KJHG-LSA · Sachsen-Anhalt

Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) Vom 5. Mai 2000

Ausfertigungsdatum:
05.05.2000
Fundstelle:
GVBl. LSA 2000, 236
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann auch eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag zu einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn der Kreis seine Aufgaben als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die verbleibenden kreisangehörigen Gemeinden noch wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen in der Lage ist. Der betroffene Landkreis und die beantragende Gemeinde sind dazu zu hören.(3) Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt wahrgenommen.

§ 2

Jugendamt, Geltung des Kommunalverfassungsrechts

§ 2 Jugendamt, Geltung des Kommunalverfassungsrechts(1) Durch jeden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist ein Jugendamt zu errichten, das aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes besteht. Das Jugendamt ist mit den Personal- und Sachmitteln auszustatten, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) und diesem Gesetz erforderlich sind. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter in den Jugendämtern sicherzustellen und dabei insbesondere die Qualifizierung für eine inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.(2) Die Vertretung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erlässt für das Jugendamt eine Satzung. Die Satzung regelt insbesondere1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,2. die Zahl der nach § 71 Abs. 1 SGB VIII und nach § 4 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretung in Fragen der Jugendhilfe,4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretung,5. die Beteiligung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.(3) Die Leitung des Jugendamtes darf nur einer persönlich geeigneten und in der Jugendhilfe erfahrenen Fachkraft übertragen werden; der Jugendhilfeausschuss ist vorher anzuhören.(4) Die Rechtsaufsicht über das Jugendamt führen das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit und als oberste Rechtsaufsichtsbehörde das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium. Für die Aufsicht gelten die §§ 145 bis 149 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. Für das Jugendamt gilt, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, das Kommunalverfassungsgesetz.

§ 3

Jugendhilfeausschuss

§ 3 Jugendhilfeausschuss(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er befasst sich insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie der Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung, der Förderung der freien Jugendhilfe und der Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe.(2) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes. Ihm gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder gemäß den §§ 4 und 5 an.(3) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit geleiteten Überzeugung aus. Sie arbeiten ehrenamtlich und sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

§ 4

Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses(1) Die Vertretung wählt zu Beginn jeder Wahlperiode für deren Dauer die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Ausschuss soll mindestens zehn und höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder haben. Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern sowie eine Berücksichtigung von Personen, die sich dem weiblichen oder männlichen Geschlecht oder der weiblichen oder männlichen Geschlechtsidentität nicht zuordnen lassen oder sich diesen selbst nicht zuordnen, sollen angestrebt werden.(2) Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kann die Vertretung in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die nicht Mitglied der Vertretung sind, oder Mitglieder der Vertretung entsprechend ihren Sitzanteilen in den Jugendhilfeausschuss wählen. Für die in Satz 1 Genannten stehen insgesamt drei Fünftel der Sitze des Jugendhilfeausschusses zur Verfügung.(3) Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der Jugendhilfe gewählt. Ein Drittel dieser Sitze soll an Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich der Jugendarbeit tätig sind, vergeben werden. Die Träger der freien Jugendhilfe sollen mehr Personen vorschlagen, als nach der Anzahl der Sitze an Mitgliedern auf sie entfallen.(4) Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, welches im Falle der Abwesenheit des Mitgliedes dessen Stimmrecht wahrnimmt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist eine Ersatzperson für den Rest der Amtsperiode auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder stellvertretende Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen.(6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 5

Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses(1) Beratende Mitglieder sind:1. die Leitung der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder eine von ihr benannte Vertreterin oder ein von ihr benannter Vertreter,2. die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder eine von ihr benannte Vertreterin oder ein von ihr benannter Vertreter,3. je eine oder ein, insgesamt jedoch nicht mehr als vier, Vertreterin oder Vertreter der evangelischen und katholischen Kirchen, der jüdischen Gemeinschaft und anderer religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften oder Gruppierungen, sofern sie von ihrer zuständigen Stelle benannt werden,4. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes zu benennende in der Mädchenarbeit erfahrene Frau auf Vorschlag der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,5. eine in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderung erfahrene Person auf Vorschlag der Leitung der Gebietskörperschaft,6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund auf Vorschlag der Leitung der Gebietskörperschaft,7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreiselternvertretung, bei kreisfreien Städten der Stadtelternvertretung,8. von den im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4a SGB VIII, beispielsweise von Heimräten, Zusammenschlüssen von Careleavern oder Pflegeelternvereinen, jeweils oder gemeinsam benannte Personen.Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern sowie eine Berücksichtigung von Personen, die sich dem weiblichen oder männlichen Geschlecht oder der weiblichen oder männlichen Geschlechtsidentität nicht zuordnen lassen oder sich diesen selbst nicht zuordnen, sollen angestrebt werden.(2) Die Satzung des Jugendamtes kann bestimmen, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder, insbesondere1. der Kinder- und Jugendbeauftragte der Gebietskörperschaft,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulen auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Behörde,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsverwaltung auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Behörde,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendsports auf Vorschlag des zuständigen Kreis- oder Stadtsportbundes,5. eine Richterin oder ein Richter aus dem Jugend- oder Familiengericht auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Behörde sowie6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Polizei auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Behörde,angehören.(3) Beratende Mitglieder haben Antrags- und Rederecht.(4) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist durch die nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Stelle eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.(5) Bei Bedarf sind zu bestimmten inhaltlichen Problemen Sachverständige und Vertreterinnen oder Vertreter von Jugendverbänden einzuladen.

