KHVSichVO LSA · Sachsen-Anhalt

Verordnung über abweichende Vorgaben für die Gewährung von Zuschlägen zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung im Land Sachsen-Anhalt (Krankenhausversorgung-Sicherstellungsverordnung Sachsen-Anhalt - KHVSichVO LSA) Vom 17. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
17.12.2024
Fundstelle:
GVBl. LSA 2024, 362
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHVSichVO

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324, S. 22), wird verordnet:

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 1 RegelungsgegenstandGemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes werden abweichende Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für die Krankenhäuser im Land Sachsen-Anhalt erlassen.

§ 2

Flächendeckende Versorgung

§ 2 Flächendeckende Versorgung(1) Abweichend von § 3 Satz 9 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen in der Fassung vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 08.12.2020 B3), liegt eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung für basisversorgungsrelevante Leistungen der Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin und des Moduls Basisnotfallversorgung Kinder gemäß § 25 Abs. 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2), vor, wenn durch die Schließung des Krankenhauses, dessen Zuschlagsfähigkeit überprüft wird, zusätzlich mindestens 600 Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen (Betroffenheitsmaß).(2) Abweichend von § 7 Abs. 3 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung ausschließlich Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen worden sind.

§ 3

Geringer Versorgungsbedarf

§ 3 Geringer Versorgungsbedarf(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen liegt für die notwendige Vorhaltung der Fachabteilung Geburtshilfe oder der Fachabteilung Gynäkologie und Geburtshilfe ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 30 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometer liegt.(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 4 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen liegt für die notwendige Vorhaltung der Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin und des Moduls Basisnotfallversorgung Kinder gemäß § 25 Abs. 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 30 Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, je Quadratkilometer liegt.(3) Das Versorgungsgebiet für die notwendige Vorhaltung nach den Absätzen 1 und 2 ergibt sich unverändert aus den bewohnten geografischen Einheiten, die im 40-PKW-Fahrzeitminuten-Radius um das Krankenhaus liegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.