KiFöG§23Abs1V ST 2025 · Sachsen-Anhalt

Verordnung über das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel Vom 8. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
08.07.2025
Fundstelle:
GVBl. LSA 2025, 461
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KiFöG§23Abs1V

Aufgrund des § 24 Abs. 3 Nr. 7 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (GVBl. LSA S. 359), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Festsetzung und Verteilung der Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes sowie das Verfahren zur Bewilligung, Auszahlung und Verwendung der Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Verteilung der Zuweisungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zuständig für die Weitergabe der Mittel an die Einrichtungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.

§ 3

Fördergegenstand und Festsetzung der Mittel

§ 3 Fördergegenstand und Festsetzung der Mittel(1) Tageseinrichtungen für Kinder, die nicht die Schule besuchen, sollen durch besondere Förderung dazu beitragen, Chancengerechtigkeit herzustellen und individuelle Benachteiligungen von Kindern auszugleichen, und so vor allem eine positive Bildungsbiografie aller Kinder befördern. Gefördert wird die personelle Unterstützung in ausgewählten Tageseinrichtungen im Umfang von mindestens 0,5 Vollzeitäquivalenten pro Einrichtung. Diese zusätzlichen pädagogischen Fachkräfte können auch eingesetzt werden, um nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kinderförderungsgesetzes eine Verlängerung der Öffnungszeiten zu ermöglichen.(2) Das Land gewährt allen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt Zuweisungen in Höhe von:1. 5 741 405,81 Euro ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025,2. 6 971 707,05 Euro ab dem 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2025 und 3. 17 414 927,09 Euro für das Jahr 2026.Die Zuweisungen werden als pauschaler Festbetrag gewährt. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden die auf sie jeweils entfallenden Beträge mitgeteilt.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 2 werden aufgeteilt nach der Zahl der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder bis zum Eintritt in die Schule, wie sie sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 1. März des der Zuweisung vorausgehenden Jahres ergibt.(4) Die Zuweisungen nach Absatz 2 werden jeweils zum 1. Januar und 1. August eines jeden Haushaltsjahres an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleistet. Ein Mittelabruf des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist nicht erforderlich.(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verteilen die Zuweisungen in eigener Verantwortung unter Beachtung der Kriterien nach § 4 Abs. 1 und der Indikatoren nach § 4 Abs. 2. Sie regeln in eigener Zuständigkeit ein Verfahren zur Weiterleitung der Zuweisungen, die sie anteilig nach Absatz 2 erhalten sowie zur Auszahlung der zusätzlichen Mittel, die sie nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Kinderförderungsgesetzes leisten. Das Verfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die anteilig nach Absatz 2 erhaltenen Zuweisungen sind unverzüglich an die im Sinne von Absatz 6 Satz 1 geeigneten Tageseinrichtungen weiterzuleiten. Sollte ein Einrichtungsträger die zur Verfügung stehenden Mittel nicht vollumfänglich in Anspruch nehmen, so kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freien Mittel in eigener Verantwortung zugunsten der übrigen Einrichtungsträger umverteilen.(6) Geeignet sind Tageseinrichtungen für Kinder, die nicht die Schule besuchen, die mit besonderen sozialen Herausforderungen konfrontiert sind. Die einschlägigen pädagogischen, sozioökonomischen oder sonstigen Indikatoren, aus denen sich besondere soziale Herausforderungen ableiten lassen, ergeben sich regelmäßig aus der Jugendhilfeplanung der Gebietskörperschaft gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Ersatzweise kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stattdessen auch ein eigenständiges Konzept erstellen, das den Anforderungen an die Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss.(7) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln das Verfahren der Interessenbekundung, zu den Anforderungen an das in den Tageseinrichtungen eingesetzte Fachpersonal sowie zur Verwendung und zur Abrechnung der Zuweisungen in eigener Zuständigkeit und machen dieses öffentlich bekannt.