§ 6

Tätigkeit

§ 6 Tätigkeit(1) Der Jugendhilfeausschuss tritt mindestens sechsmal im Kalenderjahr zu einer Beratung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses einberufen werden.(2) Die Amtsperiode des Jugendhilfeausschusses entspricht der Amtszeit der Vertretung. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Jugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Vertretung.(3) Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.(4) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.(5) Der Jugendhilfeausschuss kann durch Beschluss anwesenden Personen Rederecht erteilen.(6) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretung in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er ist zur Vorbereitung des Haushaltes und vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamtes zu hören.(7) Der Jugendhilfeausschuss kann alle Dienststellen der öffentlichen Verwaltung ersuchen, ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und Bericht zu erstatten.(8) Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig über die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamtes sowie über die aktuelle Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Unbeschadet der Berichtspflicht kann der Ausschuss die entsprechenden Auskünfte von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes jederzeit verlangen.

§ 7

Unterausschüsse

§ 7 Unterausschüsse(1) Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII), der die Beschlussfassung für den Jugendhilfeausschuss vorbereitet. An der Arbeit des Unterausschusses sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe ständig zu beteiligen; das Nähere wird durch Satzung bestimmt.(2) Der Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung legt mindestens jeweils im ersten und letzten Drittel der Amtszeit dem Jugendhilfeausschuss einen Bericht über den aktuellen Stand der Jugendhilfeplanung vor.(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe weitere Unterausschüsse gebildet werden.

§ 8

Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 8 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land. Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des SGB VIII und dieses Gesetzes ist das für die Fragen der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.(2) Die oberste Landesjugendbehörde errichtet ein Landesjugendamt und übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesjugendamt aus.(3) Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Landesjugendamtes wahrgenommen.(4) Die oberste Landesjugendbehörde erlässt eine Satzung über das Landesjugendamt. Die Satzung regelt insbesondere1. den Umfang des Beschlussrechtes des Landesjugendhilfeausschusses,2. die Beteiligung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter im Landesjugendamt sicherzustellen und dabei insbesondere die Qualifizierung für eine inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen.

§ 9

Landesjugendhilfeausschuss

§ 9 Landesjugendhilfeausschuss(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er gibt Empfehlungen und Beratung für die Tätigkeit der Jugendämter, insbesondere für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie für die Förderung und öffentliche Anerkennung dieser Träger.(2) Über die Verwendung der vom Land bereitgestellten Mittel beschließt der Landesjugendhilfeausschuss im Rahmen der Satzung.(3) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses arbeiten ehrenamtlich. Sie sind an Weisungen und Aufträge der vorschlagsberechtigten oder entsendenden Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Landesjugendhilfeausschuss nicht gebunden und üben insoweit ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit geleiteten Überzeugung aus. Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Auslagen und Entschädigung ihres Aufwandes nach Maßgabe der Satzung des Landesjugendamtes.

