KCanZustVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabiszuständigkeitsverordnung - KCanZustVO) Vom 9. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
09.07.2024
Fundstelle:
GVBl. LSA 2024, 201
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KCanZustVO

Aufgrund des § 33 Abs. 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach den §§ 11 bis 15, § 22 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5, § 26 Abs. 2 bis 5, § 27 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 28 und § 29 des Konsumcannabisgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.