Bekanntmachung der Beträge der laufenden Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege nach den §§ 5 und 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung für das Jahr 2021 Vom 30. November 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2020, 694
Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 920, 921), wird bekannt gemacht:Für den monatlichen Grundbetrag (Materielle Aufwendungen) und den monatlichen Erziehungsbetrag (Kosten der Erziehung) gelten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. ab dem 1. Januar 2021 folgende Beträge: Altersgruppen Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren 571 249 Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 657 249 Altersgruppen Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige 722 249 Die jährliche Pauschale für die Unfallversicherung (bei nachgewiesener Versicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeldverordnung ab dem 1. Januar 2021 175,78 Euro.Die monatliche Pauschale zur angemessenen Alterssicherung (bei nachgewiesener Alterssicherung) beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung ab dem 1. Januar 2021 42,53 Euro.Magdeburg, den 30. November 2020.Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Grimm-Benne
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.