§ 10

Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

§ 10 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden an.(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind:1. acht Personen, die von den im Bereich des überörtlichen Trägers wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind, davon vier von Trägern der freien Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendarbeit,2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden vorzuschlagen sind, sowie eine von der Vereinigung der jüdischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt vorzuschlagende Person,3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die von den kommunalen Spitzenverbänden vorzuschlagen sind,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen auf Vorschlag der oder des Kinder- und Jugendbeauftragten,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund auf Vorschlag der oder des Integrationsbeauftragten,6. eine Vertreterin der Interessen von Frauen und Mädchen auf Vorschlag des für Gleichstellungsfragen zuständigen Ministeriums,7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen auf Vorschlag der von der Landesregierung mit der Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderung beauftragten Person,8. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der schulischen Bildung oder der beruflichen Bildung auf Vorschlag des für Bildung zuständigen Ministeriums,9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der im Kinder- und Jugendring des Landes Sachsen-Anhalt zusammengeschlossenen Jugendverbände.Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern sowie eine Berücksichtigung von Personen, die sich dem weiblichen oder männlichen Geschlecht oder der weiblichen oder männlichen Geschlechtsidentität nicht zuordnen lassen oder sich diesen selbst nicht zuordnen, sollen angestrebt werden.(3) Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Die Amtsperiode aller Mitglieder entspricht der Wahlperiode des Landtages. Die Mitgliedschaft endet mit Erklärung des Mitglieds über die Niederlegung des Ehrenamtes gegenüber der obersten Landesjugendbehörde, mit Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 5 oder mit Eintritt der Unvereinbarkeit nach Absatz 6. § 4 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.(4) Soweit die nach Absatz 2 vorschlagsberechtigten Stellen von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch machen, schlägt die oberste Landesjugendbehörde eine ihr bekannte, in der Jugendhilfe erfahrene Person vor.(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss kann als stimmberechtigtes Mitglied angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl oder Berufung das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.(6) Zum stimmberechtigten Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses kann nicht berufen oder gewählt werden, wer als Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt oder in der unmittelbaren Landesverwaltung als Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter tätig ist.

§ 11

Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

§ 11 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses(1) Als beratende Mitglieder mit Antrags- und Rederecht gehören dem Landesjugendhilfeausschuss insbesondere an:1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter,2. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der in der Jugendgesundheitspflege erfahren ist und vom für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium benannt wird,3. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der im Bereich der Jugendhilfe forschend tätig ist und vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium benannt wird,4. je ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen,5. eine Richterin oder ein Richter, die oder der mit dem Jugendstrafrecht vertraut ist und vom für Justiz zuständigen Ministerium benannt wird,6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsverwaltung auf Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen,7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Polizei, die oder der vom für diese Aufgabe zuständigen Ministerium benannt wird,8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeselternvertretung,9. Personen, die von der obersten Landesjugendbehörde auf Vorschlag der landesweit wirkenden selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII, beispielsweise eines Heimrates oder eines Zusammenschlusses von Careleavern oder eines Zusammenschlusses im Bereich des Pflegekinderwesens, berufen werden,10. eine von der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer benannte Person.Die Satzung kann bestimmen, dass dem Landesjugendhilfeausschuss weitere beratende Mitglieder angehören. Die Mitgliedschaft endet mit Erklärung des Mitglieds über die Niederlegung des Ehrenamtes gegenüber der obersten Landesjugendbehörde.(2) Für jedes beratende Mitglied ist durch die in Absatz 1 genannten Stellen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend.(3) Der Landesjugendhilfeausschuss ist berechtigt, Sachverständige und Vertreterinnen oder Vertreter von Jugendverbänden anzuhören.

§ 12

Tätigkeit

§ 12 Tätigkeit(1) Die oberste Landesjugendbehörde ist verpflichtet, dem Landesjugendhilfeausschuss auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.(2) Der Landesjugendhilfeausschuss soll von der obersten Landesjugendbehörde zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe gehört werden. Vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Landesjugendamtes ist er zu hören.(3) Zur Vorbereitung des Haushaltsplanentwurfes teilt der Landesjugendhilfeausschuss der obersten Landesjugendbehörde den Bedarf der für die Jugendhilfe bereitzustellenden Haushaltsmittel mit.(4) Der Landesjugendhilfeausschuss kann von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjugendamtes die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen und durch ein von ihm beauftragtes Mitglied Einsicht in die Unterlagen nehmen.(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses können als Präsenzveranstaltung oder digital durch Bild- und Tonübertragung in Echtzeit mittels geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. Sie sollen mindestens einmal im Jahr als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet die oder der Vorsitzende im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Landesjugendamtes.(6) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Werden Sitzungen nach Absatz 5 in digitaler Form durchgeführt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(7) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.(8) Der Landesjugendhilfeausschuss kann durch Beschluss anwesenden Personen Rederecht erteilen.(9) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Landesjugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Landesjugendhilfeausschusses fort.

