Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Ersten und Zweiten Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt (Justizvollzugsvergütungsverordnung - JVollzVergVO) Vom 17. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 17.03.2026
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2026, 107
Aufgrund von§ 66 des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 54),§ 35 Abs. 2a und § 36 Satz 2 des Zweiten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 54, 60),jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55),wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung findet sowohl für Gefangene als auch für Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung Anwendung, soweit sich aus den einzelnen Vorschriften nichts anderes ergibt. Sie regelt die Stufen der monetären Vergütung in Form von Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe sowie die Gewährung von Zulagen.
Bemessung der monetären Vergütung
§ 2 Bemessung der monetären Vergütung(1) Für die monetäre Vergütung in Form von Arbeitsentgelt werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt: 1. Vergütungsstufe I Teilnahme a) an arbeitstherapeutischen Maßnahmen,b) am Arbeitstraining, 2. Vergütungsstufe II Arbeiten einfacher Art mit einer Einarbeitungszeit von höchstens einer Woche, die erstens keine bis nur wenige Vorkenntnisse erfordern und zweitens nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, 3. Vergütungsstufe III Arbeiten einfacher Art mit einer Einarbeitungszeit von höchstens vier Wochen, die durch höhere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe II abgegrenzt werden können, 4. Vergütungsstufe IV Arbeiten mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten, die durchschnittliche Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen sowie ein durchschnittliches Maß an technischem Verständnis und Selbständigkeit voraussetzen, 5. Vergütungsstufe V Arbeiten, die erstens die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und zweitens überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, 6. Vergütungsstufe VI Arbeiten, die über die Anforderungen der Vergütungsstufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.(2) Die monetäre Vergütung in Form von Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe beträgt in der 1. Vergütungsstufe I 60 v. H., 2. Vergütungsstufe II 75 v. H., 3. Vergütungsstufe III 88 v. H., 4. Vergütungsstufe IV 100 v. H., 5. Vergütungsstufe V 112 v. H., 6. Vergütungsstufe VI 125 v. H.der Eckvergütung nach § 64 Abs. 4 Satz 1 des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt.(3) Die jeweils ausgeübte Tätigkeit wird nach einem Minutensatz vergütet. Maßgeblich ist die tatsächlich geleistete Beschäftigungszeit. Für die Bemessung des Minutensatzes ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde zu legen. Der Minutensatz beträgt den 480. Teil des Tagessatzes nach § 64 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt oder nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt.(4) Die monetäre Vergütung in Form von Arbeitsentgelt kann gekürzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Durch die Kürzung darf die monetäre Vergütung in Form von Arbeitsentgelt in der jeweils vorhergehenden Vergütungsstufe nicht unterschritten werden. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nummer 2 ist unzulässig.(5) Während der Einarbeitungs- oder Anlernzeit ist eine Kürzung der monetären Vergütung in Form von Arbeitsentgelt unzulässig.(6) Neben der monetären Vergütung in Form von Arbeitsentgelt können Zulagen gemäß § 4 gewährt werden.
Ausbildungsbeihilfe
§ 3 Ausbildungsbeihilfe(1) Für die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die keinen anerkannten Abschluss zum Ziel haben, vorberuflichen Qualifizierungsmaßnahmen, beruflichen Orientierungs- und Berufsvorbereitungsmaßnahmen sowie sonstigen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen und persönlichen Entwicklung wird eine monetäre Vergütung in Form einer Ausbildungsbeihilfe in den ersten drei Monaten nach der Vergütungsstufe II gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und ab dem vierten Monat nach der Vergütungsstufe III gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 gewährt. Die Erhöhung erfolgt solange nicht, als die Leistungen des Empfangsberechtigten nicht dem entsprechenden Stand der Aus- und Weiterbildung genügen.(2) In den übrigen Fällen wird die Ausbildungsbeihilfe in den ersten beiden Monaten nach der Vergütungsstufe II gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, im dritten bis achten Monat nach der Vergütungsstufe III gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 und ab dem neunten Monat nach der Vergütungsstufe IV gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 gewährt. Die Erhöhung erfolgt solange nicht, als die Leistungen des Empfangsberechtigten nicht dem entsprechenden Stand der Aus- und Weiterbildung genügen.(3) Neben der Ausbildungsbeihilfe können Zulagen gemäß § 4 gewährt werden.
Zulagen
§ 4 Zulagen(1) Zur monetären Vergütung in Form von Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe können Zulagen gewährt werden für1. Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 v. H. der monetären Vergütung,2. Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 v. H. der monetären Vergütung oder3. Zeiten, die über eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, bis zu 25 v. H. der monetären Vergütung.(2) Die Zulagen nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen nur solange gewährt werden, wie die entsprechenden Umgebungseinflüsse tatsächlich vorliegen. Arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere folgende Einwirkungen:1. Staub- oder Geruchsbelastung,2. Gase, Säuren, Laugen, Dämpfe, technisch erzeugte große Kälte oder Hitze, Lärm oder Vibration,3. Reizwirkungen, die durch die Eigenart verwendeter Stoffe oder die Dauer ihrer Einwirkung hervorgerufen werden.(3) Die Arbeit zu ungünstigen Zeiten im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 umfasst:1. Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr,2. Arbeit an Samstagen von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr oder3. Arbeit an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004 (GVBl. LSA S. 538), geändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528), in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Justizvollzugsvergütungsverordnung vom 21. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 45) und die Sicherungsverwahrungsvergütungsverordnung vom 2. August 2013 (GVBl. LSA S. 411) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.