KiFöG§13Abs5ErstV ST · Sachsen-Anhalt

Verordnung über das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes Vom 8. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
08.06.2020
Fundstelle:
GVBl. LSA 2020, 275
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KiFöG§13Abs5ErstV

Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Verfahren der Erstattung nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes .

§ 2

Antragsfristen

§ 2 AntragsfristenDie Gemeinde stellt den Antrag auf Erstattung des sich aufgrund von § 13 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes für das Vorjahr ergebenden Differenzbetrages bis zum 28. Februar über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Landesjugendamt. Die Antragstellung ist erstmals für das Jahr 2019 möglich. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln auf der Grundlage der Anträge der Gemeinden die Einnahmeausfälle und melden diese bis zum 31. März an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ergeben sich keine Einnahmeausfälle, ist dies dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb der Frist in Satz 3 zu melden.

§ 3

Antragsprüfung, Festsetzung der Höhe und Auszahlung der Erstattung

§ 3 Antragsprüfung, Festsetzung der Höhe und Auszahlung der Erstattung(1) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt die Höhe der Erstattung aufgrund der Meldung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Plausibilitätsprüfung fest.(2) Der überörtliche Träger der Jugendhilfe leitet die Summe der Erstattungsbeträge an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiter. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten diese unverzüglich an die Gemeinden weiter.(3) Bei Unstimmigkeiten in den Anträgen der Gemeinden ist stets ein Abschlag in Höhe des unstreitigen Betrages zu zahlen. Der Restbetrag ist nach Klärung der Unstimmigkeiten unverzüglich fällig. Der streitige Betrag ist nachrichtlich zu übermitteln.

§ 4

Vorauszahlungen

§ 4 VorauszahlungenSind für das laufende Haushaltsjahr Vorauszahlungen auf die Erstattungen nach § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes gesetzlich vorgesehen, erfolgt die Zahlung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von Amts wegen und aufgrund der Zahl der betreuten Kinder, die sich aus den Statistiken zur Kindertagesbetreuung nach § 98 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. März des Vorjahres ergibt. Die Zahlung erfolgt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die diese unverzüglich an die jeweiligen Gemeinden weiterleiten. Vorauszahlungen werden mit den Zahlungen im jeweils darauf folgenden Jahr in voller Höhe verrechnet.

§ 5

Übergangsregelungen

§ 5 ÜbergangsregelungenDie Anträge nach § 2 Satz 1 sind im Jahr 2020 bis spätestens acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Die Frist nach § 2 Satz 3 endet im Jahr 2020 zwölf Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.