§ 13

Unterausschüsse

§ 13 Unterausschüsse(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung.(2) Der Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung hat regelmäßig dem Landesjugendhilfeausschuss einen Bericht über den aktuellen Stand der Jugendhilfeplanung vorzulegen.(3) Bei Bedarf können weitere Unterausschüsse gebildet werden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 14

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 14 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sind:1. das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und vorwiegend dort tätig ist,2. das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Land Sachsen-Anhalt hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist,3. die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.(2) Die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt.(3) Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auf die ihm zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich unselbständigen Mitgliedergruppen und die ihm zum Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

§ 14a

Förderung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe

§ 14a Förderung von anerkannten Trägern der freien JugendhilfeDie Förderung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter insbesondere im Bereich der inklusiven Ausgestaltung der Aufgabenerledigung einschließen.

§ 15

Gesamtverantwortung, Beteiligung an der Planung

§ 15 Gesamtverantwortung, Beteiligung an der Planung(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII und diesem Gesetz die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Bei der Planung haben sie festzustellen, ob und in welcher Weise Einrichtungen und Dienste Angebote auch für junge Menschen mit Behinderungen oder für von Behinderung bedrohte junge Menschen vorhalten.(2) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss oder im Landesjugendhilfeausschuss sind die Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch wenn sie nicht im Ausschuss vertreten sind, über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.(3) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen können.

§ 16

Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung

§ 16 Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung(1) Die Landesregierung berichtet nach Beteiligung des Landesjugendhilfeausschusses einmal pro Legislaturperiode dem Landtag schriftlich über die Lage junger Menschen. Der Bericht enthält Kerndaten und Analysen zu zentralen Lebenslagen junger Menschen und Informationen über die wesentlichen Entwicklungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der sich daraus ergebenden Handlungsbedarfe und jugendpolitischen Vorhaben der Landesregierung. Bei der Erarbeitung des Berichts sind junge Menschen zu beteiligen.(2) Die Landesregierung soll zur Erarbeitung des Berichtes Expertisen und Gutachten heranziehen.

§ 17

Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer ...

§ 17 Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung und Hilfen für junge VolljährigeDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35 a sowie den §§ 41 und 41a SGB VIII vorhalten. Die verschiedenen Hilfeformen können miteinander verbunden werden.

§ 17a

Verfahrenslotse, Mitwirkung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in ...

§ 17a Verfahrenslotse, Mitwirkung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Arbeitsgremien des überörtlichen Trägers(1) Der Verfahrenslotse erfüllt die ihm nach § 10b SGB VIII obliegenden Aufgaben.(2) Auf der Grundlage der Berichterstattung nach 10b Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unterstützt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Entwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im Land durch Mitwirkung an Arbeitsgremien, die der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu diesem Zweck einsetzt. Die Anzahl jährlicher Sitzungen der Arbeitsgremien nach Satz 1 soll zwei nicht überschreiten.

§ 18

Hilfeplan

§ 18 Hilfeplan(1) Der Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII soll Aussagen über die Ausgangssituation, den Bedarf, die geeignete und notwendige Hilfe, das Ziel der Hilfen einschließlich eines Zeitplanes zur Erreichung des Zieles sowie die zwischen den Beteiligten getroffenen Arbeitsabsprachen und erteilten Aufträge enthalten.(2) Es soll regelmäßig überprüft werden, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Ist ein Kind oder ein Jugendlicher außerhalb der eigenen Familie untergebracht, ist die Überprüfung des Hilfeplans spätestens nach sechs Monaten, bei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren nach drei Monaten vorzunehmen.(3) Insbesondere in Fällen, in denen Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie voraussichtlich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu gewähren sein wird (Hilfe für junge Volljährige), soll der Hilfeplan auch Aussagen darüber enthalten, durch welche Maßnahmen die oder der Jugendliche oder junge Volljährige auf eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung vorbereitet werden soll.

§ 19

Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht

§ 19 Hilfe in einer Einrichtung über Tag und NachtLeistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht sollen so gestaltet sein, dass jungen Menschen auch bei krisenhaftem Unterbringungsverlauf und schwieriger Symptomatik angemessen geholfen werden kann, ohne dass sie die Einrichtung wechseln müssen. Bei längerfristig notwendiger Unterbringung sollen für Kinder vorrangig Gruppen, in denen mit ihnen erzieherische Fachkräfte zusammenleben, bereitgestellt werden.

