Verordnung über die monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 und § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes Vom 10. Dezember 2025 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2025, 827
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die jährliche Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und die jährliche Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes.
Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen
§ 2 Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen(1) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für jedes betreute Kind im Jahr 2026 für 1. Kinder unter drei Jahren 584,46 Euro, 2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule 265,59 Euro und 3. Schulkinder 96,74 Euro.(2) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für jedes betreute Kind im Jahr 2026 für 1. Kinder unter drei Jahren 163,40 Euro, 2. Kinder von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule 96,64 Euro und 3. Schulkinder 44,40 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.