Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KapVO LSA) Vom 24. Januar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 24.01.1994
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1994, 68
Auf Grund des § 13 Nr. 1 des Zweiten Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (2. HZulG-LSA) vom 12. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 244) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 (Anlage zu diesem Gesetz; im folgenden: Staatsvertrag) wird verordnet:
§ 1(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten. (2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (3) Die Zulassungszahlen werden gemäß §§ 3 und 4 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt festgesetzt.
§ 1aMinisterium im Sinne dieser Verordnung ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
§ 2(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. (2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
§ 3(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2;2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 an Hand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3. (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
§ 4(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, sowie die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 3). Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnitts 2 (§ 14) zu begründen. (2) Dem Bericht ist eine Satzung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt beizufügen. Das Ministerium prüft die Berichte der Hochschulen und genehmigt die Satzungen, wenn die Zulassungszahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß ermittelt wurden und keine sonstigen Genehmigungshindernisse vorliegen. Ergeben sich bei der Prüfung Abweichungen, werden die Berichte und die Festsetzung der Zulassungszahlen zwischen dem Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert; die gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung. (3) Wird aufgrund der gemeinsamen Erörterung nach Absatz 2 Satz 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer vom Ministerium festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Abweichungen zwischen dem Ministerium und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung nicht auszuräumen, setzt das Ministerium die Zulassungszahlen nach § 12 Nr. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt durch Verordnung fest.(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus zeitlichen Gründen eine gemeinsame Erörterung nicht zustande kommt oder ein weiterer Beschluss der Hochschule nicht mehr herbeigeführt werden kann. Die Hochschule ist vor der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 12 Nr. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt anzuhören; von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist. (5) Legen die Hochschulen keinen Bericht vor oder ist der Bericht verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). (2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen diese berücksichtigt werden. (3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
§ 6Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.
§ 7(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefaßt werden.(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).
§ 8(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 4 zugeordnet.(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen. (3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
§ 9(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. (2) Soweit auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt: 1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1200 poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.2. Lehreinheit Zahnmedizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v. H. von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. (4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studentinnen und Studenten, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
§ 10Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
§ 11(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. (2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
§ 12(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium Vorgaben gemacht werden.
§ 13(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(2) (aufgehoben)(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, ist von der Hochschule ein Curricularwert gemäß § 19c zu ermitteln.(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Können Curricularanteile noch nicht gebildet werden, gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
§ 14(1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen an Hand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß diese sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7): 1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;7. gegenüber dem nach Absatz 3 überprüften Berechnungsergebnis des Abschnitts 2 höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren;8. besondere Leistungen in der Krankenversorgung im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 aufgefangen werden können. (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: 1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
§ 15(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt. (2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen. (3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.
§ 16Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
§ 17(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist an Hand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind zu berücksichtigen:1. 16,22 v. H. des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und2. 5,86 v. H. des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt,3. sofern die Summe der Zahlen nach den Nummern 1 und 2 niedriger ist als das Berechnungsergebnis, erhöht sie sich um 6,23 v. H. des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der persönlichen Ermächtigungen und der spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Fünftem Buch Sozialgesetzbuch, jedoch nicht um mehr als 50 v. H. der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Absatz 1 Satz 2 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.(3) Liegt das Berechnungsergebnis nach den Absätzen 1 und 2 niedriger als das des Abschnitts 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 und Abs. 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
§ 18(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Abschnitt 3 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen. (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.
§ 19(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist an Hand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen. (2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.
§ 19aLiegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 festgesetzt werden.
§ 19b(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. (2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind. (3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen. (4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen bleibt § 10 unberührt.
§ 19c(1) Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität in Studiengängen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, gelten die Abschnitte 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. (2) Der Curricularwert wird von der Hochschule auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung ermittelt und festgesetzt und bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. (3) Bei der Festsetzung der Curricularwerte darf die in Anlage 3 festgesetzte Bandbreite für die Fächergruppe nicht über- oder unterschritten werden. Die Zuordnung zu den Fächergruppen erfolgt durch die Hochschule. (4) Bei Studiengangkombinationen, in Teilstudiengängen, in Fernstudiengängen, in dualen Studiengängen und in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit, die von den Angaben in Anlage 3 abweicht, sind die aufgeführten Bandbreiten unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. In den Lehramtsstudiengängen gelten die in Anlage 3 aufgeführten Bandbreiten für Bachelor- und Masterstudiengänge unter Berücksichtigung der Kriterien in Satz 1 entsprechend.