§ 20

Vollzeitpflege, Hilfe bei einer geeigneten Pflegeperson

§ 20 Vollzeitpflege, Hilfe bei einer geeigneten Pflegeperson(1) Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll bei Bedarf in sozial- oder heilpädagogischen Pflegestellen oder in Pflegestellen gewährt werden, in denen die gemeinsame Unterbringung und Betreuung von Geschwisterkindern, bei denen eine Hilfe zur Erziehung gegeben ist, möglich ist.(2) Die Pflegepersonen haben vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Die Träger der Jugendhilfe sollen mit ihnen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen partnerschaftlich zusammenarbeiten. Das Jugendamt soll bei jeder Unterbringung in einer Pflegestelle auf den Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages hinwirken, der Rechte und Pflichten der Vertragspartner regelt. Er soll insbesondere Aussagen zu der voraussichtlichen Dauer des Pflegeverhältnisses, zu den Besuchskontakten und der Grundrichtung der Erziehung enthalten.(3) Die oberste Landesjugendbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt (§ 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII), gestaffelt nach Altersgruppen und Art der Pflegestelle.

§ 21

Barbeträge zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen

§ 21 Barbeträge zur persönlichen Verfügung des Kindes oder JugendlichenDie oberste Landesjugendbehörde setzt durch Rechtsverordnung die Höhe des Betrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) fest.

§ 22

Erteilung der Pflegeerlaubnis

§ 22 Erteilung der Pflegeerlaubnis(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist schriftlich zu erteilen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Paaren gemeinschaftlich erteilt werden, die in einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder unverheiratet zusammenleben. Sie kann auch allein lebenden Personen erteilt werden.(3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.

§ 23

Versagungsgründe

§ 23 Versagungsgründe(1) Die Pflegeerlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn1. die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,2. die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von der oder dem Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,3. die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl und die Gesundheit des Kindes oder des Jugendlichen nicht gefährdet ist,4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,5. nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung der Pflegeperson lebenden Personen vorhanden ist oder6. die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder Jugendlichen überfordert ist.

§ 24

Widerruf und Rücknahme der Pflegeerlaubnis

§ 24 Widerruf und Rücknahme der PflegeerlaubnisDas Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die Pflegeerlaubnis kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass einer der Versagungsgründe des § 23 Abs. 2 vorliegt und das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Rücknahme oder den Widerruf nicht gefährdet ist.

§ 25

Aufsicht

§ 25 Aufsicht(1) Die Pflegeperson hat den Beamten und Angestellten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen zu geben. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet, ist den Beamten und Angestellten des Jugendamtes der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.(2) Die im Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse gemäß § 32 Satz 2, §§ 33 und 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII entsprechend.

§ 26

Anzeigepflicht

§ 26 AnzeigepflichtIst Paaren, die in einer Ehe, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder als unverheiratetes Paar zusammenleben, die Pflegeerlaubnis gemeinschaftlich erteilt, so ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der zusammenlebenden Personen stirbt oder Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe oder auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erhebt oder wenn unverheiratet zusammenlebende Paare ihre Lebensgemeinschaft auflösen. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen. Die Sätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse gemäß § 32 Satz 2, §§ 33 und 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII entsprechend.

§ 27

Erlaubnis des Betriebs einer Einrichtung

§ 27 Erlaubnis des Betriebs einer Einrichtung(1) Das Landesjugendamt hat das nach § 87 a Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen.(2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.

§ 27a

Familienähnliche Betreuungsformen

§ 27a Familienähnliche BetreuungsformenEine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung im Sinne des § 45a Satz 2 SGB VIII, die fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist abweichend von § 45a Satz 2 SGB VIII eine Einrichtung, wenn zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen familienähnliches Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Leistungen konzeptionell verbunden wird. Zusätzlich muss sie unter Verantwortung eines Trägers stehen, der1. das Konzept,2. die fachliche Steuerung der Hilfe,3. die Qualitätssicherung,4. die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie5. die Außenvertretunggewährleistet. Die mit der Betreuung betraute Person darf nicht zugleich Träger sein oder die Einrichtung leiten, mit dem Träger oder der Person, die die Einrichtung leitet, unverheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer Ehe zusammenleben oder mit dem Träger oder der Person, die die Einrichtung leitet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert sein oder gewesen sein.

§ 27b

Untersagung des Betriebs

§ 27b Untersagung des BetriebsWird eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII oder des § 27a oder eine sonstige Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 1 SGB VIII betrieben, ohne dass dafür die nach § 45 SGB VIII oder nach § 48a Abs. 1 in Verbindung mit § 45 SGB VIII erforderliche Erlaubnis vorliegt, so hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform zu untersagen. Abweichend von Satz 1 darf von einer Untersagung abgesehen werden, solange und soweit ein außergewöhnlicher Bedarf besteht, der anderweitig nicht gedeckt werden kann, und das Absehen unter Beachtung des Schutzauftrages der Jugendhilfe zur Sicherung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen erforderlich ist.

