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title: "KitaLEltVtrWV ST — Verordnung über die Wahlen zur Landeselternvertretung für Kindertageseinrichtungen Vom 27. Mai 2020"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen-Anhalt"
language: "de"
source: "https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-KitaLEltVtrWVSTrahmen"
updated: "2026-05-13T16:29:09+00:00"
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# KitaLEltVtrWV ST — Verordnung über die Wahlen zur Landeselternvertretung für Kindertageseinrichtungen Vom 27. Mai 2020

**Landesrecht Sachsen-Anhalt**
*Ausfertigung:* 27.05.2020
*Fundstelle:* GVBl. LSA 2020, 273


### Eingangsformel KitaLEltVtrWV

Aufgrund des § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

### § 1 — Landeselternvertretung

§ 1 Landeselternvertretung(1) Die Landeselternvertretung für Kindertageseinrichtungen setzt sich aus elf von den jeweiligen Kreiselternvertretungen und drei von den jeweiligen Stadtelternvertretungen gewählten Mitgliedern zusammen.(2) Jede Kreiselternvertretung und jede Stadtelternvertretung wählt jeweils aus ihrer Mitte eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter als Mitglied und eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter als Stellvertretung in die Landeselternvertretung.(3) Wählbar aus der Elternschaft sind Mütter, Väter und alle Personensorgeberechtigten, die ein Kind in einer Kindertageseinrichtung im Land Sachsen-Anhalt betreuen lassen.(4) Die Landeselternvertretung ist unabhängig, ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

### § 2 — Amtsperiode, Konstituierung und Wahlen

§ 2 Amtsperiode, Konstituierung und Wahlen(1) Die Amtsperiode beginnt am 1. März des Jahres, in dem die Wahl erfolgt und dauert 24 Monate.(2) Die erste Amtsperiode der neu gewählten Landeselternvertretung beginnt am 1. März 2020.(3) Die Landeselternvertretung konstituiert sich spätestens drei Wochen nach dem Beginn der Amtsperiode und führt in der konstituierenden Sitzung die Wahlen in den Vorstand und in den Landesjugendhilfeausschuss nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch.(4) Scheidet das gewählte Mitglied aus oder entfällt eine der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3, rückt die Stellvertretung als Mitglied nach. Die Kreiselternvertretung oder die Stadtelternvertretung wählt und entsendet eine neue Stellvertretung für die verbleibende Amtszeit. Sind sowohl das gewählte Mitglied als auch dessen Stellvertretung ausgeschieden, gilt Satz 2 entsprechend.(5) Endet die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses vor der Amtsperiode der Landeselternvertretung, kann die bisherige Vertreterin oder der bisherige Vertreter sowie die Stellvertretung ohne Neuwahl wieder in den Landesjugendhilfeausschuss entsandt werden. Widerspricht ein Mitglied der Landeselternvertretung dem Verfahren, sind Neuwahlen durchzuführen. Die bisherige Vertreterin oder der bisherige Vertreter sowie die Stellvertretung können wiedergewählt werden.

### § 3 — Wahlverfahren und Geschäftsordnung

§ 3 Wahlverfahren und Geschäftsordnung(1) Der jeweilige Vorstand der Kreiselternvertretung oder der Stadtelternvertretung hat das Ergebnis der Wahl zur Landeselternvertretung unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen vor dem Beginn der neuen Amtsperiode der Geschäftsstelle der Landeselternvertretung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.(2) Die Bekanntgabe muss vollständig sein und zwingend enthalten:1. den Termin der durchgeführten Wahl,2. den Vor- und Nachnamen der gewählten Landeselternvertreterin oder des gewählten Landeselternvertreters,3. eine ladungsfähige Anschrift,4. die Unterschrift der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes oder eine entsprechende elektronische Signatur.(3) Ist durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Organisation und Durchführung der Wahlen der Kreiselternvertretung oder der Stadtelternvertretung eine Behörde oder andere Stelle bestimmt worden, so geht die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 1 und 2 auf diese Stelle über.(4) Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung lädt zur konstituierenden Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Die Landeselternvertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer gewählten Mitglieder anwesend ist.(5) In der ersten Sitzung der Amtsperiode konstituiert sich die Landeselternvertretung und wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand gemäß § 2 Abs. 3. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und bis zu zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Sitzung leitet der Kinderbeauftragte oder die Kinderbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt bis der Vorsitzende oder die Vorsitzende gewählt ist.(6) In der konstituierenden Sitzung der Amtsperiode wählt die Landeselternvertretung aus ihrer Mitte gemäß § 2 Abs. 3 eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertretung als beratendes Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in den Landesjugendhilfeausschuss.(7) Die Landeselternvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt in der nächsten Amtszeit bezüglich des Wahlverfahrens innerhalb der Landeselternvertretung bis zum Ende der konstituierenden Sitzung fort. Wird das in der Geschäftsordnung geregelte Wahlverfahren geändert oder neu geregelt, ist die Zustimmung des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums vor der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung erforderlich.

### § 4 — Bekanntmachung

§ 4 Bekanntmachung(1) Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung gibt das Ergebnis der Wahl des Vorstandes der Landeselternvertretung auf der Internetseite des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums bekannt.(2) Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung gibt das Ergebnis der Wahl des Vorstandes auch den folgenden Institutionen und Vereinigungen im Land Sachsen-Anhalt unverzüglich formfrei bekannt:1. dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium,2. dem Landesjugendamt im Landesverwaltungsamt,3. dem Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V.,4. dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt e.V. und5. der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e.V.

### § 5 — Übergangsregelungen

§ 5 Übergangsregelungen(1) Die in § 2 Abs. 3 und in § 3 Abs. 1 und 4 genannten Fristen finden im Jahr 2020 keine Anwendung.(2) Die konstituierende Sitzung findet im Jahr 2020 unabhängig von der Anzahl der bis dahin entsandten Mitglieder spätestens am 30. April 2020 statt; § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Soweit im Jahr 2020 ein Kinderbeauftragter oder eine Kinderbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt nicht berufen oder im Amt ist, leitet eine vom für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium beauftragte Person die konstituierende Sitzung im Jahr 2020 bis der oder die Vorsitzende gewählt ist.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Wahlen zur Landeselternvertretung für Kindertageseinrichtungen Vom 27. Mai 2020
Amtliche Fassung: https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-KitaLEltVtrWVSTrahmen
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
