KWGer-VO · Sachsen-Anhalt

Kommunalwahlgeräte-Verordnung (KWGer-VO) Vom 30. April 2001

Ausfertigungsdatum:
30.04.2001
Fundstelle:
GVBl. LSA 2001, 148
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KWGer-VO

Aufgrund des § 68 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 1993 (GVBl. LSA S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 18. Januar 2001 (GVBl. LSA S. 6), wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 AllgemeinesBei Kommunalwahlen und Abstimmungen dürfen mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte eingesetzt werden, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte). Ihr Einsatz bedarf der vorherigen Zulassung.

§ 2

Zulassung von Wahlgeräten

§ 2 Zulassung von Wahlgeräten(1) Wahlgeräte werden auf Antrag der herstellenden oder vertreibenden Person durch das Ministerium des Innern zugelassen. Dem Antrag ist ein Prüfbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beizufügen, der den Anforderungen des § 2 Abs. 2 der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlverordnung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 749), entspricht.(2) Durch die Zulassung wird festgestellt, dass das Wahlgerät für eine oder alle Kommunalwahlen und Abstimmungen geeignet ist. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird die Eignung der eingesetzten Software festgestellt.(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.(4) Zugelassene Wahlgeräte sind unter Angabe der Bauartbezeichnung und der Bezeichnung der einzelnen Kommunalwahlen und Abstimmungen, für die sie eingesetzt werden dürfen, vom Ministerium des Innern im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird zusätzlich die Bezeichnung der Software bekannt gemacht.

§ 3

Rücknahme und Widerruf der Zulassung

§ 3 Rücknahme und Widerruf der Zulassung(1) Das Ministerium des Innern kann die Zulassung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 bei der Erteilung nicht vorgelegen haben.(2) Das Ministerium des Innern kann die Zulassung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

§ 4

Einsatz von Wahlgeräten

§ 4 Einsatz von WahlgerätenWahlgeräte und deren Software dürfen von den Kommunen nur dann eingesetzt werden, wenn 1. sie zugelassen sind,2. eine Erklärung der herstellenden oder vertreibenden Person über die Baugleichheit dieses Gerätes mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumuster (Baugleichheitserklärung) vorliegt und3. der Einsatz von Wahlgeräten dem Ministerium des Innern spätestens drei Monate vor der Wahl unter Nennung der speziellen Typenbezeichnung des Wahlgeräts und gegebenenfalls der Bezeichnung der eingesetzten Software angezeigt wird. Bei Nachwahlen und Stichwahlen bedarf es keiner erneuten Anzeige.

§ 5

Anwendung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt

§ 5 Anwendung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-AnhaltSoweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten bei der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2004 (GVBl. LSA S. 110).

§ 6

Wahlbekanntmachung

§ 6 Wahlbekanntmachung(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin weist in der Wahlbekanntmachung gemäß § 38 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. (2) Über die Anforderungen des § 38 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt hinaus ist dem Abdruck der Wahlbekanntmachung eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen beizufügen.

§ 7

Überprüfung der Wahlgeräte

§ 7 Überprüfung der Wahlgeräte(1) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die vor der Wahl an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften der herstellenden oder vertreibenden Person überprüft und deren Funktionstüchtigkeit durch die Gemeinde festgestellt worden ist. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit ist zu protokollieren. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeinde für deren ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.(2) Der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin bei Kreiswahlen und der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin bei Gemeindewahlen kann selbst oder durch eine von ihm oder ihr beauftragte Person die zum Einsatz vorgesehenen Wahlgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für den Einsatz sperren.(3) Die Wahlgeräte müssen dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein. Die Wahlgeräte müssen auch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein.