§ 27c

Selbstvertretung in den Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder des § 27a oder in ...

§ 27c Selbstvertretung in den Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder des § 27a oder in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 1 SGB VIIIZur Sicherung der Rechte und des Wohls der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder des § 27a oder in einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 1 SGB VIII sollen geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb der Einrichtung regelmäßig durch Einrichtung eines Heimrates gewährleistet sein.

§ 28

Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer ...

§ 28 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer EinrichtungWenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig zuteil wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht. Der Umfang des Lehrangebotes und die Qualifikation des Lehrpersonals müssen dem Bedarf der Kinder und Jugendlichen entsprechen und sollen sich an schulrechtlichen Vorschriften orientieren.

§ 29

Führung der Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Beistandschaft

§ 29 Führung der Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und BeistandschaftÜber § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch im Falle des § 1799 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Das Gleiche gilt im Falle des § 1854 Nr. 6 in Verbindung mit § 1799 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Vermögenswert 6 000 Euro nicht übersteigt.

§ 30

Vormundschafts- und Beistandschaftsvereine

§ 30 Vormundschafts- und Beistandschaftsvereine(1) Ein rechtsfähiger Verein wird als Vormundschaftsverein anerkannt, wenn er die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 SGB VIII erfüllt und wenn1. dieser von einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften geleitet wird; diese dürfen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engeren Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger oder Vormund bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen, und2. er sich verpflichtet, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage einer Konzeption vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgabe eingeführten, fortgebildeten und beratenden ehrenamtlichen Pfleger und Vormünder gibt.(2) Ein rechtsfähiger Verein kann Beistandschaften unter den Voraussetzungen des § 54 SGB VIII übernehmen. Die Erlaubnis erteilt das Landesjugendamt.(3) Das Jugendamt kann eine Beistandschaft mit Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten auf einen rechtsfähigen Verein, der die Erlaubnis nach Absatz 2 besitzt, übertragen. Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung hin und soll diese übertragen, wenn die oder der Personensorgeberechtigte dies wünscht und die Übertragung dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht widerspricht.

§ 30a

Ombudsstellen

§ 30a Ombudsstellen(1) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt durch Förderung einer überregionalen Ombudsstelle und mindestens einer regionalen Ombudsstelle sicher, dass sich junge Menschen und ihre Familien in Sachsen-Anhalt an eine Ombudsstelle im Sinne des § 9a SGB VIII wenden können. Die regionalen Ombudsstellen können unselbstständige Teile der überregionalen Ombudsstelle sein. Die ombudschaftliche Beratung durch die überregionale und die regionalen Ombudsstellen steht allen jungen Menschen und ihren Familien unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der ratsuchenden Personen offen.(2) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fordert öffentlich zur Bewerbung um die Förderung auf. Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Träger ein Konzept vorlegt, das die geplante Tätigkeit der Ombudsstelle beschreibt, und gewährleistet, dass1. die Ombudsstelle unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeitet,2. in der Ombudsstelle ausschließlich Personen tätig sind, die geeignet sind, die Aufgaben nach § 9a SGB VIII und § 30b wahrzunehmen,3. für junge Menschen und ihre Familien ein niedrigschwelliger Zugang zu der Ombudsstelle besteht und4. die Ombudsstelle barrierefrei erreichbar ist.Liegen für die Förderung mehrere Bewerbungen vor, so wählt der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils die Bewerbung aus, die insbesondere nach Beurteilung der vorgelegten Konzepte am besten für den Betrieb der Ombudsstellen geeignet ist. Die Auswahl erfolgt für längstens vier Jahre. Die weitere Förderung eines Trägers ist nach Durchführung eines erneuten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens möglich.

§ 30b

Arbeitsweise der Ombudsstellen

§ 30b Arbeitsweise der Ombudsstellen(1) Die Tätigkeit der Ombudsstellen soll bei Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII insbesondere darauf abzielen, gemeinsam mit den jungen Menschen und ihren Familien zusammen mit den beteiligten Stellen Lösungen zu finden, die das Wohl und den Willen der jungen Menschen und ihrer Familien bestmöglich berücksichtigen.(2) In Ombudsstellen tätige Personen können in Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII auf Wunsch eines Verfahrensbeteiligten als dessen Bevollmächtigte nach § 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in einem Verwaltungsverfahren auftreten.(3) Die überregionale Ombudsstelle hat zudem dafür zu sorgen, dass1. regionalen Ombudsstellen einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards zur Verfügung stehen,2. die in regionalen Ombudsstellen tätigen Personen beraten werden, insbesondere in kritischen Fallkonstellationen, und3. regelmäßig Veranstaltungen für die in regionalen Ombudsstellen tätigen Personen stattfinden, die deren weiterer Qualifizierung und einem landesweiten Erfahrungsaustausch dienen.