§ 20(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist. (2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
§ 21(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) (aufgehoben)Magdeburg, den 24. Januar 1994.Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Frick
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Abschnitts 2
Anlage 1 (zu §§ 6, 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Satz 1, Nr. 2 Buchst. a Satz 1)Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Abschnitts 2Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (§ 13 Abs. 2 und 3, Anlage 2) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
Curricularnormwerte
Anlage 2(zu § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 19c Abs. 1)CurricularnormwerteStudiengänge mit dem Abschluss Staatsexamen (ohne Lehrämter) Medizin* 8,2 Lebensmittelchemie 5,3 Pharmazie 4,5 Rechtswissenschaft 2,2 Zahnmedizin 8,86
Bandbreiten für Curricularwerte
Anlage 3(zu § 19c Abs. 3 und 4)Bandbreiten für Curricularwerte1. Universitäten Fächergruppe/Studienbereich Bandbreite Bachelorstudiengänge1 Bandbreite Masterstudiengänge2 1 2 3 Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften 1,8 bis 2,8 1,6 bis 2,1 Gesundheitswissenschaften allgemein 2,9 bis 3,1 1,8 bis 2,0 Ingenieurwissenschaften 2,1 bis 3,4 2,4 bis 3,0 Mathematik, Naturwissenschaften 1,5 bis 4,7 1,8 bis 4,8 Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1,9 bis 3,2 1,0 bis 3,4 Geisteswissenschaften, Sport 1,5 bis 5,4 1,0 bis 2,6 2. Fachhochschulen Fächergruppe/Studienbereich Bandbreite Bachelorstudiengänge1 Bandbreite Masterstudiengänge2 1 2 3 Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften 5,9 bis 6,1 3,0 bis 3,9 Gesundheitswissenschaften allgemein 4,4 bis 5,4 1,3 bis 1,8 Ingenieurwissenschaften 3,9 bis 6,4 1,5 bis 3,8 Mathematik, Naturwissenschaften 3,7 bis 6,0 2,0 bis 3,6 Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2,8 bis 6,0 1,8 bis 3,8 Geisteswissenschaften 5,0 bis 7,5 1,4 bis 3,8
Stellenzuordnung
Anlage 4(zu § 8 Abs. 1 Satz 2)Stellenzuordnung Laufende Nummer Fach Bemerkungen 1 2 3 Abschnitt I Lehreinheit Vorklinische Medizin 1 Anatomie 2 Biochemie/Molekularbiologie 3 Physiologie 4 Medizinische Soziologie Kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch - Sozialmedizin,- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin. 5 Medizinische Psychologie Kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch - Psychiatrie,- Klinische Psychologie,- Psychosomatik. 6 Biologie für Medizin Kann als Dienstleistung erbracht werden. 7 Chemie für Medizin Kann als Dienstleistung erbracht werden. 8 Physik für Medizin Kann als Dienstleistung erbracht werden. Abschnitt II Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin 9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll diese der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 10 Kinderheilkunde 11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll diese der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 12 Urologie 13 Dermatologie und Venerologie 14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 Orthopädie 16 Augenheilkunde 17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 18 Neurologie 19 Psychiatrie und Psychotherapie 20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll diese der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt. 23 Physikalische Medizin 24 Allgemeinmedizin Abschnitt III Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin 25 Pathologie 26 Mikrobiologie und Virologie 27 Hygiene 28 Immunologie 29 Arbeitsmedizin 30 Rechtsmedizin 31 Sozialmedizin 32 Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet. 33 Patho-Biochemie Kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch - Biochemie,- Klinische Chemie und Hämatologie. 34 Patho-Physiologie Kann als Dienstleistung erbracht werden, zum Beispiel durch - Physiologie,- Innere Medizin. 35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt. 36 Medizinische Biometrik/Informatik 37 Humangenetik 38 Pharmakologie/Toxikologie 39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 40 Medizinische Terminologie
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.