Kirchenaustrittsgesetz Vom 15. April 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 15.04.1998
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1998, 178
Entgegennahme der Austrittserklärung
§ 1 Entgegennahme der AustrittserklärungDie Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt das Standesamt entgegen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Höchstpersönliche Erklärung
§ 2 Höchstpersönliche ErklärungRechtsgeschäftliche Vertretung bei der Austrittserklärung ist ausgeschlossen.
Form und Wirksamkeit der Erklärung
§ 3 Form und Wirksamkeit der Erklärung(1) Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift bei dem zuständigen Standesamt oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die schriftliche Erklärung muß durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich. (2) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang bei dem zuständigen Standesamt wirksam.
Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten
§ 4 Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten(1) Über die Erklärung erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung, in der die Wirksamkeit des Austritts bestätigt wird. (2) Das zuständige Standesamt übersendet innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Erklärung der zuständigen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift der Erklärung. Ferner unterrichtet es die für den Bezirk des Standesamtes zuständige Meldebehörde und, 1. falls die erklärende Person verheiratet oder verheiratet gewesen ist, das Standesamt, das das Familienbuch oder, falls ein solches nicht angelegt sein sollte, den Heiratseintrag führt, oder2. falls die erklärende Person eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führt oder geführt hat, das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsbuch führt.
Übergangsvorschrift
§ 5 ÜbergangsvorschriftSoweit seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gegenüber einem Standesamt oder einer anderen öffentlichen Stelle erklärt worden ist, ist die Erklärung mit ihrer Abgabe oder mit ihrem Zugang bei dieser Stelle wirksam geworden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.(2) (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.