§ 30c

Förderung der Ombudsstellen

§ 30c Förderung der OmbudsstellenDas Land fördert die Ombudsstellen im Haushaltsjahr 2025 in einer Gesamthöhe von bis zu 379 600 Euro. Beginnend mit dem Jahr 2026 erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag um jährlich 2 v. H. gegenüber dem Vorjahreswert.

§ 30d

Evaluierung

§ 30d EvaluierungDas für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium untersucht bis zum 31. Dezember 2027 die Wirkungen der §§ 30a bis 30c und die Bedarfsgerechtigkeit des vorgehaltenen Angebotes. Es berichtet dem Landtag schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung.

§ 31

Förderung von örtlichen Maßnahmen

§ 31 Förderung von örtlichen Maßnahmen(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuweisungen zur Förderung von Ausgaben für Fachkräfte und von örtlichen Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes gemäß den §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von insgesamt 8 194 100 Euro jährlich. Beginnend mit dem Jahr 2024 erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag um jährlich 2 v. H. gegenüber dem Vorjahreswert. Der jährliche Erhöhungsbetrag ist für die Förderung von Personalkosten einzusetzen. Fachkräfte sind Personen, die für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 erfolgen zu 10 v. H. nach der Fläche des jeweiligen Landkreises und der jeweiligen kreisfreien Stadt. Zu 90 v. H. erfolgen sie entsprechend dem Bevölkerungsanteil der im Gebiet des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt lebenden Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen sechs und unter 27 Jahren, wobei die Landkreise 70 v. H. und die kreisfreien Städte 30 v. H. der Zuweisungen erhalten. Kreisfreien Städten, die nach § 31 in der am 14. Juli 2020 geltenden Fassung höhere Zuweisungen erhalten hätten, wird der Differenzbetrag erstattet. Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung je Landkreis oder kreisfreier Stadt in Bezug auf den Bevölkerungsanteil ist jeweils die veröffentlichte Erhebung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt über die Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung je Landkreis oder kreisfreier Stadt in Bezug auf die Fläche ist jeweils der Bericht über die Bodenflächen nach Art der tatsächlichen Nutzung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen. Liegen diese Zahlen nicht rechtzeitig vor, sind die Erhebungen des nächst erreichbaren vergangenen Jahres zugrunde zu legen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erhält den jeweiligen Anteil der Zuweisungen hälftig zum 31. Januar und zum 31. Juli eines jeden Jahres.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 setzen eine Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Höhe von mindestens 30 v. H. und eine beschlossene Jugendhilfeplanung voraus. Die Zuweisung nach Absatz 1 ist davon abhängig, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch beim Landesjugendamt eine Erklärung über die Bereitstellung des erforderlichen Eigenanteils einreicht, erstmals zum 31. Mai 2016. Die aktuelle Fassung der im jeweiligen Bereich beschlossenen Jugendhilfeplanung ist spätestens am 31. Oktober des Jahres, welches dem Jahr, auf das die Planung bezogen ist, vorausgeht, beim Landesjugendamt einzureichen, erstmals zum 31. Oktober 2015. Wird die Voraussetzung nach Satz 2 nicht erfüllt, wird der zum 31. Januar ausgezahlte Anteil der Zuweisung zurückgefordert.(4) Zum Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 sind dem Landesjugendamt jährlich bis zum 30. Juni des auf die Zuweisung folgenden Jahres eine vom kommunalen Rechnungsprüfungsamt bestätigte summarische Darstellung der Ausgaben jeweils für die Fachkräfte und für örtliche Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes gemäß den §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen.(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen dem Landesjugendamt die für die Sozialberichterstattung notwendigen Informationen zur Verfügung.

