes oder der bürgerlichen Gemeinde. (Schlußprotokoll)(2) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz des Bischöflichen Stuhls teilt das Kathedralkapital dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat. (3) Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. (Schlußprotokoll)
Artikel 13 Orden und religiöse GenossenschaftenOrden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung, Niederlassung und Betätigung ausschließlich den Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
Artikel 14 Körperschaftsrechte(1) Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel und die Kirchengemeinden sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst. (Schlußprotokoll)(2) Die Katholische Kirche wird Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung, Aufhebung und Änderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften rechtzeitig vor dem Wirksamwerden anzeigen. Die Errichtung und Veränderung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich privater Stiftungen bleiben unberührt. (Schlußprotokoll)(3) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden der Landesregierung vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Landesregierung kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist. (Schlußprotokoll)
Artikel 15 Kirchliches Eigentumsrecht und kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche werden gewährleistet. (Schlußprotokoll)(2) Bei Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen und gegebenenfalls der Katholischen Kirche bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten. (Schlußprotokoll)(3) Für Gotteshäuser und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen und zu kirchlichen oder karitativen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird das Land für die Unterhaltung dieser Gebäude sorgen. Im Rahmen der Widmung nimmt die Katholische Kirche die Verkehrssicherungspflichten für die von ihr genutzten Gebäude wahr. Das Land wird sich gegenüber den Kommunen dafür einsetzen, daß der Widmungszweck kommunaler kirchlicher Gebäude erhalten bleibt. (Schlußprotokoll)(4) Durch Vereinbarung mit der jeweilig zuständigen kirchlichen Stelle kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder karitativen Zwecken gewidmete Gebäudegrundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung, zu übereignen.
Artikel 16 Kirchliche FriedhöfeDie kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe. Die Kirchengemeinden haben das Recht, neue Friedhöfe anzulegen. (Schlußprotokoll)
Artikel 17 Denkmalpflege(1) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, denkmalswerte Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten und zu pflegen. Sie wird dafür Sorge tragen, daß ihre Kirchengemeinden, Anstalten und Stiftungen entsprechend verfahren, soweit diese Verpflichtungen im Einzelfall nicht zu unzumutbaren Belastungen der Kirchengemeinden, Anstalten oder Stiftungen führen. Die Denkmalbehörden haben bei Kulturdenkmalen der Katholischen Kirche, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, die kultischen und seelsorgerlichen Belange, die von dem zuständigen Diözesanbischof festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Behörden mit dem zuständigen Diözesanbischof ins Benehmen. (2) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über gefahrabwendende Maßnahmen der Denkmalbehörden, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben treffen, über Genehmigungspflichten sowie über die Ablieferung von Funden und über Enteignungen finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst und sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind und die Katholische Kirche im Einvernehmen mit der obersten Denkmalbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erläßt. (3) Bei der Vergabe der Mittel des Landes für die Denkmalpflege wird die Katholische Kirche unter Beachtung der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes angemessen berücksichtigt. Das Land wird sich dafür einsetzen, daß die Katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 18 Staatsleistung(1) Das Land zahlt an die Katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anderer auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die Staatsleistung umfaßt auch Zuschüsse auf Grund der Errichtung des Bistums Magdeburg. Die staatlichen Patronate sind aufgehoben. (Schlußprotokoll)(2) Über diese Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder in den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind. (3) Die Staatsleistung beträgt: 1991: 4200000,00 DM1992: 5300000,00 DM (Schlußprotokoll)
Artikel 19 Kirchensteuerrecht Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern(1) Die Bistümer, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben. (Schlußprotokoll)(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) werden sich die Bistümer auf einen einheitlichen Zuschlagsatz einigen. (3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse der Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung. (Schlußprotokoll)(4) Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der Kirchensteuer, soweit sie anerkannt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer nach dem anerkannten Satz einzubehalten und abzuführen. (Schlußprotokoll)(5) Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.
Artikel 20 MeldewesenDie Meldebehörden werden der Katholischen Kirche zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben die hierzu erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln. Die Katholische Kirche gewährleistet, daß ein gegenüber dem staatlichen Bereich gleichwertiger Datenschutz gesichert ist. (Schlußprotokoll)
Artikel 21 GebührenbefreiungDas Land wird die auf Landesrecht beruhenden und für das Land geltenden Gebührenbefreiungen auf die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie auf ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände erstrecken. (Schlußprotokoll)
Artikel 22 Spenden und Sammlungen(1) Die Katholische Kirche, ihre Kirchengemeinden und Gliederungen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern - unabhängig von Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld - Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten. (2) Sollte durch Landesrecht für Sammlungen ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt eingeführt werden, gelten für die Katholische Kirche alljährlich insgesamt zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Sammlungszeiten werden dann im Benehmen mit der Landesregierung festgelegt.
Artikel 23 ParitätSollte das Land in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen diese Vertrages geboten sind.
Artikel 24 FreundschaftsklauselDie Vertragsparteien werden über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, einen ständigen Austausch pflegen. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 25 Abschließende RegelungDie in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Katholischen Kirche sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt.
Artikel 26 Inkrafttreten(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.(2) Der Vertrag, einschließlich des Schlußprotokolls, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.*
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.