§ 8

Einweisung der Wahlvorsteher und Wahlvorsteherinnen

§ 8 Einweisung der Wahlvorsteher und WahlvorsteherinnenIn Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden sollen, sind die Wahlvorsteher und Wahlvorsteherinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vor der Wahl von dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin oder den von ihnen beauftragten Personen mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

§ 9

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 9 Ausstattung des WahlvorstandesDer Bürgermeister oder die Bürgermeisterin übergibt dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 40 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgeführten Gegenständen 1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,3. die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,4. einen Abdruck dieser Verordnung, ohne Anlagen, und5. soweit gerätetechnisch erforderlich, Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs.

§ 10

Standort des Wahlgerätes

§ 10 Standort des WahlgerätesDas Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jede wahlberechtigte Person ihre Stimme unbeobachtet abgeben kann.

§ 11

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 11 Eröffnung der Wahlhandlung(1) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin überprüft vor Beginn der Stimmabgabe, ob 1. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,3. sämtliche Zählwerke oder Anzeigen auf Null stehen,4. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind und stellt festgestellte Mängel ab.(2) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin verschließt das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.

§ 12

Stimmabgabe

§ 12 Stimmabgabe(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 46 bis 48 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt mit den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Maßgaben. (2) Sobald der Schriftführer oder die Schriftführerin den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtung zur Stimmabgabe frei, wenn die vorausgegangene wahlberechtigte Person das Wahlgerät verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich die wahlberechtigte Person an das Wahlgerät und gibt ihre Stimme oder Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer oder die Schriftführerin im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine wahlberechtigte Person und diese nur so lange wie notwendig am Wahlgerät aufhält.(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob die wahlberechtigte Person gewählt hat und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" oder ein "N" einzutragen. (4) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen auf, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Sind Störungen nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen zu beheben, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn diese ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 11 finden Anwendung. Anderenfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Falle ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§ 13

Schluss der Wahlhandlung

§ 13 Schluss der WahlhandlungDer Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat nach Schließung der Wahlhandlung das Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern dies gerätetechnisch erforderlich ist, zu versiegeln.

§ 14

Zählung der Wähler und Wählerinnen

§ 14 Zählung der Wähler und WählerinnenVor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler und Wählerinnen die am Wahlgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Danach wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Wahlgerät angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler und Wählerinnen gilt in diesem Fall die Zahl der vom Wahlgerät gezählten Stimmen.

§ 15

Zählung der Stimmen

§ 15 Zählung der Stimmen(1) Der Schriftführer oder die Schriftführerin trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Anlage zu dieser Verordnung unter Nr. 3.(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt danach durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen, gegebenenfalls durch Verlesen des ausgedruckten Zählkontrollvermerks, fest die Zahl der an den Wahlgeräten 1. insgesamt abgegebenen Stimmen,2. abgegebenen ungültigen Stimmen,3. abgegebenen gültigen Stimmen,4. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und, soweit nicht ein Ausdruck als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist (Absatz 1), von ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift. (4) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 16

Wahlniederschrift

§ 16 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.(2) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Wahlgerät zu schließen und, soweit dies gerätetechnisch erforderlich ist, zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.(3) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 12 Abs. 4), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 23 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 23 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt zu übernehmen.(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen: 1. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt besonders beschlossen hat,2. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 15 Abs. 1).

§ 17

Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte

§ 17 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin der Gemeinde 1. die Wahlgeräte oder den herausgenommenen Stimmenspeicher nebst Schlüsseln und Zubehör,2. das Wählerverzeichnis,3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen und4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.(2) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und die Gemeinde haben sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 18

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin bei Gemeindewahlen und der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin bei Kreiswahlen selbst oder durch eine von ihm oder ihr beauftragten Person vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den jeweiligen Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 16 Abs. 2 findet Anwendung.(2) § 86 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 19

Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Vorschrift

§ 19 Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Vorschrift(1) Abweichend von § 4 darf beim erstmaligen Einsatz von Wahlgeräten und bei verbundenen Wahlen am 13. Juni 2004 die Frist zur Anzeige über den Einsatz von Wahlgeräten unterschritten werden.(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage KWGer-VO

Anlage (zu § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1)

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.