Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft zu baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen, deren Wartung und zu Wachpersonal Vom 16./24. November 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 16.11.2020
- Fundstelle:
- GVBl. LSA 2021, 148, 149
Das Land Sachsen-Anhalt (im Folgenden: das Land), vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Reiner Haseloff,unddie Jüdische Gemeinschaftvereinbaren für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt
Artikel 1 Umsetzung von baulich-technischen SicherungsmaßnahmenDas Land stellt die für den Schutz der Jüdischen Gemeinschaft notwendigen Mittel nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Die auf der Grundlage der jeweils aktuellen polizeilichen Gefährdungsanalysen und sicherungstechnischen Empfehlungen des Landeskriminalamtes notwendigen baulich-technischen Maßnahmen zum Schutz von Synagogen und anderen Einrichtungen der Jüdischen Gemeinschaft, die dem jüdischen Gemeindeleben dienen, werden nach Maßgabe des in Artikel 4 vereinbarten Verfahrens umgesetzt.
Artikel 2 Wartung, Instandhaltung und InstandsetzungDas Land erstattet dem Landesverband und den jüdischen Gemeinden die über den Landesverband nachgewiesenen Kosten für Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der auf der Grundlage von Artikel 1 installierten Sicherungstechnik und baulichen Vorrichtungen in voller Höhe.
Artikel 3 WachpersonalJede jüdische Gemeinde und der Landesverband erhalten zur Finanzierung von Wachpersonal, das die Sicherheit innerhalb der Synagoge oder der Einrichtung, die dem Gemeindeleben dient, gewährleistet, Haushaltsmittel von jährlich bis zu 50 000 Euro für über den Landesverband nachgewiesene Kosten je Einrichtung (Synagoge und andere Einrichtungen, die dem jüdischen Gemeindeleben dienen).
Artikel 4 Verfahren(1) Das Land stellt die Mittel für den Schutz der Jüdischen Gemeinschaft nach Artikel 1 bis 3 zur Verfügung. Die Mittel werden in den Haushaltsjahren 2022 bis 2026 in Höhe der durch die gemeinsame Kommission gemäß Absatz 2 festgelegten jährlichen Bedarfe bereitgestellt. Mit dem Haushaltsplan 2022 erfolgt zu diesem Zweck neben der Veranschlagung eines Baransatzes die Ausbringung entsprechender Verpflichtungsermächtigungen für die Haushaltsjahre 2023-2026. Empfänger der Landeszuschüsse ist ausschließlich der Landesverband. Die im Haushalt für die Zwecke dieses Vertrages bereitgestellten Mittel werden dem Landesverband innerhalb von vier Wochen ab Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe zur Verfügung gestellt. Absatz 3 des Schlussprotokolls zu Artikel 13 Abs. 1 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 gilt entsprechend.(2) Der Landesverband Jüdischer Gemeinden und das Ministerium für Inneres und Sport bilden unter Beteiligung der Staatskanzlei, gegebenenfalls unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter, eine gemeinsame Kommission, die die jährlichen Bedarfe und die Verteilung der Mittel festlegt. Die Festlegung erfolgt einvernehmlich auf der Basis der jeweils aktuellen polizeilichen Gefährdungsanalysen und der sicherungstechnischen Empfehlungen des Landeskriminalamtes unter Einbeziehung der Sicherheitsbeauftragten der Jüdischen Gemeinschaft und unter Berücksichtigung des Fortschritts von Planung und Baudurchführung. Das Einvernehmen ersetzt Antrag und Zustimmung nach Zuwendungsrecht. Entsprechend dieser Festlegung weist der Landesverband der Jüdischen Gemeinschaft die Mittel zu.(3) Der Landesverband kann sich zur Begleitung der Maßnahmen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eines Projektsteuerers bedienen, der im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport zu bestellen ist. Die Planung der baulichen Maßnahmen soll durch den Projektsteuerer durchgeführt werden. Die Kosten des Projektsteuerers sind aus den vom Land gewährten Mitteln zu bestreiten. Die Ausführung der Maßnahmen soll durch die jeweilige Gemeinde erfolgen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Projektsteuerers.(4) Die Haushaltsanmeldung erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Sport.(5) Die Bestimmungen des Schlussprotokolls zu Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 gelten entsprechend. Das Auswahlrecht gemäß Absatz 3 des Schlussprotokolls zu Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 steht dem Ministerium für Inneres und Sport zu.
Artikel 5 Unterzeichnung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Verlängerung(1) Dieser Vertrag einschließlich der Protokollnotizen tritt nach der Ratifikation durch den Landtag am 1. Januar 2022 in Kraft.(2) Der Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt wird.
AnlageProtokollnotiz zu Artikel 3:Aktuell gehen die Vertragsparteien von Wachkosten für folgende Synagogen und jüdische Einrichtungen aus:Jüdische Gemeinde zu Dessau K. d. ö. R.- Kantorstraße 3Jüdische Gemeinde zu Halle K. d. ö. R.:- Große Märkerstraße 13- Humboldtstraße 52Synagogengemeinde zu Magdeburg K. d. ö. R.:- Gröperstraße 1a- Ernst-Reuter-Allee 12Jüdische Gemeinde zu Magdeburg e. V.:- Markgrafenstraße 3Protokollnotiz zu Artikel 4 Absatz 2 Satz 1:Die Sitzungen der Kommission finden in der Staatskanzlei statt.Protokollnotiz zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 3:Die Parteien sind sich einig, dass in einem Haushaltsjahr unverbrauchte Haushaltsmittel in voller Höhe in das Folgejahr übertragen werden können.Protokollnotiz zu Artikel 4 Abs. 4:Das Ministerium für Inneres und Sport wird sich mit der Haushaltsmittelanmeldung an der Empfehlung/Bedarfsanmeldung der Kommission orientieren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.