Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz Vom 20. Mai 1992

Ausfertigungsdatum:
20.05.1992
Fundstelle:
GVBl. LSA 1992, 385
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KfSachvGZustV

Auf Grund des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (Anerkennungsbehörde), für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (Aufsichtsbehörde) und für die Ausnahmeregelung nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist das Ministerium für Bau und Verkehr.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.