Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 20. Juli 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.1994
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 1994, 900
Auf Grund des § 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. April 1994 (GVBl. LSA S. 546) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichBewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst erfüllen, darf die Zulassung nur versagt werden, wenn 1. die im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Mittel für die Zulassung aller Bewerber nicht ausreichen oder2. die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten (Ausbildungskapazität).
Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren
§ 2 Einstellungstermine, Teilnahme am Auswahlverfahren(1) Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt erfolgen am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg. Bewerbungen gelten jeweils nur für einen Einstellungstermin. (2) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer 1. die erste juristische Staatsprüfung oder die erste juristische Prüfung bestanden hat und2. dessen vollständige Bewerbungsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Einstellungstermin bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg eingegangen sind oder dessen Bewerbungsunterlagen innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt worden sind. (3) Bei der Auswahl werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind.
Ausbildungskapazität
§ 3 Ausbildungskapazität(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der mit dem Faktor 1,5 vervielfältigten Zahl der in Zivilsachen tätigen Richter an Amts- und Landgerichten.(2) Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der Bestimmung der Ausbildungsplatzkapazität sind ferner nicht zu berücksichtigen: 1. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als zwei Jahren,2. Richter, die sich in der Erprobung bei dem Oberlandesgericht befinden,3. Richter gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. aa, ee, ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 930), mit weniger als zwei Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen,4. Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als ½,5. Kammervorsitzende, deren Kammern Richter gemäß Ziffern 1 oder 3 zugewiesen worden sind. (3) Der Faktor beträgt 0,75 bei 1. Kammervorsitzenden,2. Direktoren,3. Schwerbehinderten,4. Richtern, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als ¾, mindestens aber ½ beträgt,5. Richtern gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 mit weniger als fünf Jahren richterlicher Berufspraxis in Zivilsachen,6. Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren. (4) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg teilt dem Ministerium der Justiz vier Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit.
Zuteilungskriterien
§ 4 Zuteilungskriterien(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben 1. bis zu 45 v. H. nach dem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung der Bewerber,2. bis 40 v. H. nach der Dauer der Wartezeit,3. die restlichen Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde. (2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen. (3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Weitere freigebliebene Ausbildungsplätze werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.
Prüfungsergebnis
§ 5 Prüfungsergebnis(1) Bei der Auswahl der Bewerber nach dem Prüfungsergebnis sind für die Rangfolge die Punktwerte nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.(2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7 Abs. 1); bei gleicher Wartezeit das höhere Lebensalter.
Härtefälle
§ 6 Härtefälle(1) Eine besondere Härte ist dann gegeben, wenn der Bewerber durch gesundheitliche, familiäre, soziale, wirtschaftliche oder sonstige persönliche Umstände anderen Bewerbern gegenüber so erheblich benachteiligt ist, daß ihn die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst unzumutbar belasten würde.(2) Eine zu berücksichtigende Härte liegt im Einzelfall insbesondere vor: 1. bei Bewerbern, die als schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 BGBl. I S. 462), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind,2. bei Bewerbern, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen Person, wenn ohne ein Einkommen des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist. (3) Es sind zunächst die Schwerbehinderten nach dem Grad ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen Bewerber nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Danach können andere Fälle besonderer Härte Berücksichtigung finden. Unter Bewerbern derselben Härtefallgruppe entscheidet das höhere Lebensalter.
Wartezeit
§ 7 Wartezeit(1) Ausbildungsplätze werden nach Wartezeit an Bewerber vergeben, die sich mindestens einmal fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen erfolglos in Sachsen-Anhalt um die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst beworben haben.(2) Die Rangfolge der Bewerber richtet sich nach der Anzahl der erfolglosen Bewerbungen. Dabei werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin abgelehnt worden sind. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das höhere Lebensalter.
Rangverbesserung
§ 8 Rangverbesserung(1) Bewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben oder mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827, 1844), in der jeweils geltenden Fassung, tätig waren oder das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2597), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben, sind, soweit sich dadurch ihre Stellung in der Rangfolge der Bewerber verbessert, nach den Absätzen 2 und 3 mit dem sich daraus ergebenden Rang zu berücksichtigen.(2) Bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis sind sie so zu berücksichtigen, als wenn sie sich zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt beworben hätten. (3) Bei der Auswahl nach der Wartezeit haben sie nur diejenige Wartezeit zu verbringen, die bei einer Bewerbung zu einem früheren, höchstens um die Dauer des Dienstes zurückverlegten Zeitpunkt bestanden hätte. (4) Hat sich die Einstellung einer Frau in den Vorbereitungsdienst nur infolge der Geburt eines Kindes verzögert und hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt dieses Kindes um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt beworben, so ist sie bei der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis und nach der Wartezeit nach dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können.
Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes
§ 9 Frist zur Annahme des AusbildungsplatzesInnerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe seiner Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst hat der Bewerber dem Oberlandesgericht mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Soweit die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge vergeben.
Sprachliche Gleichstellung
§ 10 Sprachliche GleichstellungPersonen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.