§ 4

Verteilung der Mittel

§ 4 Verteilung der Mittel(1) Der Verteilungsschlüssel für die Ausreichung der Zuweisungen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat insbesondere zu berücksichtigen, dass die Empfängereinrichtungen und deren Träger in ihren Maßnahmen mindestens eines der nachfolgenden Kriterien als Schwerpunkt umsetzen:1. die Stärkung der sprachlichen Bildung,2. die Stärkung der Resilienz der Kinder,3. die allgemeine Gesundheitsförderung,4. die Stärkung der inklusiven Bildung,5. den Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen,6. die Stärkung der Kinderbeteiligung,7. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Eltern,8. die Stärkung der Team- und Netzwerkarbeit und9. die Stärkung der Fachlichkeit der Einrichtung im Umgang mit Heterogenität.(2) Als Indikatoren für die Bestimmung der Einrichtungen mit besonderen sozialen Herausforderungen sind in Betracht zu ziehen:1. der Anteil der Kinder mit Entwicklungsverzögerungen (Sprachentwicklung, Motorik),2. der Anteil der Kinder, die sich im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befinden,3. der Anteil der Eltern mit Kostenbeitragsübernahme,4. der Anteil an Familien in besonderen Lebenslagen,5. der Anteil der Kinder mit sozial-emotionalen Auffälligkeiten,6. der Anteil der Kinder mit Migrationshintergrund und7. der Anteil der Kinder mit Leistungen der Hilfen zur Erziehung.Soweit nicht mehrere der in Satz 1 genannten Indikatoren zutreffen, ist zu prüfen, ob der erfüllte Indikator im konkreten Fall so hoch zu bewerten ist, dass der Einrichtung vor anderen, die gleichzeitig mehr als einen Indikator nicht nur unerheblich erfüllen, der Vorzug zu geben ist. Dies ist regelmäßig bei dem Anteil der Kinder mit Entwicklungsverzögerungen (Sprachentwicklung, Motorik) gegeben. Einrichtungen, die bis zum 31. Juli 2025 nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sprach-Kitas im Rahmen eines Landesprogramms (Erl. des MS vom 1. November 2024, MBl. LSA S. 686) gefördert worden sind, sind im Förderzeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Dezember 2025 vorrangig zu berücksichtigen.(3) Die Ergebnisse aller Indikatorenprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Abwägungsentscheidung bei mehreren in Betracht kommenden Einrichtungen sind in den Akten für den Nachweis der Verwendung zu dokumentieren.

§ 5

Verwendungsnachweis

§ 5 Verwendungsnachweis(1) Die Träger der geförderten Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen übermitteln ihren Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel an den nach § 2 Abs. 2 zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auf der Grundlage dieser Nachweise erstellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Prüfbericht. Dieser enthält einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis. Die Prüfberichte sind dem Landesjugendamt bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestätigt die Richtigkeit der Angaben des Prüfberichtes.(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln in ihren Bescheiden, dass die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde das Recht hat, geeignete Nachweise der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch vom Träger der Kindertageseinrichtung zu verlangen. Hierzu zählen der zahlenmäßige Nachweis, der Sachbericht und die Vermerke nach § 4 Abs. 3 sowie die Jugendhilfepläne oder gesonderten Konzepte nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3. Der Landesrechnungshof hat nach § 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ein Prüfungsrecht auch bei den Trägern und Einrichtungen, die Mittel empfangen haben.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.(2) § 3 Abs. 5 und 7 sowie die §§ 4 und 5 treten am 1. August 2025 in Kraft.(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Verordnung über das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 und Abs. 1a des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel vom 12. August 2019 (GVBl. LSA S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2024 (GVBl. LSA S. 45), treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 außer Kraft.(4) Im Übrigen tritt die Verordnung über das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 und Abs. 1a des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel vom 12. August 2019 (GVBl. LSA S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2024 (GVBl. LSA S. 45), am 1. August 2025 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.