§ 32

(aufgehoben)

§ 32 (aufgehoben)

§ 33

(aufgehoben)

§ 33 (aufgehoben)

§ 33a

Kommunaler Mehrbelastungsausgleich durch das Land

§ 33a Kommunaler Mehrbelastungsausgleich durch das Land(1) Für die Jahre 2024 bis 2027 erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Antrag die im jeweiligen Kalenderjahr aus der Aufgabenerfüllung nach § 10b SGB VIII entstandenen nachgewiesenen Kosten im jeweiligen Folgejahr. Der Ausgleich umfasst die Personal- und Sachkosten sowie die Gemeinkosten für den Einsatz von Verfahrenslotsen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Jahres, für welches eine Kostenerstattung begehrt wird, schriftlich oder elektronisch an das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag hat Angaben zu Einsatzzeitraum und Beschäftigungsumfang sowie der tariflichen Eingruppierung der Verfahrenslotsen im jeweiligen Kalenderjahr zu beinhalten. Abweichend von Satz 3 ist der Antrag für das Kalenderjahr 2024 spätestens mit dem Antrag für das Kalenderjahr 2025 einzureichen; die Kostenerstattung für das Kalenderjahr 2024 erfolgt abweichend von Satz 1 spätestens mit der Auszahlung der Kostenerstattung für das Kalenderjahr 2025 im Jahr 2026.(2) Landkreise und kreisfreie Städte können bevölkerungsunabhängig einen Ausgleich für bis zu einem vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Verfahrenslotsen geltend machen. Landkreise und kreisfreie Städte, in denen mehr als 40 000 junge Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII leben, können einen Ausgleich für insgesamt bis zu eineinhalb vollzeitbeschäftigte Verfahrenslotsen geltend machen. Landkreise und kreisfreie Städte, in denen mehr als 60 000 junge Menschen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII leben, können einen Ausgleich für insgesamt bis zu zwei vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Verfahrenslotsen geltend machen. Für die Anzahl der jungen Menschen ist jeweils der veröffentlichte Bericht des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt über die Einwohnerzahlen bezogen auf Personen unter 27 Jahren zum Stichtag 31. Dezember des vorvergangenen Jahres maßgeblich. Liegen diese Einwohnerzahlen nicht rechtzeitig vor, sind die Erhebungen des nächsten erreichbaren vergangenen Jahres zugrunde zu legen.(3) Der Ausgleich nach Absatz 1 umfasst:1. die Erstattung der gegenüber dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium nachgewiesenen Personalkosten für den Einsatz von Verfahrenslotsen,2. die pauschale Berücksichtigung der Sachkosten für den Arbeitsplatz der Verfahrenslotsen und3. die pauschale Berücksichtigung der Gemeinkosten für die Verfahrenslotsen.Den Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 haben die Landkreise und kreisfreien Städte zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 vorzulegen. Die Erstattung nach Satz 1 Nr. 1 ist für einen vollzeitbeschäftigten Verfahrenslotsen auf einen Betrag in Höhe von 95 900 Euro begrenzt. Die Sachkosten für den Arbeitsplatz eines vollzeitbeschäftigten Verfahrenslotsen nach Satz 1 Nr. 2 werden mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 9 700 Euro berücksichtigt. Die auf den Arbeitsplatz eines vollzeitbeschäftigten Verfahrenslotsen entfallenden Gemeinkosten nach Satz 1 Nr. 3 werden mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 20 v. H. der Personalkosten, entsprechend der tatsächlichen Eingruppierung des jeweiligen Verfahrenslotsens berücksichtigt. Für teilzeitbeschäftigte Verfahrenslotsen reduzieren sich die Beträge nach den Sätzen 3 bis 5 entsprechend.(4) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann auf Antrag einen Abschlag im jeweiligen Kalenderjahr, in dem die aus der Aufgabenerfüllung nach § 10b SGB VIII folgenden Kosten angefallen sind, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel leisten. Soweit die geleisteten Abschlagszahlungen die zu erstattenden Kosten übersteigen, kann das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium eine Verrechnung mit dem Ausgleich für das darauffolgende Kalenderjahr vornehmen oder den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.(5) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:1. das Verfahren der Erstattung und der Gewährung eines Ausgleiches nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere Art, Umfang und Vorlagezeitpunkt des Nachweises der angefallenen Personalkosten nach Absatz 3 sowie das Verfahren der Abschlagszahlungen nach Absatz 4 und2. die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4.

§ 33b

Übergangsvorschrift

§ 33b ÜbergangsvorschriftJugendhilfeausschüsse und der Landesjugendhilfeausschuss, die nach den bis zum Tag des allgemeinen Inkrafttretens nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Bestimmungen wirksam gebildet worden sind, gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet.

§ 34

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 34 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.