KompPflÜtrV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichten Vom 23. August 2011

Ausfertigungsdatum:
23.08.2011
Fundstelle:
GVBl. LSA 2011, 642
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KompPflÜtrV

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVB1. LSA S. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anha1t und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) wird verordnet:

§ 1

Anerkennung von Einrichtungen

§ 1 Anerkennung von Einrichtungen(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person oder einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt anerkennen, die oder der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereit stellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt. (2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (3) Die Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu geben. Sie gilt für fünf Jahre und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Anerkennung kann vor Fristablauf widerrufen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung entfallen sind, bei der Durchführung der Maßnahmen erhebliche Defizite auftreten oder der Berichtspflicht gemäß § 3 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen wird. Eingegangene Verpflichtungen zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und zur dauerhaften Sicherung der Maßnahmen bleiben davon unberührt. (4) Die Anerkennung erfolgt für 1. den Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung an Verursacher von Eingriffen und2. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung und, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt, der Pflege der verkauften, vermittelten oder in Eigenregie vom Eingriffsverursacher ausgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

§ 2

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 2 Voraussetzungen für die AnerkennungDie Anerkennung kann einer juristischen Person erteilt werden, die 1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer oder vergleichbarer Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingehalten werden und2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind. Satz 1 gilt für die Anerkennung eines Betriebes nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 3

Rechenschaftsbericht

§ 3 RechenschaftsberichtDie anerkannte Einrichtung hat der obersten Naturschutzbehörde jährlich einmal für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in dem Nachweis geführt wird über: 1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,2. die Eingriffe, für die noch keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Maßnahmen wann durchgeführt werden sollen,3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,4. die Zuordnung der durchgeführten Maßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,5. die Erfüllung von Auflagen zur Umsetzung der Kompensationsverpflichtungen, insbesondere auch Berichtspflichten gegenüber der jeweils für die Eingriffsgenehmigung zuständigen Behörde,6. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmeflächen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,7. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege. Der Rechenschaftsbericht muss Bestätigungsvermerke der jeweils örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden sowie eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthalten.

§ 4

Übergang der Verpflichtungen

§ 4 Übergang der VerpflichtungenDie anerkannte Einrichtung kann die Verpflichtung des Verursachers eines Eingriffs zur Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der in einer Plangenehmigung, in einem sonstigen Genehmigungsbescheid, in einem Planfeststellungsbeschluss oder der, sofern der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird und keiner weiteren behördlichen Zulassung oder Anzeige bedarf, auf andere Weise verbindlich festgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass die Verantwortung dafür auf diese Einrichtung übergeht. Der Übergang der Verpflichtung auf die anerkannte Einrichtung bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen. Sie kann nicht widerrufen werden.

§ 5

Sprachliche Gleichstellung

§ 5 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.