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Gesetz zum Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft zu baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen, deren Wartung und zu Wachpersonal Vom 31. März 2021

Ausfertigungsdatum:
31.03.2021
Fundstelle:
GVBl. LSA 2021, 148
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem vom 16. November 2020 bis 24. November 2020 unterzeichneten Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft zu baulich-technischen Sicherungsmaßnahmen, deren Wartung und zu Wachpersonal wird zugestimmt.(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.(3) Gemäß seinem Artikel 5 Abs. 1 tritt der Vertrag einschließlich der Protokollnotizen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Artikel

Artikel 2Der Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt, K. d. ö. R weist die für Zwecke nach den Artikeln 1 bis 3 des Vertrages vorgesehenen Haushaltsmittel durch Bescheid der jeweiligen jüdischen Gemeinde zu. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt, K. d. ö. R sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. § 8a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

Artikel

Artikel 3Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de.