JVollzKostBetVO · Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Beteiligung der Gefangenen an den Betriebs- und Energiekosten für die in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte (Justizvollzugskostenbeteiligungsverordnung - JVollzKostBetVO) Vom 9. März 2016

Ausfertigungsdatum:
09.03.2016
Fundstelle:
GVBl. LSA 2016, 134
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JVollzKostBetVO

Aufgrund des § 72 Abs. 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 667) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA S. 736), wird verordnet:

§ 1

Pauschaler Kostenbeitrag

§ 1 Pauschaler Kostenbeitrag(1) Zum Zwecke einer Beteiligung der Gefangenen an den Betriebs- und Energiekosten erhebt die Anstalt für jedes im Gewahrsam des Gefangenen befindliche Gerät einen pauschalen Kostenbeitrag. Hierzu werden die folgenden Gerätekategorien festgesetzt: 1. Kategorie I Elektro-Kleingeräte, insbesondere Leselampen, Radios, Stereoanlagen, DVD- oder Video-Player und Spielkonsolen, 2. Kategorie II Elektro-Kleingeräte mit hohem Energieverbrauch, insbesondere Wasserkocher und Kaffeemaschinen, 3. Kategorie III Elektro-Großgeräte, Monitore und TV-Geräte. (2) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt in der 1. Kategorie I 0,15 Euro, 2. Kategorie II 0,50 Euro, 3. Kategorie III 1,00 Euro. (3) Die in Absatz 2 festgesetzten Kostenbeiträge sind jeweils für volle Monate zu entrichten. Dies gilt auch, wenn der Gewahrsam des Gefangenen an einem Gerät im Verlaufe eines Monats beginnt oder endet.

§ 2

Fälligkeit

§ 2 FälligkeitSoweit Kostenbeiträge nach § 1 zu zahlen sind, werden diese mit jedem angefangenen Monat fällig.

§ 3

Absehen von der Kostenerhebung

§ 3 Absehen von der Kostenerhebung(1) Bedürftigkeit im Sinne des § 72 Abs. 5 Satz 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt liegt vor, soweit dem Gefangenen nach Abzug eines Kostenbeitrages im Sinne des § 1 weder aus Hausgeld noch aus Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung stehen würde. (2) Der Gefangene ist insbesondere dann nicht unverschuldet bedürftig, wenn ihm ein Betrag nach Absatz 1 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil er eine ihm zumutbare Tätigkeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Tätigkeit verschuldet verloren hat.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.