KJH-PflG-VO · Sachsen-Anhalt

Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) Vom 30. Oktober 2019*

Ausfertigungsdatum:
30.10.2019
Fundstelle:
GVBl. LSA 2019, 920
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege

§ 1 Laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege(1) Wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, so ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.(2) Die gemäß § 39 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zudem zu gewährende Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung erfolgt in einer Pauschale.

§ 2

Grundbetrag und Erziehungsbetrag

§ 2 Grundbetrag und Erziehungsbetrag(1) Die laufenden Leistungen zum Unterhalt werden pauschal in einem monatlichen Grundbetrag und einem monatlichen Erziehungsbetrag gemäß § 39 Abs. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.(2) Darüber hinaus können die Jugendämter für spezifische Pflegeformen Zusatzbeträge beim Erziehungsbetrag gewähren, wenn dies im Einzelfall geboten ist.(3) Für sozial- und heilpädagogische Pflegestellen kann der örtliche Träger der Jugendhilfe einen Zusatzbetrag zu den Kosten der Erziehung gewähren. Dieser sollte sich ausrichten an den Besonderheiten des erzieherischen Mehraufwands im Einzelfall. Er kann für sozialpädagogische Pflegestellen bis zu einer Höhe von 100 Euro und für heilpädagogische Pflegestellen bis zu einer Höhe von 200 Euro gewährt werden.(4) Für die Übergangsbetreuung und -pflege, auch Bereitschaftsbetreuung und -pflege genannt, sollte ein nach den Besonderheiten des Einzelfalls gestaffelter zusätzlicher Erziehungsbetrag eine Höhe bis zu 90 Euro nicht überschreiten.(5) Von den Höchstbetragsregelungen der Absätze 3 und 4 kann abgewichen werden. Hierüber entscheidet der örtliche Träger der Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3

Einmalige Beihilfen und andere Zahlungen

§ 3 Einmalige Beihilfen und andere ZahlungenEinmalige Beihilfen können nach pflichtgemäßem Ermessen der Jugendämter - orientiert am Einzelfall - insbesondere für Erstausstattung oder Ausstattungsergänzung bei Aufnahme eines Pflegekindes, für besondere Anlässe des Pflegekindes (Konfirmation, Jugendweihe, Firmung, Klassenfahrten oder Ähnliches), für schulische Förderung oder Begabtenförderung, für die Fortbildung von Pflegeeltern gewährt werden.

§ 4

Verfahren

§ 4 VerfahrenSind laufende Leistungen nur für Teile eines Monats zu gewähren, sind sie jeweils auf volle Tage zu bemessen. Laufende Leistungen sind jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 5

Höhe des Grundbetrages und des Erziehungsbetrages

§ 5 Höhe des Grundbetrages und des Erziehungsbetrages(1) Für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) gelten ab dem 1. Januar 2026 folgende Sätze: Altersgruppen Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren 764 439 Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 923 439 Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige 1 072 439(2) Grund- und Erziehungsbetrag werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die für das jeweilige Jahr ausgesprochenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. angepasst. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine abweichende, zu veröffentlichende Regelung treffen. Der sich aus der Anpassung nach Satz 1 ergebende neue Betrag wird von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

§ 6

Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und Aufwendungen zu einer angemessenen ...

§ 6 Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung(1) Die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung (bei nachgewiesener Versicherung) beträgt ab dem 1. Januar 2026 199,67 Euro.(2) Die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung (bei nachgewiesener Alterssicherung) beträgt ab dem 1. Januar 2026 56 Euro.(3) Die Höhe der Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die für das jeweilige Jahr ausgesprochenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. angepasst. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine abweichende, zu veröffentlichende Regelung treffen. Der sich aus der Anpassung nach Satz 1 ergebende neue Betrag wird von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.(4) Die Pauschalen für die Unfallversicherung und zur angemessenen Alterssicherung werden je Pflegeperson, jedoch unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder gewährt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.